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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1737
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Thurgau.

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Landgcrichtökncchte mir aus genügsamen Ursachen und mit Zuthun der Amtlcutc absczcn. Absch. 39. v. -11L. (1688). Dem Freiherr» von Landscc wird wegen cincS FormfchlcrS in einem Schreiben vcrdcutct, crmochte kiinftig, wenn cr den X das Thurgau regierenden Orten schreibe, sich folgender Adresse bedienen: DenVi! regierenden und den drei am Malcfiz und Landgericht teilhabenden Orten. Absch. 130. ev. 113. (1692).Die Amtlcutc reichen ein Memorial ein betreffend die Audienz- und Bußcntagc, dieAbmachung" der Falle,Abzüge und Bußen, die KundschastSaufnahmcn, daS Austragen um Bußen, die Urkunden über Revision, dieAnstände und den Zehnten der St. Barbara-Pfründe zu Wcrdbücl. Darüber wird beschlossen.: 1. RcvisionS-urkundcn >ollcn nicht ohne neues Recht und nur in Anwesenheit der Obcramtleutc crthcilt werden. 2. Derfragliche Pfrundzchnten soll vor Amt verliehen und möglichst gesteigert werden. 3. In den Kosten betreffenddie AuSspüher soll alle Bescheidenheit gebraucht werden. 3. Die Beistände sollen laut Abschied von 1685 ganzaberkannt sei». I», Allgemeinen wird beschlossen, eS solle in allem Übrigen beim Herkommen und bei denalten Ordnungen verbleiben. Absch. 23t). vv. 11T. (1696). Anläßlich der Verhandlung der Wahl-gcnchmigung des Landhauptmannö von Bcroldingcn beschwert sich Zürich, daß die Evangelischen in dengcmemen Vogtcicn rüksichtlich der Ämter übergangen werden, so daß sie im Thurgau weder Landschreibcr,^andammann noch Landwcibel, ja nicht einmal einen Redner haben, sondern einzig nur die LandlieutcnantSstellc,während sie früher den Landöfähndrich und etwa auch den Wachtmeister und Schreiber gehabt haben; fernerwerde über die Anlagen der GcrichtShcrrcn schlechte Rechnung gehalten; vor Zeiten seien dabei vier evangelischeGcrichtShcrrcn gewesen. Zürich verlangt daher, daß man ihnen wenigstens drei von den nieder» Ausschüssengcstatte. Wenn man diesfalls nicht entgegenkomme, so werden sich die Gerichtöherrcn evangelischer Religionvon den katholischen in der Weise sondern, daß sie zwar das Verfallene bezahlen werden, wenn auchkatholischcrscits das Gleiche geschehe; für die Zukunft behalten sie sich vor, zu den »othwcndigcn Anlagencmen eigenen Sckcl zu haben. Die katholischen Orte crwicdcrn, daß sie rüksichtlich der Bcsczung der Ämterdas herkömmliche Mehr anerkennen; die Wahl der Redner stehe dem Landvogt zu, diejenige des Wachtmeistersdm regierenden Orte», die des Landshanptmanns, LandsfähndrichS und Landlieutenants den GcrichtShcrrcn;dtc Bcsczung des Schrcibcrdicnstcs gehe die Obrigkeiten nichts an; die angeregte getrennte Verwaltung derÄnlagen wäre eine Neuerung, die den Bünden zuwiderliefe. Zürich bleibt bei seiner instructionsgcmäßenForderung; Glanes nimmt die Sache in den Abschied. Absch. 335. mr. 113. (1697). Die GcrichtS-hcrrcn legen in Betreff der Wahl des LandsfähndrichS, deS mindern Ausschusses, des Landeshauptmanns undLandcslicutcnants eine Ucbcreinkunft vom 6. Mai zur Ratification vor. Zürich empfiehlt diese, da bei diesenStellen auch die Evangelischen nach Billigkeit bedacht seien; die katholischen Orte und evangelisch Glarusnehmen aber die Sache in den Abschied, worauf Zürich seine lcztjährigcn Vorbehalte erneuert, weil gegnerischerscits so wenig Entgegenkommen gezeigt werde. Absch. 357. g. III». (1698). Die auf lcztcr Jahrrcchnung in den Abschied genommenen vier Punkte, daß die Landvögtc keine bußwürdigcn Sachen inVerehrungen verwandeln, nebe» der Amtsrcchnung eine spceifieirtc Rechnung halten, daß Niemand gehindertWerde, vor Landgericht zu kehren und von welchen Fällen dem Landvogt für Ehr und Gewehr etwas gebühreund wie viel, werden von den regierenden Orten genehmigt; die drei Städte dagegen sind ohne Instruction.Absch. .387. s. 117. (1702). Auf den Antrag einer Commission werden folgende auf Moderation derLandvogtcivcrwaltung abzielende Beschlüsse gefaßt: 1. Die auf Augenscheine» ausgegebenen Trinkgelder sollenden Obrigkeiten nur dann angerechnet werden, wenn der Augenschein im Interesse derselben liegt, sonst aberdm bcthciligten Privaten. 2. Von den Tagsazungc» zu Sulgen solle» de» Obrigkeiten keine Kosten verrechnet

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