Thurgau.
1743
i. Landgcrichtskncchtc.
Art. lliZt. (1681). Da in dcr Rechnung cinc größere Summe für Mäntel der Landgcrichtöknechtcverausgabt erscheint, als vor Altem, so wird dcr Landvogt angewiesen, es beim alten Brauch und dcr Reformationbewenden zu lassen. Absch. 6. (1084). Dcr Landvogt berichtet, daß er und das Oberamt
dcn LandgcrichtSknccht HanS Keller abgesczt habe». Man will abwarten, ob diesfalls eine Beschwerdeentkomme. Absch. 60. <z.
le. Scharfrichter.
Art. l«0. (1092). Die Beschwerde des Scharfrichters von Fraucnfcld über die große vom Landvogtverlangte und ihm bezahlte Rccognitivn wird in den Abschied genommen, damit für die Zukunft cinc Moderationgemacht werde. Absch. 240. — 171. (1093). Dcr Scharfrichter verlangt die Bestimmung einerbc>ondcrn Gebühr für Bcgrabung des Körpers eines Selbstmorders und für Reparatur seines baulosen OfcnS.kltlnr den erster» Punkt wird, weil dieses in seinem BestallungSbricf schon vorgesehen ist, nicht eingetreten;M Reparatur dcö OfcnS wird dcr Landvogt ermächtigt, sofern diese nicht unbedeutend erscheine und alssolche dem Scharfrichter selbst obläge. Absch. 259. u.
.'». Rechte und Frcihcite»! der ^'andgrafschast.
(Man sehe auch Verwaltung?- und Rechnungswesen im Allgemeine»; Justizsachen.)
Art. 172. (1702). Dcr Landvogt beschwert sich, daß die Tagsazung zu Sulgcn, die jährlich imNovember stattgefunden habe, für künftig aufgehoben worden sei, was er für daS obrigkeitliche Interesse nach-teilig findet. Abgesehen davon, daß ihm dadurch verschiedene Emolumente entzogen werden, haben nämlichdu'jc Tagiaznngen auf die Entdckung namhafter Frevel geführt. Sodann seien seiner Zeit im Interesse gemeiner^undichgst zwei Tagsazungcn mitten im Lande bewilligt worden, damit die RcchtSbedürftigcn nicht so oft nachdom entlegenen Fraucnfcld zum Landvogt gehen müssen. Als dann eine derselben abgeschafft wurde und dass-u»d sich drss).,, beschwerte, sei die Zusicherung erthcilt worden, daß die noch bleibende allzeit fortbestehen solle,^i Bcrathung dieser Beschwerde wird erinnert, daß man diese Tagsazung wegen dcr großen Kosten und dcSßMngcn Nuzens für die Obrigkeiten auf lcztcr Jahrrechnungstagsazung abgeschafft habe. Die meisten Ortelassen es bei diesem Beschlüsse verbleiben; die übrigen meinen, wenn dcr Landvogt sich über den fraglichenSchluß beschweren wolle, so könne er es auf nächster Jahrrechnung thun, wo dann alle Gesandtschaftendarüber instruirt sein werde». Absch. 507. g. — 173. (1703). Bei Anlaß dcr RcchnungSablcgung erinnertder Landvogt, daß die sulgische Tagsazung lcztcS Jahr wegen Größe dcr Kosten aufgehoben und dem fraucn^ldhchs,, Obcramt zu untersuchen aufgetragen worden sei, wie den großen Kosten im Allgemeinen begegnetwerden könnte. Nun sei er im Fall, durch ein Mcmorial nachzuweisen, daß die sulgische Tagsazung, wennw Bc>chcidcnhrit gehalten, dem obrigkeitlichen Interesse sehr förderlich wäre. ES wird beschlossen, diesesNkcmorial zu durchgehen, waS aber nicht geschehen konnte. Eine Reklamation dagegen, daß keine niedcrgcrichtlichen^ußen verrechnet seien, wird dahin beantwortet, daß diese jcwcilen nur bei dcr Amtserledigung dcS Landvogtcskur zwcj J^c verrechnet werden. Auf daö fernere Anbringen, daß entgegen den Verträgen und Abschiedendvn Bischofzcll niemals Bußen eingegeben werden, wird dcr Bischof von Consta»; schriftlich eingeladen, den^Mg der bischofzcllischcn »icdcrgrrichtlichcn Bußen wieder in den alten Stand zu srzcn, wobei das Obcramt