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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1764
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Thurgau.

Herren, hätte davon in Kenntniß gesezt werden sollen; 3. der Landvogt habe einen Fichter für die Fruchtmaßeaufgestellt, während dieses Recht bisher dem Bischof zugestanden sei; 4. einem Gesuch um Stellung einigerPersonen, welche in den bischöflichen Besizungcn außer Rheins, zwar mit Bewilligung, Korn gekauft unddasselbe, nachdem es ihnen von den kaiserlichen Soldaten weggenommen worden, wieder eigenmächtig zuHänden gezogen haben, sei vom Landvogt nicht entsprochen worden. Hierüber wird Folgendes beschlossen:Zu 1: Diese Prätensiou sei billig, doch soll der Landvogt solche Gesuche nicht abschlagen, wie es auch inallen Vogtcien geübt werde. Dagegen wird auf Gcgcnbcschwcrdc des Landvogts mißbilligt und dem Bischofverwiesen, daß er seinen Fiscal zu einer in einem thurgauischcn Pfarrhaus befindlichen schwängern Persongcschikt habe, um sie zu examiniren, da solches dem weltlichen Richter zuständig sei. Zu 2: Auch diesePrätension sei richtig, damit ein obrigkeitlicher Amtmann der Huldigung auch beiwohnen könne, da die Gcrichts-herren ihre Beamten auch dabei haben, wenn der Landvogt die Huldigung vornehme. Zu 3: Der neue Maß-fichter soll abgestellt und das alte Herkommen beobachtet werden. Zu 4: Die Stellung dieser armen Leute sollsistirt bleiben, da man für die vielfältige» Gebietsverlczungcn noch keine Satisfaction habe erhalten könnenund die Beklagten eigentlich nur das Ihrige genommen haben. Absch. 218. lld. !!1Zi. (1692). EinAbgeordneter des Bischofs beschwert sich, daß der Landvogt die von Gottliebcn gleichsam unschuldigcrweise mitharter Buße belegt und seinen Hoffourier aus dem Thurgau bandisirt habe; er bitte daher um Nachlaß derBuße und um Aufhebung des Bando. Aus der hierauf vorgenommenen Untersuchung der Sache ergibt sich,daß der erwähnte Fourier zu Gottlieben als Spion auf transitircndc Waarcn aufgepaßt und Tcrritorialvcr-lezungen begangen habe, sowie daß gewisse Particularcn von Gottlieben dazu geholfen und die Vorgcseztcndazu geschwiegen haben; als der Landvogt es vernommen, der Fourier aber schon aus dem Lande war, habeer sammt den Amtleuten die Fehlbarcn zur Rede gestellt und sie abgestraft. Auf dieses Ergebniß wird dieStrafe gebilligt, aus Achtung für den Bischof aber der Fourier von dem Bando befreit. Absch. 240. u.31i). (<693). Auf die Beschwerde des Landvogtcs, daß die altstiftlich-constanzischcn Gerichte zu Güttingenund Schöncnbcrg entgegen dem Vertrag von 1509 die Hälfte der Bußen verweigern, wird dem Bischofgeschrieben, seine Amtleute zur Erfüllung dieser Pflicht anzuhalten. Absch. 259. n. ILO. In Folge cincöneulich vom Landvogt publicirtcn Mandates, daß die Untcrthanen laut Landcsordnung ihrer Streitigkeiten ^wegen nicht mehr vor den eonstanzischcn Obervögtcn erscheinen, sondern sich nur vor dem Richter ihres Wohn-ortes belangen lassen sollen, ferner, daß sie sich wegen später entstehender Anstände um Käufe nicht mehr inder Wohnung des Obervogtes, sondern vor dem ordentlichen Richter zu verantworten haben, erscheint einAbgeordneter des Bischofs und führt dagegen Beschwerde. Da aus der Einvernahme die Sache nicht genugsamerhellt und die dieöfälligen Instructionen mangeln, werden der bischöfliche Abgeordnete und die Amtleuteauf Ratification hin an eine Vermittlung gewiesen; sollte diese nicht gelingen, so haben beide Parteien ihreGründe schriftlich der Kanzlei Baden zur Aufnahme in den Abschied mitzuthcilen. Absch. 259.ÜLl. Der Bischof crwicdert auf das ab lcztcr Jahrrechnungötagsazung an ihn erlassene Schreiben, es seiniemals gebräuchlich gewesen, daß die nicdcrgcrichtlichcn Bußen in den altstiftischen Gerichten zu gleichenThcilcn mit dem Landvogtciamt gcthcilt worden seien, und daß auch der Vertrag von (509 diesfalls nichtseinräume. Es wird hierauf crwicdert, nach dem Berichte der Amtleute seien jene von den Obervögtcn zuGottlicben und Arbon jederzeit bezogen und in Rechnung gebracht worden; dagegen haben sich die von Güttingenund Bischofzcll dessen wiederholt geweigert, weswegen der Bischof sie zur Erstattung der im Vertrag bezeichnetenBußen anhalten möchte. Absch. 265. I<. .!LL. (<694). Der Bischof beschwert sich, daß der Landvogt