1726
Thurgau.
der Jahrrechnungstagsazung in Baden anwesend sein, damit, wenn die gemeinen Geschäfte verrichtet sind, dieIII Städte nicht mehr so lange aufgehalten werden. Absch. 357. o. — 64. Die siebcnörtischen Rechnungensollen weder von der thurgauischcn noch der badischen Kanzlei irgend Jemanden gezeigt werden, als denGesandten der VII regierenden Orte. Absch. 357. u. — 65. (1792). Aus beiden Amtsrechnungen desLandvogtes hat man wahrgenommen, daß die Ausgaben und Kosten jährlich so groß sind, daß den Obrigkeitenöfter keine Ucbcrschüsse, sondern noch Schulden bleiben; es wird daher eine Commission beauftragt, aufGenehmigung der Session eine Moderation der Kosten zu entwerfen. Absch.493.au.— 66. (1793). InGemäßhcit des frühern Auftrages erstattet der Landvogt einen einläßlichen Bericht, warum die Landvogteivcr-waltung-im Thurgau seit Jahren einen Rükschlag erzeigt habe. Die Ursachen davon findet er: 1. in derallgemeinen Verarmung und der von daher kommenden Abnahme der Gefälle; 2. in dem Seltcnwcrdcn derAbzüge, da die meisten Herrschaften in todter Hand liegen und viele weltliche Gerichtshcrren ihre Herrschaftenentweder zu Fidcicommissen machen, oder ihre an Fremde vcrhciratheten Töchter mit Wenigem aussteuern; 3. inder Vermehrung der öffentlichen Ausgaben durch die beständigen Unruhen an den Grenzen; 4. in dem Mangelobrigkeitlicher Regalien an Zöllen, Ohmgcld, Grundzinsen und Strafcinnahmc», da alle Frevel, mit Ausnahmeder Malcfizsachen und Schcltungcn, laut Vertrag von den Gerichtshcrren bestraft werden. DaS Mittel, diesemUebelstande zu begegnen, findet der Landvogt in einer allgemeinen Landesstcuer zu 4 Bazcn von jeder der6731 Haushaltungen, welche an die Stelle der bisherigen Steuer der acht Quartiere zu treten hätte. DiesesProjcct wird vom Landammann noch mündlich erläutert. Da aber diesfalls Niemand instruirt war, wirddie Sache in den Abschied genommen. Absch. 515. u. — 67. Bei Ablcgung der ersten zchnörtischcnRechnung des Landvogts möchte Freiburg wissen, ob für diese Rechnung die leztcs Jahr beschlossene Kostcn-rcformation schon in Anwendung gebracht worden sei. Solothurn ist der Ansicht, es sollte die Rechnung vorder definitiven Abnahme in die Quartiere gcschikt und daselbst untersucht werden, ob der Reformation nach-gelebt worden sei. Absch. 521. AA. — 66. (1794). Anläßlich der Genehmigung der lcztcn zehnörtischenAmtsrechnung des LandvogtcS verlangt Uri, weil die Orte den Landvögten ein Namhaftes schuldig seien,sollen künftig die Rechnungen über die Unkosten und Ausgaben für die Malcficantcn spccificirt angegebenwerden. Bern, Frciburg und Solothurn werden dadurch veranlaßt, auf ihr früheres erfolgloses Memorialhinzuweisen und den Antrag zu stellen, daß sowohl in Malcfiz- als in andern Unkosten eine Rcmcdur gemachtwerde. Die VII regierenden Orte lassen es bei der gemachten Ordnung und der vormals crtheilten Antwortbewenden. Absch. 554. tt. — 66. (1719). Da die Reisekosten des Landvogteiamts nach Baden und zurüksich auf eine zu hohe Summe belaufen und den Landvögtcn bei ihrem Abgang ohnehin meistens »och Guthabe»zu berichtigen sind, wird verordnet, daß fürdcrhin der Landwcibcl bei Hause bleiben soll. Absch. 711. rr.
2. Mitregieruug der drei Städte Vern, Areiburg und Solothurn.
(Man sehe auch Berwaltungs- und Rechnungswesen im Allgemeinen; Beamte; JnrisdictionS- und Hvhcitö,echte.)
Art. 76. (1681). Da die „Regenten" des Thurgauö sich rüksichtlich der gemachten Ordnung wegender Findelkinder und der Landgerichtsbesoldung nicht an ihre natürlichen Obrigkeiten der VII regierendenOrte gehaltet:, sondern mit Freiburg und Solothurn diesfalls Beziehungen angeknüpft haben, so hoffen Schwyzund Nidwalden, Lucern werde sofort eine Vörtischc Conferenz ausschreiben. Sollte dieses nicht geschehen, sosolle Nidwalden durch Vermittlung von Obwalden, welches dermalen den Landvogt im Thurgau hat, sich für