1758
Thurgau.
hätte bestimmt sein solle«, habe probircn wollen, sei solches von Kreis abgelehnt worden, mit der Bemerkung,er werde schon passen. Dieser leugne aber, bei Eglofs einen Schlüssel bestellt zu haben und sei bei der Co»'frontation dabei verblieben. Seit dem Diebstahl mache aber der Küfer bedeutenden Aufwand, er habe grostc»Borrath von Faßholz gekauft und Einem IM) Gl. zu leihen anerboten. Hierüber wird dem Landvogt dicWeisung crthcilt, dic Quantität Faßholz, Reif und Band, welche der Küfer gekauft, sowie den Ort des Kaufesund dic Gcldsortcn der geleisteten Zahlung genau zu ermitteln, auch zu erheben, wem er Geld habe leihe»wollen, und dann nach diesen Judicien zu proccdircn. Absch. 603. r».
Ehchändel.
Llrt. L1t4. (1698). Bkaria Zicglcr, welche um dic Verfügung bittet, daß ihr Man» sie entwederwieder annehme oder ihr den nothwcndigcn Unterhalt leiste, wird, da dic Angelegenheit Niemanden bekanntist und nie vor dem Oberau« geschwebt hat, an den Landvogt gewiesen, mit dem Auftrag, nach Untersuchung derSache ei» Urthcil zu sprechen und den Parteien dic Appellation vorzubehalten. Absch. 397. u. — Lltk». (16991Zürich eröffnet, Maria Zicglcr, geschiedene Ehefrau des Ulrich Stähclin zu Nicdcrcich, welcher seither ei»anderes Weib gehabt, habe in einigen Orten dieser Scheidung wegen Scrupcl und OrtSstimmcn veranlaßt!da aber dic Zicglcr und der erwähnte Stähclin lasterhafte und verschwenderische Personen seien, so habe Zürichdic regierenden Orte durch ein Schreiben um Weisung an den Landvogt ersucht, mit der Exemtion der Orts«stimmen bis auf dic nächste eidgenössische Zusammenkunft einzuhalten. Dieses Ansuchen wird in den Abschiedgenommen. Absch. 499. e>. — Litt», Auf das Gesuch Zürich's, in dem Handel der Maria Zicglcr vo»Wuppcnau gegen ihren Ehemann Ulrich Stähclin dic anbefohlene Exemtion bis auf die nächste Jahrrcchnungö«tagsazung einzustellen, wird von den mitrcgicrcnden katholischen Orten ohne Bedenken eingetreten; man verlang!aber vo» Zürich inzwischen umständlichen Bericht über dic dortseitS geschehene Ehescheidung, namentlich oddiese stattgefunden, nachdem dic Zicglcr sich schon zur katholischen Religion bekannt hat, wo dann dieser Ehe«Handel vor das bischöfliche Officium in Constanz gehört hätte. Wenn der Zicglcr in Betreff ihres Gutes undKindes nicht geholfen werden könnte, will man dahin trachten, daß wenigstens andere nachthciligc Folge»vermieden werden. Absch. 412. r. — LZt7. Abermalige Verhandlung über dic Ehescheidung der Mari»Zicglcr, dic schon zuvor katholisch geworden war, von ihrem Manne Ulrich Stähclin, der sich dann, wiedervcrehlichtc, und über dic vier der Zicglcrin crthciltcn Ortsstimmcn. Zürich bemerkt, das dortige Ehcgcrichtsei von Stähclin hintcrgangcn worden; hätte Stähclin den wahren Sachverhalt gcoffcnbart, so hätten sie scho»gewußt, wohin er hätte gewiesen werden müssen. Es wird demgemäß einstimmig erkennt, cS sei der Mari»Zicglcr freigestellt, wieder mit ihrem Manne zu leben und zu Hause», in welchem Fall ihnen das Oberen»!wieder zu ihren beiderseitigen Mitteln helfen soll; wenn aber dic Frau vorziehe, getrennt zu leben, soll ihrMann angehalten werde», ihr ihre Mittel auszuhändigen und so viel zu leisten, daß sie daraus leben könne!dabei sollen jedem Thcil dic Kinder seines Geschlechtes abgcfolgt werden. Zürich erklärt dabei, daö Chorgcrichtmüsse den Stähclin vorerst von seiner zweiten Frau scheiden. Absch. 417. z«. — LZtti. Laut dem Bericht!der Amtleute ist Maria Zicglcr vor der Ehescheidung katholisch gewesen; der Grund der Scheidung liege darindaß sie sich mit ihrem Schwager verfehlt, was zwar dem Manne bekannt gewesen sei, ehe er sie zur Ehegenommen und daß sie hin und her ziehe und liederlich sei. Dieser Bericht gibt Anlaß, dic Sache vor diegcmeinc Session zu bringen, wie oben zu sehen ist. Absch. 417. lelckle. — Littt» Der Zicglcr, welche dieserEonfcrcnz abermals nachgelaufen ist und sich beklagt hat, daß sie von ihrem Ehemann, mit dem sie wieder