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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1760
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Thurgau.

judiz des katholischen Wesens nicht gestatten können; sofern also nicht vom Papst aus eine Inhibition an de»Bischof erfolgte und dieser in Sachen fortfahren würde, müßten die katholischen Orte, so leid es ihnen sei,selbst die angemessenen Schritte gegen einen Verkauf in protestantische Hände thun. Da der Verkauf derSchulden des Domstists halber betrieben werde, so könnten ja, wie dies schon früher angcrathcn worden, dieDompropsteicinkünftc nach Absterben des gegenwärtigen Dompropstcn zur Erleichterung der Schuldenlast demDomstift zugewendet werden. Diese Angelegenheit wird dem Cardinal Spada in Rom bestermasscn empföhle»/aber auch dem apostolischen Nuntius mündlich noch vorgestellt, daß die katholischen Orte diesen Verkauf niedulden können. Nach der Hand wird dieser Beschluß auch dem Bischof von Constanz selbst noch eröffnet.Absch. 668. e>. 20T. Der Bischof von Constanz wünscht, daß das jüngst beschlossene Schreiben an de»Papst betreffend den Verkauf der Herrschaft Arbon, wen» es nicht bereits abgegangen, zurükbehaltc» werde,da eine solche Zuschrift dem Hochstift allzu präjudicirlich wäre, und er schon bei lcztcr Confcrcnz die Erklärungabgegeben habe, den Verkauf nie und nimmer ohne vorherige Verständigung mit den katholischen Orten abzu-schließen. Dem Bischöfe wird abermals eindringlich vorgestellt, daß die katholischen Orte den Verkauf i»unkatholischc Hände nie zugeben würden, und mit Rükstcht auf die gemachte Erklärung dermalen die Sachebewenden lassen wollen. Um dem Bischof beim apostolischen Stuhl keine böse» Officia zu machen und da,wie sicher anzunehmen ist, das fragliche Schreiben vom Nuntius noch nicht abgefertigt ist und auch aufsolche Schreiben nach Rom ohne vorherige Information des Nuntius keine Entschlüsse zu geschehen pflegen,wird leztcrer ersucht, das Schreiben in der Hand seines Agenten zu lassen, wenn es noch in der Zeit sei,um dasselbe dann auf erstes Ansuchen an seine höchste Behörde zu bestellen und den katholischen Orten hicvonMitthcilung zu machen. Absch. 670. ü. 20l>. (>709). Da vom Bischof über die Veräußerung derHerrschaft Arbon in unkatholischc Hand keine befriedigende Antwort cingekommcn ist und die Zuschrift an de»hl. Vater bereits bei dem Agenten des Nuntius in Rom liegt, wird Lucern abermals ersucht, dem Nuntiusvorzustellen, gegen die Eventualität dieses Verkaufes vorzusorgen und nach Rom zu schreiben, daß wenn dortüber diesen Verkauf etwasanlaufen" sollte, auch den katholischen Orten ein offenes Ohr bewahrt werde,um dann die »öthigcn Gegenvorstellungen anbringen zu können. Absch. 681. i. 201». Das Spitalanitdeö Hochstifts Constanz hatte von der Wittwe des verstorbenen fürstlichen Kanzlers von St. Gallen JohannJakob Väsin zur Lcdigung einer Kapitalschuld einige Juchartcn Reben nebst halbem Torkel und einigeJuchartcn Wiesland zu Tägcrweilcn abgetreten erhalten. Obcrvogt Dürlcr zu Kaiscrstuhl sucht für dieseHandänderung die obrigkeitliche Genehmigung nach, da der Verkauf von Gütern an die Ewigkeit verbotensei. Obwohl einige Orte glauben, dem Gesuche unter Vorbehalt des Zugrrchtcs und auch nach Inhalt derAbschiede entsprechen zu dürfen, wird dasselbe dennoch wegen Abgangs von Instructionen in den Abschiedgenommen. Absch. 691. pp.

l0. IHelvdarlcilicn zu kleinem Hinsfns;.

Art. 207. (1692). Die Amtleute berichten, daß Zürich und St. Gallen den thurgauischcn Particularcnzu .8 und 2 per Cent Geld vorstecken; wenn diese aber sterben, werden die Güter zu obrigkeitlichen Händengenommen. Absch. 240. ggg. 200. (1706). Zürich und die umliegenden prvtestircndcn Orte leihe»laut Bericht des Landvogts zu 4°/o Geld in's Thurgau, wodurch sie die guten alten Kapitalien an sich ziehenund namentlich den Kirchen Eintrag thun. Der Landvogt, der diesen Gegenstand auf der Jahrrcchnungstag-sazung anregen will, bittet um Jnstructionscrtheilung. Allgemein findet man nöthig, gegen dieses verderbliche