Thurgau. 1763
hundert Gulden, sogar von de» Passiven, einen Gulden erheben und die Schrcibtaxc prätcndiren, auch wenn>u ) e zu verschreiben sei; ferner daß ein angeschuldigter Untcrthan, selbst wenn nichts auf ihn erwiesen^cr en könne, sich „och mit dem Eide ledigen oder die Buße bezahlen müsse. Es wird daher in den Abschiedgenommen, ob die Obrigkeiten nicht nöthig finden, hierin eine Ordnung zu machen und ihre Gesandten aufw nächste ^ahrrcchnungstagsazung darüber zu instruircn. Zug will Jedermann bei seinen Rechten undculngen verbleiben lassen und nimmt es in den Abschied. 669. z?. — ktl-t. (1768). Laut srühcrm Auftragattct das Landvogtciamt über die mit den Gerichtsherrcn bestehenden Verträge folgenden Bericht: Es bestehenzwei solche Verträge, der eine mit dem Bischof von Constanz wegen der altstistischen Gerichte, der andere miten andern geistlichen und weltlichen Gerichtsherrcn. Gemäß dem erstem müssen die kleinen Bußen nichtmtt dem Landvogt gcthcilt werden; von zwei dieser Gerichte gehe die Appellation nur an die Appellationsräthekö Bischofs und nicht weiter; wenn aber der Kläger ein Auswärtiger und der Beklagte ein Gerichtsangc-langer ssss ^ könne derselbe die Appellation bis nach Baden ziehen. Nach dem zweiten Vertrag müssen dieeinen oder nicdcrgerichtlichcn Bußen mit dem Landvogt gcthcilt werden. Nun prätcndire der Abt vone' )uigcn, weil das Tanncggcramt altstiftisch sei, seine Fischingcr Gerichte aber in das Tanncggcramt gehören,o gebühre diesen lcztcrn sowohl wegen Thcilung der niedcrgcrichtlichcn Bußen, als der Appellation halber dasgleiche Privilegium wie den altstistischen Gerichten. Der Abt, der hierüber vernommen worden sei, berufe sichuuf den ununterbrochenen Bcsiz und habe ein Memorial eingegeben. Indem dieses dem Abschied einverleibt wird,wurden die Gesandten eingeladen, auf nächste Tagsazung mit Instruction zu erscheinen oder die Entschließungen^'^"tcn dem Abte mitzuthcilcn. Absch. 662. — .315. (1711). Landschreibcrsubstitut Franzi Ml Büclcr erinnert, daß durch den JahrrcchnungSabschird von l 687 die Gcrichtshrrren im Thurga» angewiesenwurden, allfällige Appcllationsrcchte durch Darlegung der Urkunden zu beweisen. Bei den Kanzlciactcn fehle"bcr ein dahcrigcs Verzeichnis! und dir Amtleute seien darin im Ungewissen. Der genannte Abschied wirduochmalö bestätigt und der Landvogt beauftragt, die Vollziehung anzuordnen und einen schriftlichen Befund'dw Appellationsrechtc zum Gebrauche der künftigen Amtleute zu den Acten legen zu lassen. Absch. 726. an.
6. Beziehungen zu einzelnen Gerichtsherrcn.
1. Bischof und Hochstift von Constanz.
Art. (1691). Obcrvogt Wirz von Gottlicben, als Bevollmächtigter des Bischofs von Constanz,M sich, daß der Landvogt wider altes Herkommen die Fcicrtagbrüchc in den stift st. gallischen GerichtenWsirascn prätcndire und die Stellung Einiger, welche in den bischöflichen Gerichten gefrevelt, verweigere,l den Bericht chcvorigcr Landvögtc wird dem gegenwärtigen Landvogt befohlen, den Müllern in den^^iebsichen Gerichten, dem Rechte ohne Schade», das Mahlen, wie bisher, zu gestatten und mit der StrafeZuzuhalten. Unterdessen soll er in den Rechnungen von 1668 und 1674 nachschlagen, was für Bußen in^u stift- st, gallischen Gerichten von dem Landvogtciamt bezogen worden seien, und darüber auf nächste Jahr-^ Mlngstagsazung Bericht erstatten. Absch. 213. v. — Franz Karl Jakob Wirz, des Raths von
Waiden, bischöflich-constanzischer Rath und Obervogt zu Gottlicben, bringt Namens des Bischofs folgendeUte vor: 1, Der Landvogt prätcndire darum begrüßt zu werden, wenn bei einem bei der geistlichen ObrigkeitUtende» Proccß weltliche Kundschaften aus dem Thurgau nöthig seien; 2. der gleiche habe jüngst, als derWf in seinen Gerichten im Thnrgau die Huldigung vorgenommen, behauptet, er, als Vertreter der Landes-