Zhurgau. 1759
zusammenlebe, übel tractirt »verde, wird ei» Empfehlungsschreiben an dm Landvogt mitgcgcbm, daß sicgrbührend gehalten wcrdc. Absch. 425. Ii. — 2ZM» (1761). HanS Ulrich Stähclin bittct um dic Bcwillignng,l ) von jcincr Frau Maria Zicglcr, wclchc katholisch gcwordcn, im Land hcrumzichc lind nicht mit ihm haus-N I" ZU lchcidcn und wicdcr scinc crstc Frau zu hciratcn. Dic Orte erklären, daß hicrin einzig der>l )»ff von Eonstanz zuständig sci; dcm Landvogt wird jcdvch befohlen, dic Zieglcr, wcn» sie wicdcr in'Su»d kommc, anzuweisen, sich unvcrweilt zu ihrem Mann zu bcgcbcn und init ihm zu Hausen. Absch. 468. Iii».
^ Acrtanf von Gütern und Herrschaften in fremde, evanftelische oder todte Hand.
(Man sehe auch GcrichtShcrcschasten.)
Art. Z'.tl. (1761). Daniel Höggcr, Kaufmann von St. Gallen, sucht um dic Bewilligung »ach,cmcn durch Falliment an ihn gckommcncn Hof zu Opfcrshofcn an den einzigen sich zeigenden Käufer, nämlicha t St. Gallen, zu verkaufen, welche diesen Hof mit ihrer Herrschaft Bürgten zu vereinigen gedenke;a et gl Jedermann auf zwei Jahre in gleichem Preis das Zugrccht vorbehalte», in dem Verstand, daß St.a len wieder so viel andere Güter zurükgcbc, als dieser Hof in sich begreife. Da dieses Begehren denru)ern Abschieden nicht ganz conform erscheint und solche Bewilligungen sonst bei den Orten selbst nachgesuchtWerden mußten, so wird der Gegenstand zu Händen der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Absch. 468.
^ 29L. (1768). Mit Nachhaltigkeit war seil längerer Zeit das Gerücht umgcgangcn, der Bischof vononstanz gedenke Stadt und Herrschaft Arbon in »lnkatholische Hände zu veräußern, so daß dic katholischenrte voller Bcsorgniß und mit aller Dringlichkeit den 5. Juli dcm Bischof schreiben, über den Stand der^ ugclegcnhcit zu berichten und ein beruhigendes Dementi des Gerüchtes zu geben. Der Bischof antwortete,'ch nähere Erklärungen folgen werden; dieö geschieht durch einen Abgeordneten, der eröffnet, dic Herrschaft" wirklich noch nicht verkauft und dcm Bischof wäre dies auch nie bcigefallcn, wenn ihm nicht dic Herren- vggcr fflbst dafür einen so enormen Preis anerboten, daß er aus dcm Erlös nicht nur das BiSthum ausicunr schweren Schuldenlast heben könnte, sondern noch ein Namhaftes vorschießen würde. Der Bischof habe^ ^ksirte seinem Rath, in dcm auch das Domstist vertreten war, vorgelegt, welches den Verkauf nicht nur">cht Ichädlich, sondern geradezu vorthcilhaft gefunden habe. Den Herren Höggcr sci dann auch ein Verzcichniß" Einkünfte dieser Herrschaft zugestellt worden. Dabei wolle aber der Bischof den Kauf keineswegsAbschließen ohne Wissen lind Rath der katholischen Orte und ohne zuvor genügende 'Schuzniaßnahmcn für dic" )vli>chc Religion getroffen zu haben. Er verlange daher Rath und Anweisung, wie das BiSthum ohnc^ucn jolchcn Verkauf seiner große» Schuldenlast entledigt werden könnte. Dic katholischen Orte finden, daß" Kalif ohne unvermeidlichen großen Schaden ihrer Interessen nicht vollzogen »verde» dürfe, was dem'stcordneten vertraulich mitgcthcilt worden ist. Ein Gleiches wird dem Bischof selbst zugeschrieben. DicMilche» Orte finden, cS solle diesem Verkauf mit allen möglichen Mitteln entgegengewirkt »verde» undb) leßen, daß jedes Ort sofort nach Beendigung der Tagsazung sich darüber räthig mache und scinc Meinung" du, Vorort Luccrn berichte, damit dieses ein abermaliges nachdruksameS Schreiben an den Bischof erlasse""d je „ach Gestaltung der Sachlage selbst an den Papst gelange. Absch. 662. 111. — Mit großem
^ Vier» wird angeführt, daß der Bischof von Eonstanz dic früher» Vorstellungen der katholischen Ortel^icn Verkauf von Arbon in protestantische Hände nicht besser begreife. ES wird einstimmig beschlossen, anpäpstliche Heiligkeit zu schreiben mit der Erklärung, daß dic katholischen Orte diesen Verkauf ohnc Prä-