Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1739
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Thurgau.

1789

b. Reclam ationcn dcr Landvögtc für Guthaben^

Art. 1.!4. (1885). Dcr abgetretene Landvogt Josuc Jtcn beschwort sich, daß ihm an die lcztes Jahrin Badcn gehabten Wirthökvstcn von 8<>t> Gl. nnr 150 vergütet »vorden seien, und verlangt Ersa; des Mehr-betrages, weil er sannnt den Amtleuten wegen Ablcgung der Rechnung so lange aufgehalten worden sei.-Wird in den Abschied genommen. Absch. 79. «1«1. 1!!>. (1680). Die Ncclamationcn von GlaruS undZug, )l(amcnS ihrer ehemaligen Landvögtc Bussi und Jtcn wegen Guthaben aus ihrer Rcgicrungszcit, erstcreim Betrag von 186 Gulden, werden abgewiesen. Absch. 101. s. 181». (1687). 1. Das abermaligeGesuch des Landammann Bussi von GlaruS um Vergütung einer von seiner Landvogtcivcrwaltung herrührendenForderung wird abgewiesen. Sofern Bussi jedoch an den Untcrthancn noch etwas zu fordern hatte, waS erbereits den Obrigkeiten verrechnet, soll ihm dcr Landvogt Recht halte». 2. Eine ähnliche Reclamation desLandvogteö Jtcn von Zug wird, wie schon lcztcS Jahr, abgewiesen. Absch. 115. u. 187. (1688). Zugund Glanes erneuern ihre frühem Reklamationen. Die betreffenden Landvögtc werden angewiesen, ihreForderungen laut früher» Recesscn im Laufe des nächsten Jahres an den Schuldnern selbst gerichtlich geltendzu machen, indem man sie ferner nicht mehr anhören werde. Absch. 130. M. 181t. (1689). Demalt-Landammann Bussi von Glarus wird die früher festgcsezte Frist zur Geltendmachung seiner Forderungenu» Thurgau um ein Jahr verlängert. Absch. 156. an. 1811. (1690). Abermalige Fristverlängerungauf ein Jahr für Landammann Bussi, da er lange Zeit krank gewesen. Absch. 181. 11. 1411. (1693).Dem Ansuchen von Zug und GlaruS, daß dcr gegenwärtige Landvogt den ehemaligen Landvögten Jtcn undBussi zur Eintreibung ihrer rükständigcn Forderungen in dort vcrhilflich sein möchte, wird durch eine dahcrigcWeisung entsprochen. Absch. 259. 141. (1697). Dem ehemaligen Landvogt Jten wird entgegen derAbweisung von 1686 gestattet, in Betreff seiner Forderung von 250 Gl. dcr Kanzlei ein Memorial einzu-geben ; da dieses aber nicht eingereicht wird, so kann es auch nicht in den Abschied genommen werden. Absch. 357. v.14L. (1698). Dem Gesuch des Landvogtcs, dem an dcr Malcfizrcchnung ein Bedeutendes zugulkommt,daß er aus dem Borschlag des gegenwärtigen Landvogtes oder seiner Nachfolger bezahlt werde, wird in dcrWeise entsprochen, daß seine Forderung aus dem Guthaben dcr VII Orte und demjenigen dcr III Städtegesondert getilgt werden soll. Absch. 387. u. 148. (1699). Dem Landvogt Znrlaubcn wird bewilligt,sein Guthaben laut lcztcr Jahrrcchnung aus dem gegenwärtigen Vorschlag gutzumachen. Absch. 417. s. -144. (1708). Oberst Amrhyn von Lucern, Landvogt Schindler von Glarus und Landvogt Hirzcl vonZürich, beide lcztcre unter Vorweisung eines obrigkeitlichen Scheins, verlangen gemäß früherer ZusicherungBezahlung ihrer Ausstände von ihrer Landvogtcivcrwaltung her und beschweren sich, daß Bern, Frciburg undSolothurn die Bezahlung ihrer Betreffnisse verweigern, bis ihren Beschwerden abgeholfen werde. Auf dieBorstellung dcr übrigen regierenden Orte, daß die gestellten Forderungen liquid seien, und daß die Differenzendcr drei Städte die abgetretenen Landvögte nichts angehen, anerbieten sich Bern und Solothurn auf Ratifi-cation ihrer Obrigkeiten zur Bezahlung der gegenwärtigen Ausstände, jedoch unter Verwahrung vor künftigenForderungen, bis ihren Beschwerden abgeholfen sei. Freiburg nimmt die Sache > relerenäum. Absch. 662. an.

o. Klagen über Land vögte.

Art. 14!». (1682). Bei dcr Huldigung des LandvogtcS wird erinnert, daß die Landvögtc seit einigerZeit von einem neu gewählten Landgcrichtsdicncr große Verehrungen annehmen und daß die alte Zahl