Tchurgau.
1729
von den malefizischen Sachen für Ehr und Gewehr zu nehmen, und endlich prätcndircn sie den Bcisiz beiallen nialcfizischcn Appellationen und hochgerichtlichcn Sachen. Auf diese Beschwerde finden die sieben Ortenach gesonderter Prüfung der Rechnung Folgendes: 1. ES sei billig, daß die Reisekosten dcö LandvogtS undder Amtleute nach Baden, welche bisher in die zchnörtischc Rechnung gestellt worden, zu einem Drittel aufd>c sicbenortischc Rechnung verlegt werden. Auch soll für die Reise entweder nur eine Avcrsalsummc von190 Gulden bewilligt oder dann behufs Ersparung der Landammann und Landwcibcl bei Hause gelassenwerden. Ferner sollen die Amtleute, wenn sie »ach verrichteten obrigkeitlichen Geschäften der Parteien wegennoch langer in Baden verbleiben müssen, von der verlierenden Partei entschädigt werden. 2. Die taxirtenjährlichen Almosen für den St. Gotthard, den BcrnhardSbcrg und die Grimscl sollen spccificirt in die Rechnunggestellt werden. 3. ES sollen für Boten und Kundschaften keine WirthShauSconti mehr angenommen, sonderndie einen und andern mit Geld bezahlt werden. Wegen GcscllschafthaltcnS dürfen der Landvogt und dieAmtleute nur dann etwas verrechnen, wenn crstcreö durch den den obrigkeitlichen Gesandten schuldigen Respekterfordert wird. 4. Die Gefangenen sollen nicht mehr aus dem Schloß, sondern von dem LandgerichtSkncchtgespeist werden, gegen eine tägliche Taxe von fünf guten Bazcn. 5. Wenn die Amtleute zu Tagsazungcnm das obere Thurgau reisen, sollen sie für Niemand anders die Ürthcn bezahlen. Dabei sollen die Kostennach den malefizischcn und nicdergcrichtlichcn Sachen unterschieden und in die zehn- beziehungsweise sieben-ortssche Rechnung gesezt werden. 6. Mit den drei Städten solle man sich darüber zu verständigen suchen,daß der Hausrat im Schloß dem Landvogt verkauft werde in der Meinung, daß ihm derselbe von seinemNachfolger nach gebührender Schazung wieder abgekauft werden müsse, weil die Obrigkeiten dann keine Kostenmehr damit hätten. 7. Dagegen meinen die sieben Orte, daß die einfachen Ehebrüche und die Fälle in diesicbcnörtischc Rechnung gehören, die erstem, weil sie im Vertrag von 1555 nicht ausdrüklich den zehn OrtenZugewiesen wurden, die leztcr», weil die sieben Orte die Mannschaft und vogtcilichc Regierung im Thurgauumehattcn, bevor das Landgericht und Malcfiz an die zehn Orte gewachsen. 8. Daß den Landvögtcn zugelassenwerde, in schweren Malefizfällen etwas für Ehr und Gewehr zu nehmen, komme daher, weil dem Landvogtsonst keine gewisse obrigkeitliche Einkünfte, Zehnten oder Grundzinse, wie sonst in den meisten andern Vogteicnzustehen. — Diese Punkte sollen den drei Städten abschriftlich mitgethcilt werden. Absch. 67. g. — 7U.Die am Malesiz teilhabenden drei Städte prätcndircn abermals bei allen Malcfizappcllationcn und bei den vonden hohen Gerichten abhängenden Sachen den Bcisiz. Zürich, Luccrn und Glanes sind für die Zugcstchungdieser Forderung instruirt, indem die drei Städte bei vielen hochgerichtlichcn Sachen gesessen seien und derVertrag von 1555 „ihnen nicht nur den Genuß, sondern auch die Beherrschung des Malcfizcö mit auöge-drüktcn Worten eigne." Uri, Schwyz, Untcrwaldcn und Zug wollen den drei Städten den Bcisiz nur beiAblcgung der Xörtischcn Rechnung gestatten und behaupten, wenn auch dieselben mitunter bei Malcfizsachcnden Beisiz gehabt, so sei dagegen immer protcstirt worden. Die drei Städte verlangen hierüber das unparteiischeeidgenössische Recht. Die VII Orte nehmen die Erklärung über Bestechung des eidgenössischen Rechtes in denAbschied und ersuchen die drei Städte, sie mit dem gleichen Vorbehalt wie voriges Jahr in den Geschäftenvorfahren zu lassen, auch ihnen den an das eidgenössische Recht zu bringenden Rechtste; schriftlich zuzustellen.Diesen beiden Begehren wird entsprochen und den VII Orten ein vom 19. Juli datirtcs Memorial eingegeben,worin folgende drei Begehren formulirt waren: 1. daß ihren Dcputirtcn nach Baden nicht nur bei allen vomLandgericht und Malesiz herrührenden Appellationen, sondern auch bei allen andern Sachen, wobei das Land-gericht intcrcssirt sei, der Bcisiz gestattet »verde; 2. daß alle Patente und Privilegien, in welchen das Land-
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