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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.

denjenigen jedes Mannes, den versprochenen Sold, die Zeit der (Kapitulation und den Bestimmungsort derMannschaft angeben, wofür der Officier der Kanzlei für jeden Mann 2 Bz. zu bezahlen hat. 3. Wcrbofficicre,welche dieser Verordnung zuwiderhandeln oder in Rüksicht der Besoldung oder der Entlassung ihr Versprechennicht halten, sollen von ihren Obrigkeiten oder, wenn diese nichts thun würden, auf Betreten von den Land-vögten selbst exemplarisch bestraft werden. 4. Unterthanen, welche von unberechtigten Werbern sich gegenbesseres Wissen anwerben lassen, verwirken ihr Vermögen und Vaterland und es soll diese Bestimmung allezwei Jahre bei Vornahme der Huldigung vorgelesen werden. 5. Ucbcrtretungen dieser Verordnung von Seiteder Landvögte sollen mit 190 Ducatcn gebüßt werden. 6. Weil in den kleinem Städten der Vogteien dieunbefugte Werbung am meisten betrieben wird, soll ihnen diese Verordnung Namens der regierenden Orteernstlich zur Nachachtung eingeschärft werden; bezüglich Rappcrswyl wird solches den Schirmortcn zu thunempfohlen. 7. Die Landvögte und Amtleute in den Vogteien sollen jährlich angefragt werden, ob dieserVerordnung nachgelebt worden sei. 8. Jedem befugten Werber soll der Durchmarsch mit seiner Mannschaftin allen Orten gestattet und ihm Schuz gegeben werden. 9. Die Obrigkeiten haben über die Annahme dieserVerordnung ihre Entschließung beförderlichst nach Zürich zu berichten, damit dann die Mitthcilung an dieLandvögtc durch die eidgenössische Kanzlei in Baden unter dem Namen der regierenden Orte ehestens erfolgenkönne. Absch. 387. so. 114. Die auf lcztcr Jahrrcchnungstagsazung entworfene Verordnung über dieWerbung wird von Zürich, Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Zug und evangelisch Glarus theils schriftlich,theils mündlich bestätigt; Lucern ist nicht instruirt, zweifelt aber an der Zustimmung seiner Obern nicht;Nidwaldcn, katholisch Glarus und Appenzell sind nicht mehr vertreten. Es wird nunmehr beschlossen, dieseVerordnung allen Landvögten der deutschen Vogteien zu überschikcn. Absch. 491. >v. 1)5. (1791).Katholisch Glarus bringt vor, daß sein neuer Landmann, Oberst Rcynold, sie um die Bewilligung zur Werbungin den gemeinen Vogteien ersucht habe; sie haben ihm aber mitgcthcilt, daß laut Abschied jeder Oberst 4999Thaler in's Land legen solle, dessen er sich aber beschwere, weil er auch Bürger zu Frciburg sei. Sie bittennun, daß er dessen enthoben werden möchte. Unterwalden und Zug nehmen den Gegenstand all rsksronäum.Evangelisch Glarus will sich dem Beschlüsse der übrigen Orte conformiren. Diese lassen es einfach bei demReglement und den lcztcn Abschieden verbleiben. Absch. 468. vv. NE. (1792). Katholisch GlaruSbemerkt, daß ihm eine Zeit lang keine Anmeldungen für Gestaltung deö Rccrutirens mehr eingegangen seienund es also zu vernehmen wünsche, ob die diesfälligen Vorschriften von 1693, 1697 und 1699 noch alsgültig angesehen werden wollen, damit es sich auch darnach richten könne. Diese Vorschriften werden allseitigals durchaus nöthig erklärt, namentlich aber auch der Jahrrcchnungsabschicd von 1698, welcher den Lanvögtenneuerdings in Erinnerung gebracht werden solle. Absch. 594. le. 1)l»a. (1793). Katholisch Glarus,welches den Oberst Reynold von Freiburg als Landmann angenommen und ihm in den gemeinen deutschenVogteien die Werbung erlaubt hat, bittet die übrigen Orte um eine gleiche Bewilligung. Zürich und Berncrtheilen ihre Zusage; Lucern glaubt, der Bittsteller solle die Orte selbst darum begrüßen; Uri, Schwyz,Unterwalden und Zug lassen es beim bezüglichen Abschied verbleiben. Absch. 536. uu. 1)7. (1794).Auf die Bemerkung, wie ungebunden es mit den Werbungen in den gemeinen Vogteien hergehe, daß sogarFremde und die Gesandten werben, und Particularcn und Rennten durch die Eidgenossenschaft Paß gegebenwerde, ersucht der Gesandte von Obwalden die Tagsazung instructionsgcmäß, solchen Mißbräuchcn Abhilfe zuschaffen. Dagegen wird bemerkt, man werde den Herren nicht verwehren können, ihren Leuten Paß zu geben.Der Rccrutcn halber läßt man es bei den vorhergehenden Abschieden und Verordnungen bewenden. Absch. 549. I.