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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1745
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Thurgau.

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wo er dann gehängt wurde, und Baron von Stadel wegen dieser GebietSverlczung keine Genugthuung gebenwollte, >o wird bei Baron von Landscc, als kaiserlichem Minister, daö Gesuch gestellt, den von Stadel anzu-weijrn, dasi er die Thätcr zur Stellung vor dem Landvogt anhalte; im NichtentsprechungSfall werde man^-'ffleüre und Soldaten auö dem Stadel'schcn Regiment, wo man solche im Thnrgau habhaft machen könne,urutinn und bis zu erfolgender Genugthuung in obrigkeitlicher Gewalt behalten. Absch. 13t>. sf. Mit.

u General von Stadel in seiner Antwort meint, zn der Auslieferung dcS OfficierS und der Leute, welcheeunn von Eonstanz ausgerissenen Soldaten ab dem thurgauischcn Boden weggenommen, nicht pflichtig zu>cin und die Verantwortlichkeit auf den Vogt zu Hofen schieben will, so wird dem Frciherrn von Landscc ineinem Memorial bedeutet, der fragliche Offieier sei erst zu besagtem Vogt gekommen, nachdem der SoldatIchvn gcwaltthätig gcpakt worden. Der kaiserliche Minister wird daher ersucht, dem General von Stadelvorzustellen, daß er sich künftig keine solche GcbietSvcrlezungen mehr erlaube, sondern in ähnliche» Fällen sichun den Landvogt wende. Absch. 139. s. NM. (1089). Auf eine Mahnung deS Baron von Landsce,bu>, wegen der von Baron von Stadel beim Landvogt nachgesuchten Stellung kaiserlicher Ausreißer Antwortmhcilt werden möchte, wird jedes Ort zu beförderlicher Erklärung an den Landvogt angewiesen. Absch. 147. le.»4M. (1090). Zürich hat vom Abt von Rheinan Mitthcilung erhalten, daß HanS Jakob Grießhaber voncum Truppc kaiserlicher Soldaten bei Nacht ab dem eidgenössischen Territorium gewaltthätig hinweggeführtworden sei. Zürich wird ersucht, diesen Hergang genau zu erforschen, damit man darüber bei einer nächstenJu>a»nnenkunft sämmtlichen Orten vollständigen Bericht erstatten könne; ihm wird auch anhcimgestrllt, beimtrafen von Lodron, sofern cr sich alö kaiserlichen Botschafter ausweise, im Namen der regierenden OrteGenugthuung und die LoSlassung Grießhabers zu verlangen. Absch. 177. in. LEl. ES wird berichtet,dcr Eommandant zu Eonstanz habe dem Abt von Krcuzlingcn, welcher unweit der Stadt auf thurgauischcmVvdcn Sand zu einer Baute schöpfen lassen wollte, solches gewehrt. Ebenso habe der gleiche EommandantwegenMärktens und Fcilhabens" in der Nähe von Constanz beim Landvogt Einsprache erhoben, in beidenFullen unter der Behauptung, daß solches auf Kanoncnschußwcitc von Eonstanz nicht geschehen dürfe. Dadcr Landvogt gegen lcztcrcS bereits ein Schreiben entworfen hat, so wird erkannt, cS in kräftigster Formubgchcn zu lassen mit dem Vorbehalt, daß die erfolgende Antwort den regierenden Orten übermittelt und vontuest» Zürich mitgcthcilt »verde, was über den einen und andern Punkt an den Eommandanten zur AbwehrBussen werden soll. Absch. 183. g. 2EL. Laut dem Bericht dcS LandvogtcS hat der Vicecommandantbvn Constanz an» 3. August beim Abt von Krcuzlingcn erklärt, daß die Herren dieser Stadt das Teilhabeni'eim sogenannten Schöpfli, ungefähr vierhundert Schritte vor der Constanzerportc, mit Gewalt abzustellenschlössen haben. Als der Abt darauf antwortete, daß cr diese Krämcrci nicht angestellt, sondern anS guterNachbarschaft sogar verboten habe, die Betreffenden aber von den regierenden Orten hiefür Bewilligung erhaltenHuben, so sost-,, pfS folgenden TageS 50 Mann vom Stadel'schcn Regiment dnrch das Krcuzlingerthor aufPlaz geführt worden, welche dann die Krämcrständc angegriffen, die Waaren thcilweisc geraubt und denvernichtet haben. Wegen dieser GebiclSvcrlczung wird auf Genehmigung der regierenden und der amMulcfiz und Landgericht thcilhabendcn Orte beschlossen, eS solle eine Gesandtschaft von fünf Herren aus den^wtcn Zürich, Luccrn, Unterwalden, Zug und Solothurn sich nach Fraucnfeld begeben, die Stadt ConstanzSchill citiren und den geschädigten Krämern Ersaz verschaffen. Absch. 188. o. LE.'i. (1091). Neue^Ochwcrdcn über Eingriffe in dir eidgenössische Jurisdiction u. s. w. (S. Absch. 213. i.) LE-4. Der Land-^cibcl von Fraucnfeld bringt vor den regierenden Orten im Namen dcS LandvogtS folgende Punkte vor:

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