Thurgau.
1757
mi äugst zu Laufcnburg Hingerichteten Grießhabcr, soweit es unter thurgauischcr Hoheit liegt, zu obrigkeitlichenfanden zu nehmen. Dem Abt von Rheinau wird empfohlen, dem Landvogt hierin vcrhilflich zu sein und>u )ts zu verheimlichen, Abjch. 181. — 274. (1691). Der Landvogt soll die Bußcntage mehr alsZu acht und vierzehn Tagen um abhalten und mit den Amtleuten die bußwürdigcn Sachen und die Leibfällcat)nn. Äbfch. 218. u. — 27.^. (1692). Von den Quartieren Emmishofcn und Ermatingcn wird einemorial eingereicht betreffend die unbeharrlichen Schcltungcn, das Austragen um Bußen, die Wacht- undcgcnbuße», die Fastnachthühner, die Beistände und einige Punkte des Abschieds von 1653. Darüber wirdcschlosscn, daß die Beistände gemäß Abschied von 1685 ganz aberkennt sein sollen, der Abschied von 1653m ktatu gN0 belassen werde und im Übrigen die alten Ordnungen und das Herkommen zu beobachten seienmit der Erinnerung an die Landvögtc, sich überall der Bescheidenheit zu befleißen. Absch. 2-19. x. — 271».
ietrich Lnchsingcr von Glarus bittet um Nachlaß der ihm auferlegten Buße, was man wirklich nicht unbilligfindet, da aber dieselbe schon verrechnet worden ist, so gibt ihm jedes der VII Orte 19 Gl. zurük. Absch.. nn. 277. (1693). Hauptmann Bich von Fchrcnstein bringt vor, er sei verklagt worden, einigehurgaucr in Morcischc Dienste angeworben zu haben und daß er darüber vom Landvogt um 1999 Gl.gcbüßt wordeil sei; nun sei aber die Anklage unbegründet, indem jene Thurgaucr zu einer andern Eompagnicgehört haben; der Landvogt habe ihm die Rükcrstattung der Buße versprochen, sofern jene Thurgaucr wiederu> 6 Land zurükgcschikt werden, was nun laut vorgewiesenem Brief desselben geschehen sei. Gleichwohl habeer von scincnl Geld nur 599 Gl. zurükcrhaltcn und bitte daher um vollständige Erstattung und Kostenver-gütung. Da der Landvogt bereits verreist war, wird ihm befohlen, Zürich darüber umständlichcn Bericht zuerstatten. Absch. 259. dl>. — 27Zt. (169ch). Bezüglich einer Weisung an den thurgauischcn Landvogt,bei, I>r. Jakob Pctri von Basel auf Verlangen Basels gefangen zu nehmen. Absch. 281. k.— 2711. (1695).Ucbcr die Beschwerde der fraucnfcldischcn Amtleute wegen Stadtschrcibcr Försters Reden soll auf die nächsteTmgtazung instruirt werden. Absch. 399. A. — 2U11. (1696). Der Landvogt berichtet, ein gewisser Senn,drr sich sanimt seiner Frau mit einer Einlage von 559 Gl. im Kloster Kreuzlingcn vcrpfründct habe, sei,nachdem cr seine Frau todtgcschlagen, fluchtig geworden, worauf nun der Abt alle Ansprüche des FiScuS aufdas Gut des ÜbclthätcrS abweise. In erster Linie findet man, daß solche Verpfandungen in Klöster nichtohne obrigkeitliche Genehmigung abgeschlossen werden sollten; sodann wird in Rüksicht auf die Ansprüche desFiscus dem Landvogt aufgetragen, die Sache genauer zu untersuchen, mit dem Abt zu reden und auf nächste^agsazung darüber zu berichten. Absch. 335. u. — 2Z!l. Der Landvogt berichtet, cr habe die Gemeinde»,"> wclchcn das Tragen des Degens in die Kirche unterlassen wurde, um ein Geringes gebüßt, mit derWnsung, den Betrag auf die Schuldigen zu vcrthcilrn; nun behaupten einige Quartierhauptlcnte, daß die^Mnbußn, ihnen gehören, während sie jcwcilcn von den Landvögtcn bezogen worden seien. Darüber wird^kcnnt, die Dcgcnbußcn sollen dem Landvogt gehören, aber von den Schuldigen selbst und zwar nur im^Erag von 3 guten Bazen erhoben werden. Absch. 335. x. — 2Zt2. (1697). lieber die Frage, ob den^)urgaucrn, welche in dem Streite zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen der einen oder andern Parteiiugclaufcn sind, Amnestie zu crthcilen sei, s. Absch. 355. — 21t.t. (1796). Der Landvogt verlangt inü'lgcndcm Fall Weisung. Dem HanS Georg Meyer zu Gottlicbcn seien im Dcccmbcr ans seinem Eiscnladen^Ed n»d Waarcn im Betrag von 1-199 Gl. gestohlen worden. Schlosser Hans Leonhard Eglofs daselbst^nnc, dem Küfer Kaspar Kreis auf Bestellung denjenigen Schlüssel gemacht zu haben, welcher bei dem^lgtahl zurükgelasscn worden sei. Als cr aber den Schlüssel an dem Kästln», für welches derselbe angeblich