1766
Thurgau.
den altstiftischcn Ämtern die Ehcschimpfbußm mit 16 Pfo., ferner die Bestrafung der Parteien und lautVertrag von 1569 die Büßung der Unzuchten zu, welch' lcztcres sich das Obcramt seit einiger Zeit anmaße.
2. Das Landvogtciamt halte so genaue Aufsicht auf die Schcltungcn, daß cö auch daS Wort „Sau" abstrafe.
3. Dasselbe suche seine Rechte allzuweit auszudehnen. 4. Der Abzug sei dem Bischof in den altstiftischcnÄmtern im Allgemeinen und ohne Vorbehalt schon l647 überlassen worden; der Zwingcrische Abzug vonGut, das aus dem bischöflichen Amt Schöncnbcrg nach Bischofzcll gezogen werde, bcschlage daher nur denBischof und seine Gcrichtöangehvrigcn, während dagegen die Gemeinde Horn einen Rcccß einer Tagsazungzu Fraucnfcld vom 8. Dcccmber 1651 bcsizc, sowie zwei Urkunden von Landvögtcn, die sich ans das Gcgcn-rccht, besonders aber auf den badischcn Abschied von 1644 berufen. Auf diese Vorstellungen crwicdcrn dieAmtleute zu 1: Von cum» Vertrag von 1544 sei ihnen nichts bekannt; wenn einer cxistirc, so haben sienichts dagegen; daß die Bestrafung des Partciens und der Unzuchtfällc dem Bischof gebühre, sei richtig, nurmüssen die Bußen mit dem Landvogtciamt gcthcilt werden; übrigens sei ihnen kein Fall eines Eingriffs indie bischöflichen Rechte bekannt. Zu 2: Unter gemeinen Leuten strafen sie dieses Wortes wegen nicht, wohlaber unter Leuten von Qualität. Zu 3: Dieser Vorwurf sollte doch mit Thatsachcn untcrstüzt werden;ihnen seien keine solchen bekannt; wenn ctwaö der Art begegnete, sollten die Obcrvögtc Bericht erstatten,indem solches viel anständiger und wirksamer wäre, als an die Orte zu rccurrircn. Zu 4: Im Thurgauwerden keine Abzüge von einer Gemeinde in die andere erhoben; dem Bischof gebühre also der Abzug nicht.Der Abschied von 1644 und das Gcgcnrccht, worauf die von Horn sich beziehen, sei laut zugcrischen Abschiedenvoil 1^3 und 1681 mit klaren Worten gänzlich aufgehoben, sofern nicht authentische Bcfrciungsurkundcnder regierenden Orte aufgewiesen werden können. Auf die Relation des Ausschusses wird befunden, daß überdie drei ersten Punkte eigentlich kein Widerspruch walte und Alles daran hange, daß man einander in Spccial-fällcn freundlich berichte. In Betreff des Abzugs von Schöncnbcrg wird derselbe dem Bischof zur Dispositiongestellt, in der Hoffnung, es werde damit so verfahren werden, daß sich dessen Niemand werde zu beklagenhaben; dagegen läßt man es rüksichtlich des Abzuges von Horn bei den Abschieden von 1653 und <681verbleiben, wonach die von Horn des Abzugs nicht gclcdigt sein sollen. Absch. 387. v.
2. Stift Bischofzcll.
(Man sehe auch Stifte und Klöster.)
Art. 1211. (1766). Der Landvogt bringt vor, ill dcil Gerichten des Stiftes Bischofzell seien einigekleine Bußen gefallen, wovon man ihm die vertragsmäßige Hälfte verweigert habe, unter der Vorgabe, dasStift habe niemals ctwaö bezahlt, sondern einen Drittel dem Bischof, einen Drittel dem Propst und einenDrittel dem Capitcl ausgerichtet. Dieser Streit walte schon lange und sei noch nie erörtert worden. Esbestehen zwei Verträge, nach welchen sich alle Gerichtöhcrren zu richten haben. Alis das dahcrigc Wcisungs-gcsuch wird dem Landvogt aufgetragen, dem Stift anzuzeigen, es habe die Hälfte der kleinen Bußen demObcramt einzuhändigen, sofern es nicht ein besonderes Recht nachweisen könne. Absch. 669. v. — (1767).
Das Gericht des Gotteshauses St. Pclagi, welches dem Stift Bischofzcll zuständig, prätcndirt laut Vorbringendes Landvogts, daß von den nicdergerichtlichen Strafen daselbst kraft vorgeschüztcr Öffnungen dem Landvogtci-amt nichts zukomme, während doch alle andern Gcrichtöherrcn die Hälfte der niedcrgcrichtlichcn Bußen demLandvogt zu Händen der Orte zustellen müssen. Ungeachtet des Beschlusses von 1766 habe aber daS StiftBischofzcll die allegirtc Öffnung bisher nicht vorgewiesen. Hierauf erscheint Herr Joseph Franz Schoryo,