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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1733
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Thurgau.

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laudsricdlichcn Anstände versuchten Vermittlung wird von den katholischen mitrcgicrcnden Ortcn beschlossen,auf dic immer weiter geheudeir Rcchtsprätcnsionen dieser Orte an der Mitregicrung im Thurgau ein wachsamesAuge zu haben. Als ein Eingriff wird namentlich betrachtet die leztjährigc gesonderte Abfindung dieser Ortemit Landvvgt Püntincr, Absch, 258. li. ill. Bern, Freiburg »ud Solothurn reclamiren dagegen, daßdie Ausgaben für Mantel an dic Amtleute und Bedienten, für den Unterhalt deS SchloßcS und Hausrates,für dic Lczinen der Kloster und dic AmtSrciscn des Landvogts in dic zchiwrtischc Rechnung gestellt werden.Darauf crwicdcrn die VII Orte, dies sei immer so geübt worden; wenn sie aber solches mit dem Vertragvon 1555 unvereinbarlich finden, so wolle man sie anhören; übrigens protcstircn sie, daß die drei Städtevoriges Jahr sich mit Landvogt Püntincr gesondert abfindig gemacht haben. Absch 259. g. ilL. Schwyzund Zug machen gegen den Beisiz der drei Städte in der Appellation des Christoph Bcutcr und LeonhardLabhardt von Constanz Einsprache, weil sie dic Sache für civilrichtcrlich halten; dic übrigen Orte aber findenden Gegenstand als dem Malefiz anhängig und stimmen sonach für den Beisiz. Absch. 259. r. <13.Als es sich darum handelt, de» Laudvogt über zwei Punkte seiner Rechnung zur Rede zu stellen, protcstircndle VII Orte gegen den Beisiz der drei Städte; diese erheben eine Gcgcnprotcstation, welche sie durch eine^christliche Eingabe unterstüzcn und damit das Gesuch verbinden, es möchte zur Erörterung dieses lcztcrn eineZeit fcstgcsczt werden. Auf die Einwendung, der Vertrag von <555 sei <687 wieder in Kräften erklärtworden, antworten dic drei Städte, es seien seither wieder Sachen vorgekommen, gegen welche sie Recht vor-geschlagcn haben. Absch. 259. 8. il-I. Zur Verhütung fernerer Coinpctcnzstrcitigkcitcn zwischen den VIIOrten und den am Malefiz thcilhabcnden drei Städten wird beschlossen, daß dic VII Orte jcwcilc» vorerstdie thurgauischen Geschäfte in sieben und zchiwrtischc ausscheiden und nicht durch einander vor dic Sessionbringen. Es wird dies damit begründet, daß dic drei Städte <687 von allen Prätcnsioncn, außer demBcisiz bei Malcfizappcllationen, abgestanden seien. Absch. 259. an. il.V. (<691). Bern verlangt, daß daslrztcs Jahr von den drei Städten eingelegte Memorial von den VII Ortcn in Bcrathung genommen werde.Absch. 28ä. n. iXi. (1695). Dic drei Städte rügen, daß sie in Gestaltung der zchnörtischcn Rechnungbenachthciligt werden und auf alle bezüglichen Beschwerden noch nie zu ihrem Rechte haben gelangen können.So erscheinen zwei namhafte Posten in der sicbcnörtischcn Rechnung, welche in dic zchnörtischc gehören, nämlichü> der lcztjährigcn Rechnung 690 Rcichsthalcr, um welche die Gemeinde Egnach gebüßt worden sei, weil siedie Durchfuhr undVcrscharrung" des Leichnams eines Selbstmörders aus den abt st. gallischen Gerichtenmit bewaffneter Hand gewehrt habe, und in gegenwärtiger Rechnung ein Posten von 599 Gl., welche dicGemeinde Wcngi habe bezahlen müssen, weil sie eigenmächtig daS ncuvcrgittcrtc Chor der Kirche geöffnet unddie Thürc dcö KirchthurmS aufgebrochen hatte. Dic Städte begründen weitläufig, daß diese Handlungenmalcfizischer Natur seien, und verlangen Dcposition dieser Bußen in dic Kanzlei, bis darüber entschieden sei.Die VII Orte, obschon hierüber nicht instruirt, treten in einläßliche Widerlegung dieser Behauptungen einund erklären sich für Vcrthcilung fraglicher Bußen unter sich, indem sie sich auf den Vergleich von <687berufen; sie nehmen dic Sache auch ralaraiulunr in den Abschied. Absch. 391. v. !I7. Was dickatholischen Orte den drei Städten auf ihre Einrede gegen Ausnahme zweier Bußen in dic sicbcnörtischc Rechnunggeantwortet haben, ist im allgemeinen Abschied (Iii. v.) zu sehen. Absch. 391. Iii. IM. Die drei Städtebeschweren sich, daß, obschon sie im Instrument über den Jurisdictionsstrcit auf dem Bodcnscc einbegriffenseien, sie bei Ertheilung der Bewilligung eines DanuncS bei Bottigkofcn an Landrichter Haas nicht bcigczogenworden seien. Davon nehmen sie Anlaß, auf Erledigung ihrer früher» Beschwerde betreffend Verkümmerung