Druckschrift 
6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1724
Einzelbild herunterladen
 

1724

Thurgau.

15. (1689). Die Malefiz- und Landgerichtsrcchnung des Landvogtes wird genehmigt. Absch. 156. >v.14. Die VIlörtische Rechnung des Landvogtes wird genehmigt. Absch. 156. x. 15. (1696). DieXörtischc Amtsrechnung wird mit Dank genehmigt und dem Landvogt wegen seiner außerordentlichen Be-mühung in Bereinigung des Verzeichnisses der Leibeigenen und Fälligen eine Gratification von 166 Guldenzu einem Ehrengcschirr zuerkannt, in der Erwartung, daß alle X Orte dessen wohl zufrieden sein werden.Absch. 183. 1. 11». Die VIlörtische Amtsrcchnung wird genehmigt und verdankt. Absch. 183. n.17. (1691). Die Amtsrcchnung des Landvogtes wird von den X Orten genehmigt. Absch. 218. r.111. Passation der Vllörtischcn Amtsrcchnung des Landvogtes. Absch. 218. Iii. (1692). Da sich in Be-treff der lczten Xörtischcn Amtörechnung des Landvogtcs vielUngleichheiten und Klägden" zeigen, so wirdeine gründliche Untersuchung beschlossen und die Genehmigung eingestellt. Absch. 246. o 211. Die vomabtretenden Landvogt vorgelegte VIlörtische Rechnung wird zu näherer Untersuchung zurükgcwiescn. Absch.246. b. 21. Nachdem der abtretende Landvogt wegen seiner Xörtischcn Amtsrcchnung sich verantwortethat, wird zwar gefunden, man hätte wohl Ursache, dieselbe in den Abschied zu nehmen; jedoch um des Bestenwillen werden ihm beide AmtSrcchnungen unter Mißfallcnsbezeugung abgenommen. Absch. 246. 7... (1693). Die Xörtischc Rechnung des Landvogtes wird genehmigt. Absch. 259. z>. 25. Ebenso dieVIlörtische Rechnung. Absch. 259. v. 24. Bei der Vcrthcilung des Wirzischcn Abzuges zeigte sich, daßLandvogt Püntiner die daran schuldenden 166 Gl. noch nicht bezahlt hat. Uri erhebt aber gegen dieseForderung Einsprache, weil Püntiner 1691 zwei Bußen von zusammen 85 Gl., einen Amman und Sutcrbetreffend, verrechnet habe, welche er im folgenden Jahre wieder habe herausgeben müssen; ebenso komme ihmvon zwei noch nicht verrechneten Geldstrafen von je 166 Gl., von zwei Prädicanten herrührend, seine Gebührzugut, was denselben zur Abrechnung berechtige. Gleichwohl wird beschlossen, Püntiner habe die ohnehinverbürgten 166 Gl. sogleich zu bezahlen, was dann auch geschieht, indem die Theilung des Abzuges keinenVerschub mehr leiden dürfe; wenn aber dem Landvogt noch weiterhin etwas zugut komme, so solle ihm diesverabfolgt werden, worüber dann auch den Amtleuten Weisung crthcilt wird. Absch. 259. 77.7.. 25.(1694). Die lezte Xörtischc Amtsrcchnung des abgetretenen Landvogtcs wird genehmigt und verdankt.Absch. 284. m. 21». Ebenso die lezte VIlörtische Amtsrcchnung. Absch. 284. x. 27. (1695). Ge-nehmigung der Xörtischcn Rechnung. Absch. 361. eo. 211. Die VIlörtische Amtörechnung des Landvogtcswird genehmigt. Absch. 361. ev. 211. (1696). Die Xörtischc Rechnung des abgetretenen Landvogtcserhält die Genehmigung. Absch. 338. t. 511. Die VIlörtische Amtsrcchnung des abtretenden Landvogtcswird genehmigt und verdankt. Absch. 335. ev. 51. (1697). Passation der Xörtischcn Amtörechnung desLandvogtcs. Absch. 357. m. 52. Ebenso der VIlörtische» Amtsrcchnung. Absch. 357. p. 55. (1698).Der abgetretene Landvogt legt seine lezte Xörtischc Rechnung ab, die auch gutgeheißen wird. Absch. 387. r.54. Genehmigung der VIlörtischen Amtsrcchnung des abtretenden Landvogtcs. Absch. 387. 1. 55.(1699). Die Xörtischc Amtsrcchnung wird genehmigt. Absch. 417. r. 55. Vcrdankung der VIlörtische»Amtsrcchnung. Absch. 417. u. 57. (1766). Die Xörtischc Amtsrcchnung des abgetretenen Landvogtcswird genehmigt und verdankt. Absch. 446. na. 55. Ebenso die siebcnörtische Rechnung. Absch. 446. cl«1.511. (1761). Dem Landvogt wird seine lezte zehnörtische Amtörechnung unter Verdankung abgenommen.Absch. 468.14). 411. Die siebcnörtische Amtsrcchnung des Landvogtcs wird genehmigt und verdankt. Absch.468. eo. 41. (1762). Die Xörtischc Amtsrcchnung des LandvogteS wird genehmigt und verdankt.Absch. 493. x. 42. Die siebcnörtische Amtsrcchnung wird genehmigt und verdankt. Absch. 493. 7..