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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1741
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Thurgau.

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nehmen haben als den Landvogt und die Oberamtlcnte sannilt acht Pferden, mit weiter»!Getümmel" aberverschont werden sollen. 387. x. 152. (1704). Der abtretende Landvogt rügt, daß jeder aufreitcndcLandvogt mehr ans Mißbrauch als auö Schuldigkeit eine kostbare Gasterei halten müsse, zu 3 bis 4 Gl.au; du Pcrion, und daß Jedermann dazu hinlaufe. Die Stadt hingegen, welche dem Landvogt auch eineGastcui halten müsse, lade nur die ein, welche dazu gehören. Daö erstgenannte Mahl sei schon einmal abge-schafft, aber von einem Landvogt wieder angefangen worden, weswegen er wissen möchte, ob diese Kosten denLandvögten nicht abgenommen werden sollten. Schwyz stimmt für die Abschaffung; da aber verschiedeneVorschläge auf die Bahn gekommen und die Orte nicht instruirt waren, wird der Gegenstand ad rokerondumgenommen. Absch. 554. rvv.

4. LandvogtciWohnung.

Art. 15 t. (1683). Dem Landvvgt und den Amtleuten wird anempfohlen, mit dem Müller vonöNaucnfcld um die Stüzung eines Felsen, welcher herunterzufallen und dir Mühle und Schloßniaucr zubeschädigen droht, gegen einen billigen Beitrag einen Vertrag abzuschließen. Absch. 49. ?. 154. (1684).Die ^chloßmaucrn zu Fraucnfcld sollen rcparirt und die Arbeit vom Landvogt verdingt werden. Dem Schloß-nuiller, der dabei sehr intcrcssirt ist, aber an die Reparatur nichts beitragen will, soll ein gebührendes Bctreffnißder Kosten auferlegt werden. Absch. 67. n.

o. Landschreibcr und Stellvertreter.

Art. 155. (1689). Dem Landschreibcr Wolf Rudolph Rcding wird unter Verdankung der seit mehrals dreißig Jahren geleisteten treuen Dienste die verlangte Entlassung crthcilt und sein Sohn Anton Sebastianals Landschreibcr gewählt. Absch. 156. z?. 151». (1704). Vom Landvogt wird eröffnet, die WittwcdcS Landschreibcr Rcding habe bis zur Großjährigkcit und erzeigten Capacität ihrer Söhne, denen die Supra-vivenz der Landschreibcrei durch OrtSstiiumcn zugesichert sei, den Hauptmann Bonaventura Knopflin von ZugZu euiem Verweser der Landschreibcrei angenommen und bitte um seine Bestätigung. Uri bemerkt, es habebisher keine Ortöstinunc crthcilt und habe zuwarten »vollen, bis der Umgang der Landvogtci ihm zukomme ;cs nehme die Sache ad relorondum. Schwyz führt an, sei als Verweser ein qualifieirtcr und mcritirtcrSandmann (von Schwyz) recommcndirt worden, weshalb es die Sache ebenfalls ad roleiondnm nehme. Dieübrigen Orte sprechen ihre Genehmigung aus, worauf Knopflin beeidigt wird. Absch. 554. 157.(1710). Franz Michael Büclcr von Schwyz, gewesener Statthalter der Kanzlei der Grafschaft Baden, wirdals Stellvertreter der Landschreiberci in dem Thurgau in die Huldigung genommen. Absch. 711. im.

f. Land am mann und Landweibel.

Art. 151t. (1681). Karl Ludwig Engel von Fraucnfcld wird an die Stelle seines verstorbenenKaters zum Landweibel im Thurgau ernannt. Absch. 6. 15«». (1684). All-Landammann RüpplinZu Fraucnfcld, welcher unlängst zum Schultheißen erwählt worden ist, empfiehlt seinen Sohn Joseph Jgnaz"ls Landannnann und weist die OrtSstimmcn vor. Derselbe wird in Anbetracht, daß sein Vater das Land-uuniiannamt in die dreißig Jahre ehrlich versehen, gewählt und leistet den Eid. Absch. 67. x. Kill. (1705).De», Anton Joseph Engel von Fraucnfcld wird gemäß den erhaltenen OrtSstimmcn nach dem nunmehrAngetretenen Tode seines Vaters das erledigte Landweibclamt zugesprochen. Die Beeidigung wird, da die