Thurgau. ^ ^'
Beförderung dieser Konferenz verwenden. Absch. 1. 6.— 71. Rüksichtlich der LandgcrichtSbcsoldung undder Findelkinder soll, wenn möglich, die im Jahr 1672 gemachte Ordnung wiederhergestellt und die durcharglistige Geschwindigkeit erschlichenen nachthciligcn OrtSstimmcn entkräftet werden. Zu diesem Zwcke wirdZürich um Bcsammlung einer Konferenz der VII regierenden Orte angegangen und dem Landvogt mitgcthcilt,daft die Orte Uri, Schwyz, Unterwaldcn und Zug ihre OrtSstimmcn einstweilen einstellen, daß er mit derLandgcrichtSbesoldung und den Findelkindern einhalte, alle zehn OrtSstimmcn einfordere und den Abgeordneten,welche mit Umgehung ihrer natürlichen Obrigkeiten sich andern an der Regierung in Thurgau nicht beteiligtenOrten angehängt, befehlen solle, unterdessen bei hoher Strafe sich ruhig bei Hause zu verhalten. Absch.2. n. — 7Z. I« Betreff des Widerstandes gewisser Führer der Untcrthancn wider die Landgcrichtsordnung unddas Reglement über die Findelkinder finden die katholischen mitrcgicrendcn Orte dieses Vorgehen allerdingsfür ahndungswürdig, allein sie lassen doch jede bezügliche Verfügung bis auf eine nächste Versammlung allerVII regierenden Orte eingestellt in der Meinung, daß bei diesem Anlaß auch über zwei fernere Punkte, nämlichüber die Einzüglingc und die Bestrafung der Fciertagsbrüche abgehandelt werden solle. Absch. <4. ä. — 73.Da nach gründlichem Bericht die Abgeordneten dcS Thurgau bezüglich des Landgerichts und der Findelkindernicht aus eigenem Willen den Städten Bern, Frciburg und Solothurn, sondern nur auf Veranlassung dieserlcztcrn nachgcworbcn, so werden sie für wohl entschuldigt erklärt; jedoch wird der Landvogt beauftragt, dieOrtSstimmcn dieser drei Städte der Landschaft abzufordern und sie bei der nächsten Jahrrcchnung den Gesandteneinzuliefern. Absch. 5. I. — 74. Bern, Frciburg und Solothurn prätcndircn unter einläßlicher Allcgationgeschichtlicher Momente und TranSactionen rüksichtlich der jährlichen Bezahlung von 12l) Gl. an das Land-gericht, der Erhaltung der Findelkinder und der Marchstreitigkcit mit Konstanz auf dem ober» oder Bodcnsecgleiches Recht mit den VII Orten und verwahren dasselbe in einer schriftlich abgegebenen Protcstation vom15. Juli. Nach ihrem Austritt aus der Versammlung finden die VII Orte die Allcgatc der drei Städterichtig und beschließen, es solle jedes Ort Zürich seine Erklärung abgeben, damit die drei Städte von dort ausZU der in der Reichenau zu haltenden Konferenz, je nach dem die Meinungen ausfallen, eingeladen werdenkönnen. Absch. 6. v. — 73. Da laut der AmtSrcchnung noch zwei hochgcrichtliche Appellationen vorge-kommen sind, bei denen die Gesandten der drei Städte auch gesessen, so ahndet Schwyz diesen Bcisiz alsunbefugt; die drei Städte verwahren aber mit einer Protcstation ihre gleichberechtigte Thcilnahmc an allenMalcfizsachcn und hohen Gerichten, gleich den VII Orten. ES wird hicvon im Abschied Vormcrk gcnommcn.Absch. 6, — 7 <t. Die Orte, welche der Landschaft keine Ortöstimmc abgegeben haben, sind der Meinung,cs sollte rüksichtlich der Landgerichtsbcsoldung und der Erhaltung der Findelkinder bei der diesfalls gemachtenReformation verbleiben. Da die Landschaft aber die Mehrheit der OrtSstimmcn hat, läßt man cS dabeibewenden und gibt dem Landvogt den Auftrag, dem Landgericht die l2U Gl. jährlich verabfolgen und dieFindelkinder auf Rechnung der X Orte erhalten zu lassen. Absch. 6. es. — 77. (1683). Die ersteXörtische Amtsrechnung dcS Landvogtcs wird in zwei Punkten beanstandet, einmal wegen eines gegen zweidiffamirte, zu Fraucnfeld in Vcrhaft liegende Dirnen geführten Protestes, welche vier Ehemänner als derUnzucht mit ihnen schuldig angaben, und dann wegen der so hohen Buße des Ettcr zu Mühlhcim. Nachdemman die zwei Dirnen und die vier beklagten Ehemänner zur Konfrontation nach Baden gebracht, begehrtendie drei am Malcfiz theilnchmcndcn Städte bei diesen Verhandlungen auch den Bcisiz zu haben, was ihnenvon den sieben regierenden Orte^ widersprochen wurde. Darauf machen die drei Städte folgende fünf Punkte,die schriftlich eingegeben werde», geltend: I. Verlangen sie laut Vertrag von 1555 den Bcisiz bei allen vom