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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

daß dieser Kindcsthcil nur in Lcibdingswcisc gemeint sei; da aber voriges Jahr die Erläuterung im entgegen-gescztcn Sinn crthcilt worden ist, so wird die Frage in statu guo belassen und in den Abschied genommen.Ein Gleiches geschieht mit der Frage, ob die Hälfte Guts, welche der überlebende Ehegatte bei kinderloserEhe erhalte, Eigcnthnm oder Lcibding sei. Absch, 335, <zo, (1698). Der bischöflich eonstanzischc

Abgeordnete beschwert sich über den Exccß der Exccution für die Ansprache dcS Baron Reding »nd seinerMithaftcn wider die Rechte des Bischofs und der Stadt Bischofzcll, indem für 2 oder 3000 Gulden 20,000Gulvcn vcrarrcstirt und unschuldige Leute beschädigt worden seien. Nach Anhörung der Jntercssirtcn wirddas Erkcnntniß der lczten Jahrrcchnungstagsazung bestätigt und die Rcdingischc Sicherheit, die den Beteiligtenwider das bischofzcllischc Recht entzogen worden, rcintegrirt; übrigcirs wird den Parteien der Weg einerVereinbarung gewiesen, die dann auch zu Stande kam und von den regierenden Orten genehmigt wurde.Absch. 387. w. (1705). Luccrn macht von dem ihm cingckommcncn Schreiben Mitthcilung

betreffend einen Streit zwischen Johann Albrecht, dem Maurer ab dem Rcmisbcrg, Vogtei Eggen, und ErhardFäßlcr, dem Zimmermann des Klosters Kreuzlingcn, welcher Anstand nach Angabc des Landvogtcs durchAufwiegelung von Seite Zürichs entstanden sei. Aus der nähern Prüfung des Handels ergibt sich, daß essich um eine Appellation handle, welche der Landvogt nicht zuläßig finde, weil es sich nur um ein StükleinLand von bloß <0 Gl. Werth handle. Da sich aber der Vcrfälltc sehr beklagt, und rS sich vielleicht mehrum eine Gerechtigkeit oder eine Bequemlichkeit als um den Werth handelt, so wird dem Landvogt der Wunschgeäußert, er möchte, jedoch ohne Präjudiz der Landcsordnung, die Appellation vor sich gehen lassen. Absch.592. 1. (1711). Laut Bericht des Statthalters der Landschrcibcrci beabsichtigt die Commcnde

Tobel eine Grundbuchbcrcinigung durch ihren Sccrctär vorzunehmen und dann durch die Kanzlei fertigen zulassen. Da wiederholt schon und erst kürzlich im Jahrrcchnungsabschicd von 1700 bestimmt worden ist, daßsolche Bereinigungen Sache der Obrigkeiten seien, wird diese Anordnung neuerdings bestätigt und die Bereinigungenim Thurgau dem jeweiligen Landschrcibcr vorbehalten. Von jedem Stükc sind dem Landvogt für die Bcstcgclungund dem Landschrcibcr für die Fertigung je 2ff gute Bazcn und dem Untcrschreibcr 6 gute Bazcn zu bezahlen;doch soll da, wo zu fünfundzwanzig oder dreißig Jahren die Bereinigung erneuert wird, der Taxe halbergebührende Rüksicht genommen werden. Absch. 726. >>>>.

d. Ansprache der Familie Meyer von Luccrn am Kloster Ochscnhauscn.

Art. 2 (1695). Die Gesandtschaft von Luccrn eröffnet, die dortige Familie Meyer stelle verschiedeneAnsprachen gegen das ErzHaus Oesterreich, für welche sich das Gotteshaus Ochscnhauscn verbindlich gemachthabe. Da aber weder Zins noch Capital bezahlt werde und das Gotteshaus Ochscnhauscn in den bischöflich-constanzischcn Gerichten Güter besizc, so gedenke die Familie Meyer »ach Umständen die fraglichen Untcrpfaudcanzugreifen und bitte daher um ein Empfehlungsschreiben an den Bischof von Constanz, damit ihr schleunigund gut Recht gehalten werde. Diesem Begehren wird bereitwillig entsprochen. Absch. 308. n. Lüil. (1696).Die Meycrischcn Erben von Lucern prätendircn ein Pfandrecht auf das dem Kloster Ochsenhausen gehörigeSchlößlcin Horn. (S. Absch. 330. 1e.) 2411. Auf das Ansuchen Luccrns wird nochmals vom Bischof eineErklärung verlangt, ob er den zwischen den Meycrischcn Erben und Ochscnhauscn waltenden Streit vergleichenoder nöthigenfalls rechtlich austragen lassen wolle. Der Bischof berichtet hierauf, daß er den Parteien aufden 31. Juli eiucn Rcchtstag gestellt habe. Absch. 335. «1,1. 241. Den Meycrischcn Erben wird aufden geleisteten Beweis, daß die Forderung an und für sich gerecht und auch rechtmäßig an sie übergegangen,