Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1748
Einzelbild herunterladen
 

1748 Thurgau.

c. Jurisdictionsstrcit betreffend das Rheinbctt bei Dießcnhofcn,

Art. 2t5». (1705). Laut schriftlichem und mündlichem Bericht deren von Dießcnhofcn verlangt dasObcramt Nellcnburg die Auslieferung eines Schiffmanns von dort, weil er einen bayerischen Officicr überRhein auf kaiserliches Gebiet geführt und sich dadurch angeblich einer Tcrritorialverlczung schuldig gemachthabe. Diese Prätcnsion wird darauf gegründet, daß der Rhein bis nach Schaffhauscn bis in die Mitte unterkaiserlicher Jurisdiction stehe. Auf dahcrigcs WcisungSbcgehrcn wird den Dicßcnhofcrn von den neun Schirm-orten aufgetragen, ihre Siegel und Briefe zu durchgehen und zu cxccrpircn und diesen Auszügen alle actusxosssssorios beizufügen, um weiter disponircn zu können. Die Dicßcnhofcr bringen unvcrweilt ihre vonrömischen Kaisern und Königen crtheiltcn und von den Schirmortcn bestätigten Documcntc bei und beweisenunwidcrsprcchlich einen dreihundcrtjährigcn Bcsiz des ganzen Rheins. Es seien nämlich die Urfehden immerjenseits der Brükc geschworen, die Wachten in Kriegs- und Fricdcnszcitcn von Dießcnhofcn auf der ganzenBrükc versehen, der Zoll von auf- und abwärts fahrenden Waarcn erhoben und todtc Körper von ihnen auSdem Rhein gezogen worden. Dicßenhofen wird nun angewiesen, diese Erhebungen dem nellcnburgischcn Obcr-amt zu überschikcn, wofür ihm von der Kanzlei Baden ein Conccpt gemacht wird, und wenn dasselbe aufseiner Prätcnsion beharre, Zürich hicvon Mitthcilung zu machen. Schaffhauscn protestirt gegen die ncllcn-burgischc Prätcnsion und beruft sich darauf, daß Dießcnhofcn den ganzen Rhein nicht weiter anspreche, alszu einem gewissen auS dem Wasser hcrausragcndcn Stein, welcher die eigentliche Scheidemarch bilde. Absch.584. so. Llk». Uri rügt vor den katholischen Thurgau mitrcgicrendcn Orten, es habe aus einem Schreibenvon Zürich vernommen, daß die Dicßcnhofcr in ihrem Streit mit dem Obcramt Nellcnburg mit Ucbcrgehungder übrigen Orte bei Zürich Rath verlangt und die Weisung erhalten haben, die Sache mit den Ncllcnburgcrnin einer Confcrcnz zu erörtern. Dieses Verfahren sei aus zwei Gründen nicht zu rechtfertigen, nämlich weildie übrigen Orte übergangen. worden seien, und weil Unterthancn die Bcfugniß crthcilt werde, mit einerauswärtigen Regierung zu tractircn. Luccrn bemerkt hierauf, es habe den Dicßcnhofcrn zu tractircn untersagt,wohl aber erlaubt, den Ncllcnburgcrn in einer gütlichen Confcrcnz ihre possessorischen Acte» und Documcntc vorzu-weisen; wenn jedoch die Sache nicht verglichen werden könne, so solle das Geschäft der nächsten Tagsazunguntcrbrcitst werden. Mit diesem Aufschluß begnügt man sich allgemein. Absch. 589. 1c. (1797).

Durch ein Schreiben an Zürich wiederholt das ncllcnburgische Obcramt seine frühere, auf der lczten Jahr-rcchnungstagsazung aber ihm widcrsprochcnc Prätcnsion des Eigcnthumö des halben RhcinbcttcS. Auf Einladunga» Dießcnhofcn zur Berichterstattung erscheinen von dort die beiden Stadtschrciber und eröffnen, daß Dießen-Hofen bisher das ganze Rhcinbett in ruhigem Bcsiz gehabt habe, daß es die ganze Brükc und das Wachthausaußer der Brükc in seinen Kosten erhalten, daselbst die Wache auf- und abgeführt und vielfältige öffentlicheund notorische Handlungen ohne Widerspruch ausgeübt habe. Da der Eidgenossenschaft an diesem Paß nochmehr gelegen sein müsse als ihnen selbst, so bitten die Dicßcnhofcr um Schuz bei ihren alten Rechten. Eswird daher dem kaiserlichen Gesandten durch einen Ausschuß ein Memorial überreicht mit der Bitte, dieDicßenhofer in ihrem hergebrachten Bcsizc zu schirmen. Dieser verspricht sich zu verwenden, daß die bisherigenguten nachbarlichen Verhältnisse unverändert bleiben. Bei diesem Anlaß eröffnet Schaffhauscn, daß es seitundenklicher Zeit das ganze Rhcinbett innegehabt und darauf die niedere und hohe Jurisdiction ausgeübthabe; es protcstirc also ebenfalls gegen die nellcnburgischc Prätcnsion. Absch. 635. s.