1740
Thurgau.
derselben (z»völf) um vier vermehrt worden sei. Es wird daher verabschiedet, daß die vier neu gewähltenentlassen werden und den Landvögtcn bei Strafe und Ungnade verboten sein solle, von ncugcwähltcn Land-gcrichtSdicncrn Verehrungen anzunehmen, Absch. 31. rv. — 140. (1384). Wegen des großen Landgcschreis,daß Landvogt Jtcn während seiner Regierung viele unanständige Sachen und Jnformalitätcn verübt habe,namentlich in Gcfangcnhaltung von zwei Dirnen, deren eine dieses Jahr in Fraucnfcld und die andere inSchwyz hingerichtet worden, wird der Angeklagte zu Rede gestellt und über seine möglichstcrmassen gcthancEntschuldigung auch der Bericht der Amtleute angehört. Da aber dem Landvogt und den Amtleuten mehrzu glauben ist, als solchen infamen und malefizischcn Personen, wird der Landvogt von den mchrcrn Ortenentschuldigt. Zürich und Schwyz, welche laut Instruction zur Ermittlung der Wahrheit die Gcfangcnsczungund ernstliche Vcrhörung des Knechtes des Landvogtcs verlangt hatten, begehren, daß ihre Meinung in denAbschied gcsezt werde. Absch. 67. v. — 147. Die übrigen das Thurgau regierenden Orte rügen gegenZürich, daß der abgetretene Landvogt Jtcn auf seiner Reise nach Baden zu Bülach auf Befehl Zürichs aufge-halten und daß ihm zugcmuthct worden sei, sich wegen gewisser Reden gegen Zürich zu verantworten, währendnur die VII Orte über Fehler der Landvögtc der zuständige Richter seien. Zürich antwortet, laut schriftlicherErkundigung sei dieses nicht zur Beschimpfung der regierenden Orte geschehen, sondern nur um den Landvvgtüber dasjenige zur Rede zu stellet», was er gegen dortige Obrigkeit und Bürgermeister Hirzcl verächtlich undunwahrhaft ausgegeben habe. Absch. 67. »v. — 140. (1686). Auf den Bericht, daß Landvogt Hirzcl vieleNeuerungen anzufangen beabsichtige, wird der dortige Landschrcibcr von den mitrcgicrcnden katholischen Orteneventuell beauftragt, ihm solches abzurathcn, »öthigcnfalls solche Unternehmungen bis auf die nächste Jahr-rcchnuilg einzustellen und, sofern solchem nicht Folge geleistet würde, dem Vorort Lucern darüber alsoglcichBericht zu erstatten. Absch. 161. — 140. (1691). Zur Besprechung kommt vor den zcbn Malcfiz-orten eine Mißrcdc des Landvogts, welche nach der Meinung mehrerer Orte nur die regierenden sieben angehe.Dies wird zur Verhütung von Conscquenzcn im Abschied bemerkt. Absch. 217. v. — 150. (1693). Ausder Verantwortung des Landvogts ergibt sich, daß cr in einem Straffall ohne Mitwirkung der Amtleute eine'Abfindung getroffen hatte »nid in einem andern Fall Namen und Vergehen des Schuldigen veränderte, übrigensso viel in Rechnung seztc, als cr empfangen hatte. Darüber wird er zwar für entschuldigt erklärt, ihm aberdie Weisung crthcilt, seine Rechnung künftighin genau nach der im Eidbuch vorgeschriebenen Ordnung zugestalten. Absch. 259. t. — 151. (1698). Der Kanzler von Wetting»'»» führt im Namen der Äbtissinvon Fcldbach folgende Beschwerde: In frühern Zeiten habe einmal eine Äbtissin den Landvogt, der ihr Ver-wandter gewesen, bei Einnahme der Huldigung zu einem 'Nachtessen eingeladen; nun »vollen die Landvögtcdaraus ein Recht machen und ziehen jcwcilen mit den Obcranitlcutcn und vielem Volk mit Trommeln undPfeifen in ihr Kloster ein; dieses störe die Einsamkeit dcS Klosters, beruhe auf keiner Pflicht und nehme sichübel aus, da ihre Gerichtsangchörigcn nur die Zahl von acht Mann erreichen; gern »volle sie an die Zehrung16 Thalcr hergeben, erwarte dann aber Abstellung dieses MißbrauchcS. Die Ausschüsse von Steckbvrn undErmatingcn crwiedcrn, sie haben mit der Äbtissin nichts zu streiten; der Landvogt habe diese Einkehr imKloster über Menschengedenken genommen; den Gcrichtshcrrcn liege diese Pflicht ob, weil die von Klingcnbcrgzu ihrer Zeit den Landvogt und sein Gefolge tractirt haben und da beide Gemeindet» bei Huldigungen denLandvogt abwcchsclnd freihaltet» müssen, bitten sie, daß man sie nicht wider daS Herkommen »veiter beschwere.Da andere Klöster den Landvvgt auch tractircn müssen, so »vird die Beschwerde schon der Eonscqucnz unddes Herkommens wegen abgewiesen; dagegen »vird für alle Klöster fcstgcsczt, daß sie nicht mehr Volk aufzu