1762
Thurgau,
von den regierenden Orten ausgeübte Recht vom geistlichen Richter beansprucht worden sei. Absch. 19. ?. -^ j3113. (1681). Dem Landvogt und den Amtleuten wird befohlen, sich genau zu erkundigen und auf nächsteJahrrechnung Bericht zu erstatten, wie die Lchcnherren ihre Ansprüche immer weiter ausdehnen und dadurchdie thurgauischen Unterthanen gegen unvordenkliches Herkommen härter beschweren. Im Weitern wird dieserGegenstand zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 71. in. — 3111». (l685). Laut Berichtdehnen die Lehenherrcn ihre Rechte zum Nachthcil der Unterthanen immer weiter aus, indem sie namentlich:1. die Taxe der Verschreibung der Lchenbricfe steigern; 2. bei Erblchen die Erneuerung des Lehenbricfesverlangen, sobald der Lehenhcrr oder Lehcnmann stirbt; 3. die Aufnahme von Geld ohne ihre Zustimmungnicht gestatten und diese jeweilen nur auf drei oder sechs Jahre erthcilen und nur gegen eine Gebühr vonEins vom Hundert; 1. bei Erbfällen dws Lehen einem der Erben allein und in einem geringen? Preis über-lassen. Da kauln der siebente Thcil der Güter frei und eigen ist, so wird der Landvogt beauftragt, guteObsorge zu tragen, daß die Unterthanen nicht mit dergleichen Sachen beschwert werden. Absch. 79. x. — >3117. (1687). Wegen Klagen über ungleiche und theils allzu hohe Sizgcldcr der Gcrichtöherren in Appellati ons-fällen wird beschlossen: Alle Gerichtsherrcn sollen dem Landvogt ihre in Betreff des Appcllationsrcchtes geltendgemachten Documente und Privilegien eingeben. Welche dann ihre diesfälligcn Competcnzen von den Obrigkeitenselbst erhalten haben, sollen dabei, sowie auch bei dein allfällig ihnen stipulirten Sizgeld gcschüzt werden. Woaber lezteres nicht bestimmt ist, soll der Gerichtsherr nicht mehr beziehen als der Landvogt. Sofern dasAppellationsrecht etwa nur von den Landvögten verliehen oder von den Gcrichtsherren sich angemaßt wordenwäre, solle dasselbe aufgehoben sein und die Appellation von solchen Gerichtshcrren unmittelbar an den Land-vogt gehen. Absch. 115. r. — 3113. (1688). Der Landvogt eröffnet, daß die Gerichtshcrren in denaltstiftischcn bischöflichen Gerichten die Bußen nicht mehr laut Vertrag von 15l)9 mit dem Landvogt zu Hände»der Obrigkeiten theilen wollen. Der Landvogt erhält nun den Auftrag, zu untersuchen, ob die Gerichtshcrrenhiefür eine seitherige Befreiung nachweisen können. Absch. 13(1. x. — 31111. (1689). Die Gerichtshcrrensind dem Berichte des Landvogts zufolge mit der Landschaft in einem Streit begriffen, ob ersterc an die wegender leztes Jahr im Thurgau gewesenen Kricgsräthe erlaufenen Kosten und ähnlichen Auslagen den dritten odervierte?? Pfenning zu bezahlen haben. Nach der Meinung der Gerichtsherrcn gehöre dieser Streit unmittelbarvor die regierenden Orte, der Landvogt aber glaubt, die Sache gehöre in erster Instanz vor seinen Stab-Die Gesandten sprechen sich für die leztcre Ansicht aus, nehmen aber den Gegenstand auf die nächste TaPleistung zur Instruction. Absch. 177. ll. — 3l<1. (1693). Die Ein frage des Landvogtcö, ob die Obervögtcoder Verwalter, unter denen gewisse Gerichtsherren stehe??, nicht auch dem Landvogt huldigen sollen, wirkbejahend entschieden. Absch. 259. x. — 311. (1696). Den? Landvogt wird befohlen, die Gerichtshcrrenzur Bezahlung der alten Anlagen anzuhalten; auf den Fall, daß sie sich dessen weigern sollten, hat er diekatholischen regierenden Orte zu berichte??. Katholisch Glarus nimmt diese Sache in den Abschied. Absch. 3 3 5 . 888-31L. (17(16). Da sich bei Gelegenheit der thurgauischen Appellationen gezeigt hat, daß in Folge Anstellungausländischer Beamter von Seite der Gerichtshcrren zur großen Beschwerde der Unterthanen viele Neuerungeneingeführt worden seien, weil jene das eidgenössische Recht und Herkommen nicht kennen, so wird in denAbschied genommen, ob zu solchen Gerichtsverwaltungen nicht ausschließlich inländische Beamte gewählt werde»sollten und wie dieses ausgeführt werden könnte. Absch. 6(19. x. — 313. Aus verschiedenen Geschäften hatsich gezeigt, daß einige Gerichtsherren die Buße?? und die Schreibtaxcn eigenmächtig erhöht haben, auch wen»keine minderjährige Erben vorHandel? oder kein Abzug zu erhebe?? sei, den Thcilungen beiwohne??, voi? jede?»