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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurgau.

crtheilt, künftig bei der Huldigung den Sinn des Eides zu erläutern. In Betreff des Angeklagten wirdhierauf erkennt, es sei ihm aller Kornhandel untersagt, dann habe er alle dem badischcn Landvogt und demLandammann Rüpplin erlaufenen Koste» zu vergüten und sei aus besonderer Gnade in eine Geldbuße verfällt,nach deren Entrichtung er der Haft entlassen wurde, Absch, 417. /. 210. Am 29, Juli, als am Endeder Tagsazung, geht ein Schreiben des Abtes von Rheinau ein, worin dieser rügt, daß mit seinem AngehörigenOchsenwirth Müller eine scharfe Procedur geführt worden sei, welcher man seinen Abgeordneten nicht habebeiwohnen lassen wollen; er protcstirc daher gegen diesen Eingriff und verwahre die Rechte des Gotteshauses.Es wird ihm darüber in einer Nachschrift zum oben beschlossenen Schreiben erwicdcrt, daß man dergleichenjejune Protcstationen" nicht gewohnt sei, dieselben also einfach den Obrigkeiten hinterbringen werde. Absch,417, oe. 220. Zwei vom Abt von Rheinau cingekommene Schreiben vom 4. u. 9. September, woriner sich den regierenden Orten gegenüber eine bedenkliche Selbstständigkeit anmaßt, sowie der Eigenbericht desLandvogtcs werden verlesen und darüber gefunden, daß der Abt ganz unbefugt die Bctheiligung der regierendenOrte am Blutbann und ihre Landeshcrrlichkeit in Frage stelle, auch die Schirmvogtci und die damit verbundeneEhrerbietung allzu enge auslege. Er wird daher in einem sehr ausführlichen Schreiben vom 6, Octobcr inseine Schranken gewiesen. Zug kann nur unter Ratisicationsvorbchalt hiezu stimmen, Absch. 427. r.221. (1790). Ein abermaliges Schreiben des Abtes von Rheinau, worin er seine alten Prätensioncn fest-hält, wird dahin beantwortet, daß den Orten die Landeshoheit in dein rheinauischcn Bezirk unwidcrsprechlichzustehe und daß er die regierenden Orte nicht mit weitem Bestreitungen belästigen möchte. Absch, 440. 1k.

e. Hoheits recht zu Stammhcim.

Art. 222. (1707). Das Landvogtciamt eröffnet, es sei immer der Ansicht gewesen, daß in Gcmäßhciteines Vertrages von 1504 das Malcfiz und die Präcognition zu Ober- und Niedcrstammhcim den X Ortengehöre. Deswegen habe das Landvogtciamt 1704, als eine Weibsperson daselbst in's Wasser gefallen undertrunken sei, die Präcognition vorgenommen und zwar in Anwesenheit und ohne Widerspruch des Obcrvogtsund LandschrciberS. Nachdem aber im verflossenen Winter eine Weibsperson ein todtcs Kind geboren odereinen Kindömord begangen, habe der Obcrvogt, angeblich auf Befehl seiner Obern, die Person nicht vor demLandvogtciamt erscheinen lassen wollen. Wirklich sei gleich darauf dem Landvogt ein Schreiben von Züricheingegangen, worin dieses auf Grund einer Copie des badischcn Abschieds von 1549 das Recht der Präcognitionfür sich in Anspruch genommen habe. Das Landvogtciamt habe nun der Prätcnsion Zürichs Folge geleistetund davon den Orten Kcnntniß gegeben. Die Copie dieses Abschiedes wird nun dem gegenwärtigen Abschiedbeigefügt, Absch. 035. mmm.

7. Austizsachen, Necht, Clericht; Ncchtsvcrsahrci».

(Mau sehe auch », Mitreaieruug der III Städte; Beamte; Jurisdictions- u, Hvheitsrechte.)

I. Eivilrechtssachc».

u. Verschiedene Verfügungen und Erlasse.

Art. 220. (1681). Dem Georg Petz von Schaffhauscn, Namens der beiden Schwestern Gebhardt,wird von Uri, Schwyz, Uutcrwaldcn und Zug auf persönliches Ansuchen und mit Erlaß der ihm unerschwinglichen