Thurgau.
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Händen der drci Städte mitzuthcilcn beschlossen. In den Begleitschreiben wird noch bemerkt, Kürze halberseien in dem Memorial noch nicht alle Gründe aufgenommen und sei man bereit, wenn Zürich und GlaruSdiese Gründe noch zu kennen wünschen oder selbst noch solche beizutragen haben, in Baden vor der gemeinenZusammenkunft eine Vvrbcrathung zu halten. Gleichzeitig wird darin auch angeregt, nachdem die drei Städteihre Rechte so hoch spannen, solle man auch diejenigen der VII Orte genauer wahreil und daher in die zehn-vrtpchc Rechnung weder Ehebrüche noch Anderes, daö sich nicht genau auf den Bertrag von 1555 stüzc,aufnehmen. Absch. 9t), g.. — Es werden dcr Bericht und die Originalbricfe, welche die Gesandtschaftvon Zürich mitgebracht und sodann dcr schriftliche und mündliche Bericht dcS mit diesem Geschäfte betrautenUntcrschrcibcrs Karl Balthasar von Lucern angehört. Daraus geht hervor: I. dasi das Thurgau anfänglichnnt aller hohen Landcshcrrlichkcit, außer dem Landgericht und Malcfiz, durch Eroberung an die VII Ortegekommen ist; 2. daß selbiger Zeit das Landgericht, Malcfiz und dcr hohe Wildbann in Folge Bcrsezungdurch Kaiser Sigismund für 31l>t) rheinische Gulden pfandweise im Besize der Stadt Eonstanz war; 3. daß"n Jahr 1484 durch den Bischof von Constanz zwischen dortiger Stadt und den VII Orten ein Vergleichgetroffen worden, in Folge dessen den leztcrn von dem vom Landgericht und Malcfiz herrührenden Nuzcn drciThcilc und dcr Stadt Constanz nur ein Thcil zugcschicdcn werden; 4. daß schon damals die Eivilappellationcnvon dem Landgericht an die VII Orte nach Baden gingen, bevor die drci Städte Mitanthcilrccht' hatten, daßaber bis 1553 in Malcfizfällcn keine Appellationen gestattet waren*; 5. daß die VII Orte und die drci Städtedurch den Spruch dcS Herzogs Sforza vom Jahr 1499 das Landgericht lind Malcfiz mit einander bekommenhaben, doch so, daß die hohe Landcshcrrlichkcit den VII Orten allein zuständig sei. Räch allem dem findendie VII Orte, daß die drei Städte in ihren Forderungen zu weit gchcw Sofort nach Ankunft dcr Gesandt-schaften derselben werden diese angefragt, wessen sie sich über die ihnen übcrschiktcn Punkte entschlossen haben,worauf sie sich noch etwas Vcrschub erbaten. In den darauf gehaltenen Confcrcnzen bald mittelst Ausschüssenbald insgcsammt, vereinigt man sich endlich unter Borbehalt dcr obrigkeitlichen Genehmigung auf folgendenvergleich: 1. Die drci Städte stehen von ihrer Prätcnsion dcS BcisizcS bei Eivilappellationcn ab; dagegenwird ihnen bei allen Appellationen in Malcfizsachcn und bei chrverlczlichcn vom Landgericht herkommendenReden laut Vertrag von 1555 dcr Bcisiz zugesichert, auch bei Behandlung von derlei Sachen und Reden,Welche anders als auf dem Wege dcr Appellation vor die gemeine Session kommen. 2. Wenn ein Landvogt, als der X Orte Landrichter, in Abstrafung landgcrichtlichcr oder malcfizischcr Misscthatcn ungetreuverfahren würde, soll die dieSfälligc Untersuchung und Weisung an den Landvogt von den X Orten vorge-nommen, auch den drci Städten aller dadurch verursachte Nachthcil ersezt werden, die fernere Abstrafungdesselben aber nur den VII Orten zustehen. 3. Dem Landvogt soll daö bisher Übliche von dem Landgerichtund den Malcfizstrafcn folgen und laut Vertrag von 1555 ihm als Landrichter auch das BcgnadigungS-und Milderungörecht bei Lebens- und Lcibcsstrafen gewahrt sein. Ungeziemende Kosten in dcr zehnörtischcnRechnung sollen gemeinsam untersucht und berichtigt werden. 4. Den drci Städten wird dcr Bcisiz nebenden VII Orten für alle vorfallenden Malcfiz- und Landgcrichtösachcn vorbehalten, und über die Abschiede,Erkanntnissc und Ordnungen im Buch dcr Verträge und über die zwischen den X und VII Orten festgestelltenZu Baden liegenden Rcchtsamcn die fernere Genehmigung ausgesprochen. 5. lieber die für jede Jahrrcchnunganhängigen Landgerichts- und Malcfizfälle soll jcwcilcn den drci Städten vom Landvogtc oder den AmtleutenUn Thurgau oder von den Gesandten von Zürich Mitthcilung gemacht werden. Absch. 92. x. — li.1.(1686). Dcr im verflossenen November zu Baden abgeschlossene Vergleich wird mit einige» RedactionSvcr-