Thurga».
1735
dcr Bußk» dcr Gemeinden Egnach und Wengi gegenüber dcr Forderung der drei Städte beim Abschied von1595, was zu weiterer Erdaucrung allseitig in den Abschied genommen wird. Zürich möchte den drei Städtenauch den Bcisiz bei Verträgen mit benachbarten Ständen und thurganischen GrrichtShcrre» wegen hoch- undmcdergcrichtlicher Rechte, desgleichen bei Appellationen in hochsträflichen landfricdlichcn Freveln einräumen; dieübrigen sechs Orte wollen aber zu keiner Erweiterung des Vertrags von 1555 Hand bieten, dagegen nehmensie die Frage in den Abschied, in welche Rechnung die Strafen solcher landfriedlichcr Fehler, die für malefizischangesehen werden konnten, zu stellen seien. Absch. 357. n. — Kit. (1699). Die drei Städte beanspruchen,der Audienz, welche dem bischöflich constanzischen Abgeordneten, Obervogt Dilger gewährt wird, ebenfalls beizu-wohnen, waS ihnen aber abgeschlagen wird, weil das Ereditiv nur auf die regierenden Orte laute, woraufsich die Gesandte» dcr drei Städte unter Verwahrung ihrer Rechte entfernen. Absch. -117. t. — 194. (1799).Die drei Städte rügen neuerdings, daß viele Kosten in die zchnörtische Rechnung gestellt werden, die nichtdahin gehören; eS sei auf den November 1996 bereits eine Tagsazung fcstgcsczt gewesen, um de» dicsfälligrnBeschwerden abzuhelfen; da dieselbe aber nicht zu Stande gekommen sei, verlangen sie nochmals eine Zusammrn-kunft. Die regierenden Orte crwicdern darauf, man habe sich im Jahr 1687 nach sechsjähriger Mühe undArbeit in Sachen verglichen, weswegen sie es beim Herkommen und dem Besiz verbleiben lassen. Absch. 449.66. — Kl.'». (t7<)2). Die drei Städte erneuern die nämliche Beschwerde, wogegen die regierenden Ortecrwicdern, die Amtleute seien ehrlich und wissen gemäß ihrem Eide am besten, was jederzeit in die zchnörtischeRechnung gcsczt worden sei. Gegen diesen Bescheid protcstircn die drei Städte und verlangen eine Antwortauf ihre bezügliche Eingabe. Absch. 493. zs. — 191». (1796). Bern beschwert sich abermals über diezchnörtische Rechnung und die übermäßigen Kosten, und verlangt, daß die 1696 begehrte Taglcistung zurBeilegung dieser Beschwerden endlich zur Ausführung gebracht werde. Die drei Städte haben Grund, sichüber die 1792 von den regierenden Orten beschlossene, nachher aber wieder aufgehobene Reformation dcr KostenZu beklagen. Freiburg erinnert, daß es 1696 Recht dargcschlagen habe, wenn die Tagsazung nicht ihrenFortgang nehme. Solothurn kann sich mit dem Vertrag von 1555 begnügen, wenn er die erforderlicheErläuterung erhalte, was in die Rechnung dcr zehn und dcr sieben Orte gehöre. Es verlangt daher Einsichtin die sicbcnörtischc Rechnung. Die VII Orte lassendes nach Einsichtnahme dcr Acten bei dem Spruch von1555 und dem Abschied von 1687 bewenden; sie wollen die drei Städte aus ihrem Bcsize nicht verdrängenund anerbieten sich, mit ihnen über die Economic eine gedeihliche Disposition zu treffen. Absch. 699. r.1117. (1797). Bei Abgabe dcr zchnörtischcn Rechnung verlangt Bern, wie schon öfter, auch Einsichtgabc6er sicbcnörtischen, um daraus zu ersehen, ob crstcrc Alles enthalte, waS malefizisch sei. Dieses Begehrenwird abgewiesen, indem eine solche Vorweisung nie stattgefunden habe. Absch. 635. an. — 19ii. (1798).Die drei Städte dringen abermals behufs künftiger Einrichtung dcr zchnörtischcn Rechnung auf die längsterkannte Extraconfcrcnz und auf die Erörterung ihrer Beschwerde, damit sie nicht alle Jahre ihre Klagenwiederholen müssen. Die übrigen Orte erklären, daß sie cS bei dem Vertrag von 1555, dem Abschied von1687 und dcr gemachten Reformation verbleiben lassen. Wenn aber die drei Städte einige Beschwerdenhaben, so mögen sie dieselben in einem Memorial behufs Einholung weiterer Instruction eingeben. Absch.662. — 199. (1719). Die drei Städte beharren auf ihrem alten Begehren, daß ihnen vor Ablegung6er zchnörtischcn Rechnung jene dcr VII Orte vorgewiesen werde; sie hätten wahrgenommen, daß große Fehlerlehr gelinde bestraft und daher die Einnahmen vermindert werden, während sich die Ausgaben merklich steigern,so daß ihre Rechte ihnen jährlich nur große Kosten einbrächten. Man hätte früher schon eingehende Denk-