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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1754
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Thurgau.

im Thurgau den competentcn Richter zu weisen. Absch. 492. Ii. 2411. Auf Ansuchen der MeyerischenErben wird an den Bischof von Constanz das wiederholte Ansuchen gestellt, denselben für ihre Ansprache amGotteshaus Ochtenhausen gutes Recht zu halten. Absch. 493. ss. 2511. <4 793). Der Bischof wirdnochmals ersucht, den Meyerischen Erben Recht zu sprechen, mit der Androhung, daß sonst die Sache dircctan die regierenden Orte, als Appcllationsinstanz, werde gezogen werden. Absch. 535. r. 251. DenMeyerischen Erben wird eine neue Rechargc an den Bischof von Constanz bewilligt, daß er ihnen Rechtspreche, ansonst die Orte das Richteramt selbst übernehmen würden. Absch. 536. es. 252. (1794).Abermalige Bcrathung über den Streit der Meyerischen Erben mit Ochsenhauscn. Absch. 552. A. 251!. De»Meyerischen Erben wird eine Empfehlung an den ncucrwähltcn Bischof von Constanz crtheilt, daß er ihnenRecht spreche. Absch. 554. ckää. 254. (1796). Mit Bezugnahme auf ein Schreiben des Bischofs vonConstanz über die Prätention der Meyerischen Erben beantragt Lucern eine gleichlautende Antwort aller Ortein dem Sinne, daß der Bischof zur erstinstanzlichen Behandlung des Streites vor dem Bogt zu Arbon einenbestimmten Tag ansczcn wolle. Absch. 621. in. 255» Der Bischof von Constanz hat geantwortet, erhabe dem Obcrvogt zu Arbon aufgetragen, den Rechtsstreit an die Hand zu nehmen. Da aber darin keinRcchtstag bezeichnet war, hat Zürich aus Ansuchen Lucerns und unter Voraussczung der Zustimmung derOrte den Bischof ersucht, einen Rcchtstag festzusezen. Diese Verfügung wird genehmigt. Absch. 623. I.251». (1797). Laut Bericht von Luccrn hat der Bischof von Constanz das Gotteshaus Ochsenhausen nachArbon citiren lassen; leztcrcs ist aber ausgeblieben. Es wird daher an den Bischof das erneuerte Ansuchenum nochmalige Festsezung eines Rcchtstagcs und Citation gestellt und zwar mit der Androhung, daß im Fallenochmaligen Ausbleibens in eonturnueiuin erkennt und die Exemtion angeordnet würde. Absch. 635. 1k.257. (1719). Nachdem der Bischof den Erben Meyer endlich hat Recht walten lassen, wird er schließlichauch noch ersucht, dem Urtheile Vollziehung zu geben. Absch. 711. 11.

e. Fordcrungsstreit der Gebrüder Labhardt von Steckborn.

AvI. 25!t. (1697). Bürgermeister Andreas und dessen Bruder Heinrich Labhardt von Stcckbvrnbeschweren sich, daß der Krcuzwirth von Stockach unlängst bei ihnen ein Quantum Wein im Betrag von1646 Gl. 27sts Krz. gekauft und 183 Gl. darauf bezahlt habe, den Rest der Zahlung aber verweigere,weil ihm vor fünf Jahren vom Landvogt einige Säke Haber sequestrirt worden seien. Hierüber wird bei derRegierung in Innsbruck und beim ncllcnburgischen Oberamt Abhilfe verlangt und der Landvogt beauftragt,den Krcuzwirth auf Betreten im Thurgau anzuhalte», und österreichisches Eigenthum mit Sequester zu belegen,bis die Labhardt bezahlt seien. Absch. 357. ev. 25i). Die Gebrüder Labhardt bitten um die Bewilligung,das Herrn Tröndli in Waldshut gehörige und mit Beschlag belegte Salz versilbern und den Erlös in Dritt-mannshand legen zu lassen. In Würdigung der von Tröndli bei Zürich erhobenen Einsprache und der beizu raschem Verfahren zu befürchtenden Gefährdung der vorhabenden Unterhandlungen für einen neuen Salz-vertrag in Innsbruck wird gutgefunden, Zürich anzurathen, es möge sich mit Herrn Tröndli über die Ver-silberung des Salzes und die DePosition des dahcrigcn Erlöses beim Landvogteiamt verständigen. Absch. 379. I<>2<»11. (1698). Salzfactor Tröndli von Waldshut verlangt vor der Session Vergütung des ihm von de»Labhardt verarrestirtcn und verkauften Salzes, indem er annehme, solches sei mit Bewilligung der Ortegeschehen. Diese aber haben voriges Jahr nur die Arrestlegung auf die österreichischen im Thurgau liegende»Mittel bewilligt, wie dies von dem vorbcrufenen Bürgermeister Labhardt selbst bestätigt wird. Leztcrcr entschuldigt