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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1734
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Thurgau.

ihrer Rechte ini Thurgau zu dringen, indem sie sonst das Recht brauchen müßten. Die regierenden Orteerwiedern darauf, dieser Gegenstand sei auf der lczten Jahrrechnungstagsazung in den Abschied genommenworden, und zur Zeit befinden sich die Orte hierüber noch ohne Instruction; lczterc werde noch erfolgen unddann Bescheid crtheilt werden. Absch. 368. A. Iii). (1696). Abermaliges Gesuch der drei Städte, daßihre alten Anstände einmal ausgetragen werden möchten. Die regierenden Orte beschließen, hicfür auf den26. November eine besondere Tagsazung abzuhalten, was von den drei Städten mit Befriedigung aufgenommenwird. Absch. 335. v. MI). Nach Verlesung dcö Vertrags von 1555 und der von 1683 an in Badengepflogenen Verhandlungen über das Verhältnis; der drei Städte zu den regierenden Orten finden die Vkatholischen Orte, daß der erwähnte Vertrag den Unterschied zwischen den oberherrlichcn Rechten und denender Landgrafschaft deutlich angebe; seit 1566, als die drei Städte in die Participation am Landgericht undam Malefiz aufgenommen wurden, habe man diesen zu viel nachgegeben, woher sie nun Rechte herleiten, dieihnen nicht zukommen. Schon 1549 und 1555 waren darüber Streitigkeiten erwachsen, welche dann diegütliche Zugabc des Beisizcs bei den Appellationen wegen ehrvcrlezlichcr Reden zur Folge hatten. Obwohlnun der Vertrag die Befugnisse des Landgerichtes klar abgrenze, ging das Bestreben der Städte immer dahin,ihre Rechte noch weiter und entgegen gültigen Transaktionen auszudehnen. Man ist daher einstimmig, denVertrag von l555 genau zu beobachten, darübcrhin aber auch nicht das Mindeste zuzugeben, sondern beimAbschied von 1687 zu verbleiben; dagegen ist man crbietig, die zu gerechten Klagen Anlaß gebende Regierungim Thurgau besser einzurichten, wobei Zug die Ansicht äußert, man sollte die beabsichtigte Reformation mitdem Aufritt des zürcherischen Landvogts beginnen. Ucber die Frage, ob die drei Städte das eidgenössischeRecht fordern können, findet man, dies werde, so unschiklich es erscheint, daß die VII Orte als der Landesherrvom Landgcrichtshcrrn, der von jenem abhängig sei, belangt werde, doch kaum verweigert werden können,weil es einesthcils in den Bünden und dem eidgenössischen Herkommen begründet sei, und andcrnthcils dieVII Orte 1549 und 1555 solches thcils begehrt, thcils angenommen haben. Absch. 342. u. Ml. (1697).Rüksichtlich des Streites mit den drei Städten verbleiben die V katholischen Orte bei dem Abschied vomOctobcr 1696 mit der Erweiterung, daß künftig die Rechnung der VII Orte den drei Städten nicht mehrvorgewiesen werde, da ihnen diesfalls keine Censur zustehe und daraus nur Streitigkeiten erwachsen; dagegensollen die Rechnungen ehrbarlich gestellt werden. Absch. 355. u. M2. Die drei Städte stellen ihreReklamationen wegen ihrer Mitregierung am Thurgau; die regierenden Orte erklären, beim Vertrag von1555 und dessen Bestätigung von 1687 zu verbleiben, eingeschlichenen Mißbräuchcn aber abhelfen zu wollen.Nach freundlicher Besprechung wird ein Ausschuß gewählt, welcher der Session folgende Vorschläge hinterbringt:1. Der Landvogt soll keine bußwürdigcn den X Orten zuständigen Sachen in Diskretionen oder Verehrungenumwandeln, sondern den X Orten genau verrechnen; 2. keine Partei soll verhindert werden, Sachen an'sLandgericht zu bringen, die dahin gehören; 3. wenn aber beide Thcilc einverstanden sind, können solcheSachen an die landvögtlichc Audienz gebracht werden; 4. da der Landvogt keinen fixen Lohn hat, so läßt manes beim Abschied von 1668 verbleiben, wonach er nebst den 26°/« der Bußen für Ehr und Gewehr voneiner Buße von 166 Gl. noch 56 daraufschlagcn kann, sofern das Verbrechen mit Ehrenvcrlust verbundenist. Diese Vorschläge werden auf Ratification der Obrigkeiten in den Abschied genommen. Die drei Städteziehen aber noch weitere Anstände an, nämlich wegen Judicatur und Abstrafung eines Landvogtcs, wegenVeräußerung von Herrschaften in todte Hand, wegen Conccssioncn von Regalien, Privilegien und wegenLandmarchen; die regierenden Orte verbleiben aber beim Wortlaut des Vertrags von 1555 und rüksichtlich