1730
Thurga».
gericht und Malcfiz bethciligt seien, nur unter dem Namen und mit Zustimmung der X Orte ausgefertigtwerden; 3. daß die mit dem Landgericht und Malcfiz nicht nothwendig verbundenen Ausgaben abgeschafftund namentlich der dritte Theil von den malcfizischcn Freveln, welche sich der Landvogt eigenmächtig zugeeignet,beseitigt und Landvogt und Amtleute auf die ihnen von den X Orten bewilligten zwanzig Procent beschränktwerden. Hierauf wird von den VII Orten beschlossen, es seien die Fälle, wo die drei Städte den ihnenbestrittenen Bcisiz gehabt, aus den Rechnungen, Abschieden und Protokollen auszuheben und namentlich anUri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug sammt einer Abschrift des Vertrages von 1555 mitzutheilcn. Nach diesemBeschluß wird die anhängige malefizischc Appellation von den VII Orten erledigt und den drei Städten ihrBctrcffniß verabfolgt. Absch. 67. 8. — ItU. (1685). Die V katholischen Orte finden für gut, daß gegen-über den drei Städten, welche das eidgenössische Recht angerufen haben und sich dabei auf den Vertrag von1555 beziehen, die gcgcntheiligcn zu Gunsten der VII Orte sprechenden Acten aufgesucht und dann auf dieIahrrcchnung entsprechende Instructionen ertheilt werden. Absch. 78. i. — Iii. Die VII regierenden Orteverlangen von den drei Städten eine Erklärung, daß sie über die im lcztjährigcn Memorial begriffenen Punktehinaus keine weitere Prätcnsioncn machen. Diese Erklärung wird aber wegen Mangel von Instructionenund mit Bezugnahme auf das natürliche Recht, Vergessenes nachzuholen, verweigert. Da das wiederumverlesene lcztjährige Memorial als zu allgemein gefaßt bezeichnet wird, so erklären die drei Städte ihre Prätensionauf dcu Bcisiz bei allen vom Landgericht und Malcfiz herrührenden Appcllationssachcn auszudehnen, betreffees Civil- oder andere Sachen. Die VII Orte crwicdcrn, das Landgericht sei dermalen in einen andern Standgekommen, indem nur geringe Civilsachen vor dasselbe, Strafsachen aber vor den Landvogt gebracht werden.Richter über das Blut sei die Stadt Fraucnfeld, unter dem Vorsiz des Landammannö im Namen des Land-richters. In ältcrn und neuern Landvogteircchnungen als der Vertrag von 1555 finde sich nirgends, daßdie drei Städte je an Civilsachen Anthcil genommen, weswegen erwartet werde, daß sie von dieser Prätensionabstehen. Dieselben erklären aber beim lcztjährigcn Memorial zu verbleiben und glauben sich eben darüber zubeklagen zu haben, daß die LandgcrichtSsachcn ohne ihr Wissen in einen andern Stand gekommen seien. Nachdem Austritt der drei Städte werden aus dem thurgauischcn Landbuch in zwei Mcmorialcn die Fälle ausge-hoben, denen dieselben beigewohnt, sowie diejenigen, welche von den VII Orten allein verhandelt wordenwaren, und den weniger gut informirten Orten empfohlen, weitere Nachforschungen zur Auffindung vonGegcngründcn zu machen und solche dann den Städten mitzuthcilen, damit man auf einer folgenden Tagsazungzur Erledigung der Sache gelangen könne. Hievon wird den drei Städten Mitthcilung gemacht mit demBegehren, daß sie ihre Gründe specisicirt schriftlich angeben. Diese erwiedcrn hierauf, ihre Aufträge lautenzwar, das unparteiische Recht anzurufen, wenn die Sache nicht in Freundlichkeit erledigt werden könne; dochwollen sie den Aufschub gleichwohl gestatten, jedoch mit dem Vorbehalt des Beisizes bei Malcfizfällen, wasihnen auch mit der Bemerkung zugesagt wird, daß keine solche anhängig seien. Hierauf geben die Städteihr Memorial in den Abschied und verlangen hinwieder die schriftliche Mitthcilung eines solchen der VIIOrte, was ihnen auf nächste Zeit zugesichert wird. Absch. 79. r. — ZiL. Der Landschrcibcr glaubt pflicht-gemäß berichte» zu müssen, daß Freiherr Raßlcr in der mit ihm gehaltenen Unterredung sich geäußert habe,die drei Städte hätten Sachen in ihren Archiven, die ihrem Anstand mit den VII Orten abhelfen würden.Ucbcrhaupt habe er Mehrcres auf den Vortheil der drei Städte Bezügliches angedeutet. Absch 79. v. —It.'t. In Betreff des Anstandcs mit den drei am Malcfiz theilhabcndcn Städten wird von den V katholischenOrten eine auf vielen Documenten fußende Deduction angehört, klar und triftig befunden und Zürich zu