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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1765
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T'hurgau.

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dm Rictmann wegen Werbung in Bischofzell bestraft habe, während die hohe und niedere Gerichtsbarkeit zuBffchofzcll und Arbon dem Bischof zustehe; der Landvogt dagegen wendet ein, daS MannschaftSrccht zuBffchofzcll, Arbon und Horn gehöre den regierenden Orten, und mithin auch die Bestrafung der unbefugtenWerbungen, Da hierüber schon früher Streit gewaltet hat, so wird eine diessälligc Dcduction Zürichs zurInstruction ans eine künftige Bcrsainmlnng in den Abschied genommen, 276. Ii. 323. Bon Abgeordnetendes Bischofs wird der abgetretene Landvogt beklagt: 1. daß er zu Gottlicbcn einen Markt errichtet und denAnterthanen ohne Begrüßung dcö Bischofs die Taxe gemacht habe; 2. daß er den Unterthancn nicht gestattenwollte, einander bei Streitigkeiten um Käufe in koro conti actus zu belangen; 3. daß er dein Hans BalthasarEglofs zu Gottlicbcn eine Psistcrci bewilligt habe, weshalb der Obcrvogt daselbst die bezügliche Publicationhabe niederlegen lassen. Hierüber verantwortet sich der Landvogt folgcndcrmasscn: Den Markt zu Gottlicbcnhabe er nach Gutfindcn der Orte errichtet; daS torunr contraetus sei dem eidgenössischen und thurgauischcnRechte fremd, Jeder müsse belangt werden, wo er gesessen sei; dem Eglofs habe er keine Psistcrci erlaubt,sondern ihm das Baken bewilligt, da er diese Profession erlernt und das Gewicht eingehalten habe. Die^rtc finden diese Verantwortung stichhaltig, was den bischöfliche» Abgeordneten mitgcthcilt wird, zugleich mitAuer Rüge über das Verfahren des Obervogtcs von Gottlicbcn. Absch. 284. s. 32-4. In Betreff dcöstreitigen Bezugs der Buße» in den altstiftischen Gerichten wird erkennt, daß dem Landvogt die Hälfte derBußen der im Vertrag von 1569 spccificirtcn Frevel zu Bischofzcll und Güttingen gebühre. Auch sollen dieRschöflich-constanzischcn Obcrvögtc die Parteien künftig nicht mehr in ihre Schlößcr oder Häuser citircn, sonderngemäß lcztjährigem Abschied und erlassenem Mandat ihre Sachen vor Gericht ausmachen. Absch. 284? t.'125. (1695).) Auf den Bericht, daß das Stift St. Johann zu Constanz dem Joseph Seiler zu Triboltingcnverschiedene Güter, die vorher nicht Lehen gewesen, zu einem Erblchcn gegeben habe und diese nunmehr derGemeinde entzogen seien, wird dem Landvogt der Auftrag crtheilt, keine neuen Erblchcn mehr zuzulassen.Absch, Z»8. m. 321». (1696). Die Prätcnsion von Bischofzell und Güttingen, daß sie die kleinenBußen nicht mit dem Landvogt thcilcn müssen, wird unbegründet erklärt und dem Bischof von Constanziusinuirt, jene laut Vertrag von 1599 zu ihrer Pflicht anzuhalten. Absch. 335. 327. (1697). EinAbgeordneter des Bischofs trägt vor einem Ausschuß folgende Beschwerde vor: 1. Der Obcrvogt und die alt-Räthc von Bischofzcll, als seine Angehörigen, werden nach Baden citirt. Hierüber wird crwicdcrt, daß lautBcrtrag jeder Fremde, der nicht, wie es im vorliegenden Fall zutreffe, in des Bischofs Gerichten gesessen sei,die Urthcilc nach Baden appcllircn könne. 2. Der Streit zwischen der Gemeinde Engwylcn und den dreifreien cngwylischcn Geschlechtern werde nach Baden gezogen, während laut Vertrag dem Bischof die erstinstanzlicheBcurthcilung zustehe. Die Oberamtlcute crwicdcrn aber, daß der Vertrag nur von Partikularen und nichtvon Gemeinden rede; sei unstatthaft, daß die Parteien i» die Schlösser berufen und die Streitsachen ohneBorwissen dcö OberamtcS verhandelt werden; sodann habe sich der Bischof selbst zu einer Partei gemacht,Uidem er au die drei Geschlechter selbst Prätcnsioncn gemacht habe. Indem daher das Verfahren der Obcr-wutleutc gebilligt wird, werden beide Punkte an die Session gewiesen. Dagegen wird in Genehmigung zweierfernerer Beschwerden beschlossen, daß die »iedcrgcrichtlichcn Angehörigen des Bischofs in erster Instanz nichtvor das Oberamt gezogen und daß denen von Steckborn durch die Oberamtlcute untersagt werde, an Sonn-und Feiertagen ihre Kramläden offen zu halten. Absch. 357. t. 323. (1698). Der Obcrvogt vonMccrSburg, Namcnö dcS Bischofs von Eonstanz, eröffnet einem von ihm erbetenen Ausschuß folgende aus dieJahrrcchnungsverhandlung bezügliche Beschwerden: l. Dem Bischof stehen laut Vertrag von 1544 in