1728
Thurgau.
Malefiz und Landgericht herrührenden Appellationen, Da solche bisher oft ohne Vorwisscn der drei Städtenach Abreise deren Gesandten abgehandelt worden seien, so solle künftig der Landammann oder Landwcibel imThurgau unter Eidespflicht bei Ablcgung der Xörtischcn Rechnung angeben, ob dergleichen Appellationenanhängig seien, 2, Verlangen sie, den Landvogt und die Amtleute neben den übrigen sieben Orten zur Redezu stellen und zu sindiciren, wenn crstcrer nicht gehörig alles dasjenige in die Xörtische Kasse verrechne, wasdarin gehöre oder wenn der Landvogt und die Amtleute in Justizsachen Verehrungen, oder wie man es sonstbetiteln möge, sich aneignen. 3. Beschweren sie sich, daß dem Landvogt von den VII Orten ohne ihre Zu-stimmung zugegeben werde, von allen malcfizischcn Strafen den dritten Thcil und von den noch bleibendenzwei Drittheilcn zwanzig von hundert vorweg zu nehmen, so daß der Xörtischcn Kasse von 15l) Gl, nur 8l)verbleiben, und begehren diesfalls Rcmcdur. 4. Verlangen sie Revision der Malcfizrcchnung, da verschiedenePosten unrichtig in dieselbe aufgenommen worden seien. 5. Sollen die zehn Gulden, welche von den zehnOrten für die Brüke zu Wcinfclden verwilligt worden sind und nun in die VIlörtischc Kasse verrechneterscheinen, der Xörtischcn zugewendet werden. Nach Verlesung des Vertrags von 1555 berichtet der Land-schrcibcr auf an ihn gestellte Anfrage, die drei Städte seien den Landgcrichtsappellationen nie bcigcscsscn, sonamentlich auch nicht im Wigoltingerhandcl, wohl aber seien die Bußen der Ehebrüche stets in die XörtischeRechnung begriffen worden. Auf die Bemerkung der VII Orte, daß ihnen das Malefiz zu Fraucnfcld schonvon 1469 an zuständig gewesen, wird von den drei Städten von dieser Prätcnsion gutwillig abgestanden.Rüksichtlich der für die Brüke zu Weinfcldcn verwendeten zehn Gulden wird den drei Städten der Mitanthcilzugestanden, wenn sie nachweisen können, daß jene auch in ihrem Namen bewilligt worden seien. Was denBcistz bei den malefizischcn Appellationen belangt, wird derselbe für die drei Städte nach dem Vertrag ziemlichlauter zu sein befunden und soll auch laut gefallenem Bericht einige Mal geübt worden sein. Was aberMalcfizsachcn betrifft, die nicht appellirt werden, so finde sich die Thcilnahme der drei Städte weder durchden Vertrag noch die Hebung begründet, und soweit berühre sie auch der Mühlhcimerhandcl nicht, da er keineAppcllationssachc sei. Indessen wolle man ihnen in dieser Sache ihren Anthcil bis Austragö der Sachebeiseits thun. Die Judicatur über den Landvogt könne man ihnen keineswegs gestatten, indem dieses nie geübtworden und der Vertrag von 1555 den Landvogt der Eidesleistung zu Händen der drei Städte heiter befreie.Aus Mangel an Befehl wollen sie übrigens diesen Gegenstand zu Händen der Obrigkeiten in den Abschiednehmen. Auf diese Eröffnung schlagen die drei Städte unter Verwahrung das unparteiische Recht vor undprotcstircn gegen die Abwandlung des streitigen Geschäftes. Die VII Orte verwahren ebenfalls ihre bisherigenRechte, stellen die Dringlichkeit des mülhcimischcn Handels vor, anerbieten den Städten ihren Antheil anBußen folgen zu lassen, die eingegebenen Punkte ihren Obrigkeiten zu hinterbringen und dann nach erhaltenerInstruction auf nächste Tagsazung den Anstand beizulegen zu suchen, sei es durch Vergleich oder durchBestehung des Rechtes. Dieser Vorschlag wird von den Städten angenommen. Hierauf werden die zweiDirnen und die vier angeklagten Ehemänner vorgenommen und leztere, da sie nichts geständig sein wollten,troz verdächtiger Umstände entlassen, jedoch mit Vorbehalt neuer Anhandnahme der Sache, wenn später etwasGründlicheres zum Vorschein käme. Die Dirnen aber werden an den Pranger gestellt und hernach aus demLand geführt. Die Buße des Ettcr von Mühlhcim wird gebührend rcgulirt und den drei Städten ihr Betreffnis?zugestellt. Absch. 49. t. — (1684). Bei Abnahme der lcztcn zchnörtischcn Amtsrcchnung des Land-vogtcs Jtcn rcclamircn die drei Städte wegen mangelhafter Spccification und überflüssiger Ausgaben; ferner,daß die sieben Orte ohne Einholung ihrer Zustimmung den Landvögtcn gestatten, halb so viel als die Buße