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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1732
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Thurga».

besserungcn von Lucern, Uri, Unterwaldcn und Zug gutgeheißen. Schwyz niinmt an dieser Berathung keinenThcil. Absch. 95. d. Zürich zeigt an, daß es den Vergleich zwischen den VII Orten und den

drei Städten genehmigt habe. Die übrigen anwesenden Orte proponiren einige Modifikationen. Hierauferöffnen die drei Städte, daß auch sie den Vergleich ratificirt haben, sich übrigens wohl auch die eine oderandere verlangte Redactionsänderung gefallen lassen konnten. Dies wird in den Abschied genommen in derMeinung, daß die Ratificationen nächstens nach Zürich mitgctheilt werden. Absch. 96. A. Zil». Zürich,Bern, Frciburg und Solothurn eröffnen, daß ihrerseits der leztjährige Vergleich genehmigt sei; Glarus hat denGegenstand noch nicht bcrathcn. Die übrigen Orte äußern gegen den Vergleich noch Bedenken; namentlichfinden Uri, Schwyz, Untcrwalden und Zug, daß nach dem Vertrag von 1555 und der Uebung den dreiStädten der Beisiz bei malcfizischcn und landgcrichtlichen Appellationen nicht gebühre. Darauf verlangen diedrei Städte eine kategorische Erklärung und begeben sich in Abstand. Inzwischen eröffnen die VII Orteeinander ihre Instructionen; da diese sehr verschiedenartig lauten, mit Ausnahme der zürcherischen aber dendrei Städten den verlangten Beisiz nicht zugestehen, so kommt man übcrein, behufs mündlicher Berichterstattung.an die Obrigkeiten von den drei Städten einen Aufschub von zwei Monaten zu verlangen, welcher aus besondererRüksicht, jedoch unter gleichzeitiger eventueller Anbcgchrung des eidgenössischen Rechtes und unter Protcstationgegen jegliche Verhandlung fraglicher Appellationen gestattet wird. Absch. 161. 1. Zi7. (1687). NachSchluß der Sizung geht von Zürich noch eine Schrift der drei Städte ein, worin sie erklären, bezüglich ihresRechtes an dem Malcfiz und des Beisizcs bei den Appellationen noch bis zur Jahrrechnung abwarten zuwollen, ob die einzelnen Orte dem aufgestellten Project beistimmen oder nicht; hernach aber werden sie ihreAnsprüche rechtlich suchen. Absch. 113. s. ittt. Der Vertrag von 1555 wird abermals alles Fleißeserdaucrt und für daS Beste befunden, weil solcher den drei Städten den Beisiz in gewissen Sachen gar heiterzugebe, solle Alles, was sich eine Zeit lang für und gegen verlaufen, bei Seite gesczt und gegenseitig angelobtwerden, den Vertrag ehrlich und aufrichtig zu halten. Hierauf ist den drei Städten der Beisiz laut desvcrdeuteten Vertrags nicht mehr geweigert worden. Absch. 115. n. Zill. (1692). Nachdem die XörtischcRechnung des abtretenden Landvogts durch eine Commission von einem Gesandten jedes Ortes geprüft unddie Zeugen hierüber einvernommen worden, wird in Umfrage gesczt, wie man es mit dieser Rechnung haltenwolle. Die Gesandten von Bern, Freiburg und Solothurn erklären, sie haben sich auf Ansuchen und Verant-wortung des Landvogtcs in Gnaden satisfacircn lassen. Die VII Orte erwicdcrn, wenn die drei Städtekünftig etwas an den Landvögten zu suchen haben, so möchten sie sich dann auch mit denselben vergleichen;sie protestircn gegen diesen gesonderten Act, indem sie die daherigcn Richter seien. Lcztercs wird von den dreiStädten widersprochen, indem sie gleichzeitig einige Beschwerden über die Regierung im Thurgau anbringenund nachher auch schriftlich eingeben. In diesem Memorial wird gerügt, daß das Landgericht umgangen,die Criminalbußcn in Diskretionen verwandelt, in die zchnörtischcn Rechnungen bald nur noch Kosten gestelltwerden, und daß man den drei Städten das Recht bestreite, einen untreuen Amtmann zur Rede zu stellen.Ueberdies geschehen Alienationcn von Herrschaften in todtc Hand, Concessioncn um hohe Regalien, Reglcincnteüber gemeinsame Rechte. Abhilfe sei nur möglich, wenn entweder ven drei Städten ein Gebietöthcil zubesonderer Verwaltung übergeben, oder das Landgericht und Malcfizrccht von den nieder» Gerichten getrenntund die Angelegenheiten lcztcrn Belangs vom Landvogt, daö Landgericht und Malefiz aber von einem bcsondcrnLandrichter der X Orte verwaltet werden. Dieses Memorial wird dem Abschied beigelegt. Absch. 246. 3.Hl). (1693). Anläßlich der von Bern, Frciburg und Solothurn wegen des Wirzischcn Abzugs und der