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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Thurga».

schriften eingereicht und eine eigene Tagsazung zur Erledigung dieser Punkte begehrt, aber zu keinem Zielekommen mögen. Die regierenden Orte antworten, die jährliche Wiederkehr solcher allgemeiner Klagen falleihren Obrigkeiten auf; denn in dem Vertrag vom Jahr 1555 sei eine genügende Richtschnur, wie es indiesen Fallen beidseitig zu halten sei, gegeben, und zudem werden die Landvögte in Eid genommen; demLandcshcrrn könne doch wohl nicht zugemuthet werden, die Rechnung den drei am Malefiz Antheil habendenStädten zur Ccnsur vorzulegen. Damit die drei Städte sich über die Unkosten weniger zu beschweren haben,übernehmen die regierenden Orte die außerordentlichen Kosten vom leztcn Jahr, welche wegen des langenAufenthaltes in Baden in dem Streit der Stadt Stein erwachsen sind. Zürich findet eine Erdaucrung derangeführten Memoriale der drei Städte durch die einzelnen Orte für genügend; es möge allenfalls noch eineEingabe über die spcciellcn zu rcvidirenden Punkte des Vertrags von 1555, der Abschiede vom November1685 und Februar 1686 und der Jahrrechnung von 1687 gemacht werden, um dann die Angelegenheit aufnächster Jahrrcchnung endgiltig zu erledigen. Diesen Antrag lassen sich schließlich auch die drei Städte gefallen.Absch. 711. dir. llü. Bei Behandlung der Appellation des Johannes Schilling auf dem Geierberg beiLangenrikenbach, der wegen des vermeintlichen Vesizes einer Alraune auf Anzeige eines Hans Georg Kellervon Anhausen und Salomon Keller von Eppishauscn vom Landvogteiamt in harten Untersuch genommen,aber schließlich unschuldig befunden worden war, wie das Nähere aus den Verhören, die dem Abschied beige-fügt sind, hervorgeht, hat es sich ergeben, daß die drei Städte die Gerichtsbarkeit über den Landrichter dergestaltbehaupten, daß wenn der Landrichter sich irgendwie in Ausübung seines Amtes verfehle, in der dahcrigcn Unter-suchung und Bestrafung auch ihnen der Bcisiz neben deir regierenden Orten zustehe. Der Vertrag von 1555könne verschieden ausgelegt werden und die Erläuterung von 1685 sei von einigen der regierenden Ortenie angenommen und ratificirt worden; daher behalten sie sich ihre Rechte vor, u. s. w. Die regierenden Ortedagegen finden den Tractat von 1555 deutlich und als wegeleitcnd für die Regicrungsform; die Erläuterungvon 1685 und 1686 sei gerade von den drei Städten angenommen worden. Daher werden auch diesseitsalle Rechte verwahrt; man will aber dabei den drei Städten die Gelegenheit gern bieten, ihre spccicllenBeschwerden entgegenzunehmen, und zu trachten, mit und »eben ihnen dieselben in freundeidgenössischem Vertrauenzu erledigen. Absch. 71t. ii.

3. Reformation der Verwaltung; Parität der Vcamten; Präpotcnz

von Zürich u. f. w.

(Man sehe auch Mitregierung der drei Städte, Beamte, Gerichtsherreu, Iuflizsachen u. s. w.)

Art. l ll. (1683). Bei Ablegung der siebenörtischen Amtsrcchnung wird gegen mehrere eingeschlicheneMißbräuche eingeschritten. Erstlich sollen die gar zu häufig ertheilten Revisionen beschränkt und künftig nurmehr auf Einvernahme der Gegenpartei und Beschcinung neuer Gründe vom Landvogt gestattet werden, lieberUrtheilc der Gesandten zu Baden sollen Revisionen nur von den beiden Vororten unter gleichen Voraussezungcnertheilt werden. Dann soll der Landvogt die Landgcrichtskncchte, welche sich mit ihrem alten Lohn nicht mehrbegnügen wollen, vor sich bescheiden, ihnen ihren Eid vorhalten und solche, die nicht bei ihrem Lohn und altenHerkommen sich begnügen wollten, absczen. Ferner soll die Zahl der LandgerichtSkncchte wieder auf zwölfreducirt und die jüngsten im Dienst entlassen, auch dem Landvogt für alle Mäntel nicht mehr als 166 Guldenvergütet werden. Weiter sollen die Unförnilichkcitcn in der Schuldbetreibung vom Landvogt abgeschafft undder Schuldner dem Rechte gemäß gepfändet oder in Schuldhaft gesezt werden. Endlich soll der Landvogt