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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1747
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Thnrga». 1747

verwehren; überdies sei der Kammcrsccrctär von Innsbruck gekommen »nd habe dem Herrn von St. Martinauf dem thurganischcn Boden einen schriftlichen Befehl gegeben, dieses Schiff nicht zu heben; auch habe sichd;r Vice Eommandant verlauten lassen, daß er den Eidgenossen die Jurisdiction nur eine halbe Stunde inden Bvduisee hinaus zugestehe. AuS Schreiben der obcrösterreichischcn Regierung an Zürich und Luccr» geht)crvvr, daß dieser Befehl bloß zur Abwendung eines Ucbcls, welches sowohl dem Kaiser, als der Eidgenossenschafthätte widerfahren können, und keineswegs in der Absicht eines Eingriffes in die behauptete Jurisdiction zuasicr und zu Land crthcilt worden sei. Gegen diese dem JuriSdietionSvertrag auf dem Bodenscc zuwider-laufende Einmischung wird dem kaiserlichen Gesandten eine Gegenvorstellung gemacht und der Befehl ertheilt,daß das versenkte Schiff Ramenö der regierenden Orte und auf Kosten der Interessenten auS dem WasserLMM werde. Gleich darauf läßt der kaiserliche Gesandte durch seinen Sccretär dem in Baden weilendenLandvogt berichten, daß Herr von St. Martin wieder in Egclshofcn angekommen sei und zur Hebung dcSSchiffes drei andere Schiffe ausrüsten lasse, zu welchem Ende er solches anzeige, damit auS der anftrags-lMiäsicn Gegenwehr dcS Vicc-Commandantcn von Eonstanz keine Ungclegcnhcitcn entstehen. Auf dieses hinwwd dem Landvogt geschrieben, er solle über de» Stand dieser Sache schriftlich oder durch Jemand aus denOberamtlcutcn Bericht erstatten, inzwischen aber dem Herr» von St. Martin, als einer suspectcn Person, dieWeisung crthcilcn, das Tburgau zu verlassen. Später berichtigt der kaiserliche Gesandte, er habe nicht dieMeinung gehabt, daß Herr von St. Martin Schiffe ausrüste, sondern daß solche überhaupt in Ausrüstung^'griffen seien; er bitte nur, wenn die regierenden Orte das Schiff mit eigenen unverdächtigen Leuten ausdem Wasser heben lassen wollen, dem Commandantcn von Eonstanz vorher zu berichten und noch zuzuwarten,bis er selbst hierüber nach Wien werde geschrieben haben. Inzwischen geht vom Landvogt der schriftlicheWucht ein, daß man in und um EgclShvfe» nichts von der Ausrüstung von Schiffen oder von irgend einemGrund dcö bezüglichen Gerüchtes wisse. Bon diesem Schreiben nimmt der kaiserliche Gesandte eine Abschriftund wiederholt, daß man dem Obcramt den Befehl geben möchte, durch unverdächtige eigene Leute das Schiffzu heben. Diese Einmischung in eine Sache, welche die eidgenössische Jurisdiction bcschlägt, erscheint wirklichulö auffallend; man beschränkt sich daher einfach darauf, dem Obcramt den Befehl zur Hebung dcS Schiffeszu crthcilcn, der Regierung zu Innsbruck aber in einem Schreiben zu vcrdcuten, daß man künftig mit solchenEinmischungen verschont zu bleiben erwarte. Absch. 4t 7. v. Abermalige Beschwerden übcr^Lerlczungder Jurisdiction. (S. Absch. 427. ck.) Ll.'!. Auf daS Schreiben der geheimen Räthc zu Innsbruck vom 7.September wird zu antworten beschlossen, die beabsichtigte Hebung dcS im Bodenscc versenkten Schiffes seieur Unternehmen, das durchaus keinen Anlaß zu Argwohn bieten könne, wie aus dem beigelegten Bericht dcS^UldvogtcS sich deS Mehrcrn zeige; wen» also daS Schiff mit eigenen Leuten gehoben werden wolle, sogewärtige man, hieran nicht gehindert zu werden. Die Beantwortung des Schreibens dcS Vicc-Eommandantcn^u Constanz wird dem Landvogt überlassen, jedoch in dem Sinn, daß man seine Prätcnsion nicht annehmenkönne, da sie der Absicht dcS Kaisers und der geheimen Räthc zu Innsbruck widerstreite und so an sich nichtig^i- Absch, 427, ^. 5^4. (170,4). Behufs Abwendung der vielen Gebiets und JuriSdictionsvcrlczungenWrd dem Landvvgt die Weisung ertheilt, die nothwendigen Veranstaltungen zu treffen, um dergleichen Biolatorcnzu Wasser »nd zu Land zu verfolgen und Gewalt mit Gewalt abzutreiben. Zu diesem Zwckc solle er sich>»tt dem Abt von St. Gallen in'S Einvernehmen sezen und dem Commandantcn von Eonstanz schreiben, daßkünftig die Beschlüsse der zwei lczten Tagsazungen in Baden gegen solche Eingriffe werden in Anwendungbracht werden, wovon er auch dem kaiserlichen Gesandte» Anzeige mache» solle. Absch. 5t5. v.