Thurgau.
1761
orgchcn Abhilfe zu suchen und namentlich Zürich vorzustellen, wie eS in seiner eigenen Botmäßigkeit selbstund in den gemeinen Vogtcicn Mandate gegen solche GcldauSlcihnngcn erlassen habe. Der Gegenstand wirdm lelmvnänm gcnvmmcn, Absch. 663. 1. — Lilil. Lnccrn macht auf den Widerspruch aufmerksam, daßAusleihen von Geld außer das Land unter 5°/o verboten habe, denen im Thurgau aber zu« igcm Zinse Geld leihe, damit sie den Auswärtigen die besten Gülten ablösen. Eö wird hierüber vomandvogt Bericht verlangt. Absch. 669. 000. — .1116. Der Landvogt erinnert durch ein Schreiben an diec> )werdc wegen Geldanleihen zu vier oder weniger Proccntcn, um den Unterthancn die Ablösung der altenuufproccutigcu Gülten der Gotteshäuser, Pfründen, Gemeinden und katholischen Partieularen zu ermöglichen,wodurch den katholischen Interessen Abbruch gcthan werde. Einstimmig wird für nöthig erachtet, nicht nuruu Thurgau, sondern auch in den andern gemeinen Vogtcicn zu verfügen, daß nur aus den regierendenrten Geld angeliehcn werden dürfe, daß dieses nur zu 5°/v statthaft sei und daß, wer ablösen wolle, eidlichzu geloben habe, daß er eö aus eigenem und nicht entlehntem Gcldc thuc, wie auch Zürich selbst in seiner»wßigkcu beide leztcrc Punkte vorgeschrieben hat. Da der Landvogt aber eine entsprechende Verordnungvor Martini, als dem üblichen AbkündungStcrmin wünscht, und ohne Zürich keine Verordnung erlassen werdenann, so wird der Landvogt beauftragt, den Gcrichtsherren die Weisung zu erthcilen, daß die Abküudungcn»«zwischen siftirt werden. Absch. 62t. k. — kill. Lucern dringt abermals in Ucbcrcinstimmung mit denübrigen mitrcgicrcndcn katholischen Orten auf Abstellung der Gclddarleihcn zu 3 und Da hierüber
u«U)t alle Orte instruirt sind, so wird der Gegenstand nochmals in den Abschied genommen. Absch. 623. k. —' » (1767). Der Landvogt zieht abermals die obigen Nachthcilc an und verlangt darüber eine Verfügung,uccrn, Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug halten für daS beste Mittel gegen diesen Mißbrauch, daß jederMdner, der Gülten ablösen wolle, eidlich geloben müsse, daß das Geld sein eigenes ererbtes oder crhausctcö»»d nicht entlehntes sei; nur in diesem Falle dürfen Obligationen oder Schuldbriefe zu 4 °/o, in allen andern6" 5°/g verschrieben werden. Es verlaute aber auch, daß Eingcbornc der gemeinen Herrschafto« Auswärtigen Geld aufnehmen und es im Lande wieder zu so geringem Zins ausleihen und aus ihrenanien verschreiben lassen, waS ebenfalls abgeschafft werden sollte. Zürich bemerkt, es bestehe dortseitö diekordnuug, daß Gülten nur aus dcS Debitors eigenem Geld abgelöst werden dürfen; cS habe sich abernicht als zulänglich erwiesen. Wenn in gemeinen Herrschaften ein Gleiches eingerichtet werden« damit einverstanden; übrigens nehme es die Sache in den Abschied. Leztcrcs wird ebenfalls^w« Glarus erklärt. Absch. 635. 00. — Eine Anregung des Landvogtcs vor den regierenden
)vl,schm Orten wegen Ablösung der Gülten ist auch vor den VII regierenden Orten wiederholt worden.
635. nun.
Ii. Elerichtshcrvn und Gerichtsherrschastcn.
(S. auch unter Reformation der Verwaltung ; Beamte; Verkauf.von Gütern und Herrschaften.)
u. Allgemeine Beziehungen zur Landeshoheit.
Iii (1682). Zu künftiger Instruction wird in den Abschied genommen, erstlich, wie den
^griffen der Lehcnhcrrcn, welche ohne ihre Zustimmung Handändcrungcn an Liegenschaften und Verschrciblmgcn^ solche nicht gestatten wollen und von jedem Hundert eine gewisse bisher nicht übliche Taxe fordern,Mcrt werden könne, und zweitens, wer in Zchntsachcn der zuständige Richter sei, indem neulich dieses sonst
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