Thurgau.
1725
44. (1793). Dic siebcnörtischc AmtSrechnung wird mit Vcrdankung genehmigt. Absch. 521. 66. — 44. (1794).Dic siebcnörtischc AmtSrechnung des abtretenden LandvogtcS wird genehmigt und verdankt. Absch. 554. vv. —>4.». (1795). Der Landvogt legt seine erste Xörtische AmtSrechnung ab, welche genehmigt und verdanktwird. Absch. 584. — 44». Dic erste siebcnörtischc Rechnung dcö Landvogtcö wird genehmigt. Absch.584.?. (1796). Dic zchnörtischc Llmtsrcchnnng wird genehmigt. Absch. 699. g. — 41!. Ebenso
die sicbcnvrthchc Rechnung. Absch. 699. 8.— 4!!. (1797). Genehmigung und Vcrdankung der zehnörtischcnAmtSrechnung. Absch. 635. x. — 59. Auch dic siebcnörtischc AmtSrechnung wird gutgeheißen. Absch. 635.61). — 51. (l798). Dem Landvogt wird dic lcztc zchnörtischc AmtSrechnung genehmigt und verdankt.Abjch. 662. — 52. Passatiott der lcztcn sicbcnörtischcn Rechnung dcS LandvogtcS. ?lbsch. 662.. 1,6.->4. (1799). Dem Landvogt wird seine erste zchnörtischc Rechnung abgenommen und verdankt. Gleichezeitig wird beschlossen, che und bevor künftig den Landvögtcn dic Rechnungen abgenommen werden, sollen siedieselben den Gesandten jedes regierenden Ortes in ihren Wohnungen zur Prüfung vorweisen und erst nacherfolgter Genehmigung derselben in dic Kanzlei legen. Absch. 691. 88. — 54. (1719). Dem abtretendenLandvogt wird von den zehn Orten dic lcztc AmtSrechnung abgenommen und verdankt. Absch. 711. — 5.5.Der abtretende Landvogt legt dic lcztc sicbenörtischc Jahrrechnung ab. Dieselbe wird genehmigt und dicAmtsvcrwaltung verdankt. Absch. 711.K1<. — 51». (1711). Dem Landvogt wird unter Verdankung seineerste zchnörtischc AmtSrechnung abgenommen. 726. r. — 57. Genehmigung der siebcnörtischcn Rechnung.Absch. 726. 3.
1). Anordnungen betreffend das Rechnungswesen und dic Verwaltungskosten.
(Man sehe auch Rechnungen der Landvögte).
Art. .51!. (1684). Der in der allgemeinen Session gemachte Antrag, daß zur Ersparung von Kostender Landannnann und Landwcibcl den Landvogt nicht mehr zur Rcchnnngsablcgung nach Baden begleitensollen, wird katholischcrscits nicht gut befunden, indem, wenn der Landvogt von der andern Religion wäre undReligionssachcn zur Sprache kämen, dem Landschrcibcr nicht zugcmuthct werden könnte, allein in eontruäietoriozu stehen. Dieser Befund wird daher ebenfalls in den Abschied genommen. Absch. 67. vvv. — .59. (1685).Es wird verabschiedet, daß in Zukunft der Landvogt des Thurgaus jcwcilcn zuerst zur Ablegung seiner Rechnungberufen werden sott. Absch. 79. 8. — 1»9. (1686). Auf dic Beschwerde der drei Städte, daß dic Reise-kosten des zur Huldigung nach Baden kommenden Landvogtes auö der zehnörtischcn Kasse bestritten werden,während dic Huldigung doch nur den VII Orten abgelegt »verde, wird crwicdcrt, der Landvogt beschwöre dicFörderung des Interesses der gcsammten X Orte; gleichzeitig aber wird fcstgcsezt, daß von demselben für dicReise nach Baden und für den dortigen Aufenthalt künftig nicht mehr als 15 Gulden verrechnet werdendürfen. Uebrigens bezieht man sich wegen der großen Unkosten der zehnörtischcn Rechnung auf dic Rcmcdurdcö JahrrcchnungsabschicdcS von 1t»84, welcher in Zukunft nachgelebt werden soll. Absch. 191. n. —1!j. (1688). Es wird von den X Orten auf Ratification in den Abschied genommen, daß künftighin derLandvogt auf den ersten SamStag der Jahrrcchnung nach Baden citirt und zur Vermeidung der großen Kostendann sofort angehört werde; ebenso soll wegen der großen Unkosten bei der Rcchnungsstcllung an dic X Orteeine Moderation gemacht werden. Absch. 139. s. — 1»2. (1691). Da in der AmtSrechnung den Orten soviele Kosten angerechnet worden, so sollen dic Sachen künftig geprüft und das Unnöthige abgestellt werden.Absch. 218. s. — 1».'!. (1697). In Zukunft sott der Landvogt, wenn möglich, während der ersten Woche