1742
Thurgau.
Formel hier nicht vorhanden ist, dem Landvogt aufgetragen. 584. aa. — ik<» (1711). Der neue Land-weibcl Franz Konrad Rogg von Frauenfeld wird in die Huldigung gcnoinmcn; da dessen Eid nicht bei derStelle ist, schwört er auf das, was ihm zu Fraucnfcld von dem Landvogtciamt schriftlich »verde vorgelesenwerden. Gleichzeitig wird verordnet, daß der Eid des Landwcibcls unvcrwcilt in die Kanzlei zu Badeneingesandt und daselbst in das gewohnte Eidbuch eingeschrieben werde. Absch. 726. n.
F. Landshauptmann und Oberstwachtmcister.
Art. UiL. z1687). Die durch den Fortzug Hcctor von Beroldingcns erledigte Obcrstwachtmcffterstcllewird von den VII Orten dem Sebastian Anton von Rcding, als künstigem Landschreiber übertragen. Absch. 115. x.tili. (1696). Die durch die Gerichtshcrrcn einstimmig getroffene Wahl des Hauptmann von Beroldingcnzu Gündelhardt als Landshauptmann des Thurgau wird, mit Ausnahme Zürichs, genehmigt und der Land-vogt bevollmächtigt, denselben, weil er krankheitshalber nicht habe nach Baden kommen können, Namens derregierenden Orte in Eid zu nehmen. Absch. 335. 2. — tt»4. (1764). Der nach Herkommen durch dieGerichtshcrrcn des Thurgau getroffenen Wahl eines Landshauptmanns in der Person des Freiherr» GallAnton voir Thum wird, nachdem jene Stelle durch den Tod des Landschreibcr Reding vacant geworden, vonden regierenden Orten die Genehmigung ertheilt und der Landvogt beauftragt, denselben in Fraucnfcld zubeeidigen. Absch. 554. xx.
ll. Redner.
Art. l<!5. (1684). Durch Beförderung zum Statthalteramt ist eine Rcdnerstclle zu Frauenfeld lediggeworden. Es wird der Antrag gestellt, in die Wahl einzutreten, da dies vom abgetretenen Landvogt nichtgeschehen ist. Zürich macht dagegen Einsprache, indem der Landvogt nach alter Gewohnheit dem neugcwähltcnStatthalter Müller gegen Verehrung einer goldenen „Stiche" die Redncrstclle bis auf Bartholomäi belassenhabe. Die meisten Orte crwiedcrn aber, der Landvogt habe zu dieser Prolongation keine Bcfugniß gehabt,da ihm von deil Orten befohlen worden sei, einen andern zu wählen. Hierauf gestüzt wird der Locher imStock zum Redner gewählt, wogegen zwar Zürich protcstirt. Man spricht sich ferner allgemein dafür aus,daß kein Redner mehr zu Gunsten eines ihm Beliebigen rcsigniren dürfe, sondern daß die Erledigung desAmtes durch Todfall oder Bekleidung eines damit nicht vercinbarlichcn andern Amtes abgewartet werden solle,wo dann der Landvogt einen andern zu sezcn habe. Diese Ordnung wird in den Abschied genommen.Absch. 67. es. — Unter Berufung auf seine bei lezter Jahrrechnungstagsazung abgegebene Prvtcstativn
wider die von der Session selbst vorgenommene Wahl eines Redners in Fraucnfcld will Zürich diese zwargelten lassen, verlangt aber, daß dem neuen Landvogt gestattet werde, einen fünften Redner zu wählen, wobeidie evangelischen llntcrthancn laut Ucbung von mehr als vierzig Jahren her auch mit einem Redner ihrerReligion „begnadet" verbleiben möchten. Wenn man dann nach Absterben eines katholischen Redners beivieren verbleiben wolle, sei Zürich auch nicht dagegen. Die V Orte aber lassen cö einfach bei der Wahldes neuen Redners verbleiben und können sich nicht zur Wahl eines fünften verstehen. Absch. 74. o. —l<i7. (16881. Der Antrag Untcrwaldcns, daß die Redner im Thurgau von den Obrigkeiten ernannt undihre Gebühren bestimmt werden sollen, wird in den Abschied genommen. Absch. 130.