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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1749
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Thurgau.

1749

II. Inländische Iurisdictipiisstreitsachen.

4. JuriSdictivnöstrcit mit dem Abt von Rheinau.

Art. (1699). Statt dcS von der Session anhcr eitirtcn OchscnwirthcS Andreas Müller vonRheinau, angeklagt des KornwucherS, kommt ein Schreiben dcö Abteö von Rheinau ei», worin dieser prätcndirt,öS hätte an ihn, als die natürliche Obrigkeit des Angeklagten, ein Requisitorial erlassen werden sollen, wo erdann ans eröffnete Klage entsprochen haben würde. Nachdem man vorerst in dem Schreiben die geringeBehandlung der regierenden Orte rüksichtlich dcS Titels gerügt und aus dcm Bericht der Amtleute vernommenhat, dag den regierenden Orten zu Rheinau die hohe LandcSobrigkcit und die Mannschaft gebühre, daß dievon Rheinau dem Landvvgt Gehorsam und Treue schwöre»; daß der Abt zwar das Malefizgcricht besczc, beiWdeswürdigcn Verbrechen aber der Landvogt eintrete, das Gericht verbanne und die vom Gericht ausgesprocheneStraft mildern könne, auch die ConfiScationcn zur Hälfte den Orten, zur andern Hälfte aber dem Abt gehören,wnd die Eitation an den Ochsenwirth durch einen Expressen erneuert und dcm Abt gleichzeitig in einemschreiben die Prätcnsion eines RcguisitorialS und der geringe Etil seines Schreibens verwiesen. Da hierausder Ochsenwirth in einem Zeddcl sich auf verweigerte Erlaubniß dcS AbtcS beruft und nicht erscheint undlezterer anfangs nur einen Empfangschein, später aber ein Schreiben gleichen Inhalts, wie das erste, einsendet,so wird Landammann Rüpplin von Frauenfeld zum Abt gcschikt, um ihn anzufragen, ob er den Ochsenwirthvom Erscheinen abgehalten habe, und nach Umständen weiter mit ihm zu handeln. Ucbcr die Erfüllung diesesAuftrages berichtet Landammann Rüpplin Folgendes: Zuerst habe er den Ochsenwirth zu sich berufen, ihmvorgestellt, daß die regierenden Orte seine Obrigkeit seien, und ihm das Handgelübdc abgenommen, daß erßch bis auf Weiteres nicht entferne» wolle; hierauf habe er sich zum Abt verfügt, welcher bestätigte, daß erWegen Unterlassung eines Rcquisitorials dcm Ochsenwirth untersagt habe, der Citation Folge zu leisten: als-dann habe er ihm eingewendet, man gestehe ihm die niedere und hohe, nicht aber die höchste obrigkeitlicheGewalt zu Rheinau zu; hätte er und sein Stift die leztcrc besessen, so hätten sie mit den Eidgenossen Bündelchließen können und würden sich nicht in deren Schuz und Schirm begeben haben; dabei habe er ihm auchgeringen Ton seiner Schreiben verwiesen, worauf er geantwortet, er sei in de» Eurialien nicht wohlbewandert und sein Scerctär jung; wenn hierin etwas gefehlt worden sei, so solle cS verbessert werden. InBetreff der Eompetenz habe der Abt endlich die Gründe der regierenden Ortegekostet", jede Absicht zubeleidigen in Abrede gestellt, die Beschirmung der Rechte des Klosters empfohlen und sich ausgesprochen, daßcv dcm Abgeordneten überlasse, dcm Ochsenwirth seinen Befehl zu crthcile». Darauf habe er diesen: befohlen,sich beförderlich in Bade» zu stellen, welcher dann angelobt habe, ihm gleich auf dem Fuß zu folgen. In»nt dem Ochsenwirth nach seiner Ankunft in Baden durch einen Ausschuß vorgenommenen Verhör gehtderselbe endlich in sich selbst, begehrt Gnade, verspricht sich dcS KornhandelS gänzlich zu mäßigen, stellt vor,doß er kleine Mittel, dagegen sechs Kinder und eine schwangere Frau habe; alle größer» Käufe habe er dem^bt wisscnhaft machen müssen; er sei nicht der einzige Kornhändlcr in Rheinau; er habe den dem LandvogtNchworncn Eid nie so verstanden, wie er jczt ausgelegt werde, sondern gemeint, er sei nur vom Abtabhängig. Dieses veranlaßt, daß dem Abt nebst einem Verweis über die lang geduldete Uebcrtretung desMandates betreffend den Kornvorkauf, der Unterschied seiner Scllung zur hohe» Obrigkeit vorgestellt, dasMftftn Landvogtr zu leistenden EidcS erläutert und ihm abschriftlich» Mittheilung desjenigen EidcS,

Alchen ftjc Angehörigen ihm schwöre» müssen, auferlegt wird; dcm Landvogtciamt hinwieder wird die Weisung