Gemeine deutsche Vogtcien überhaupt.
1717
nicht Eidgenossen sind, sollen leine BcwilligungSschcinc crthcilt werden. In Betreff der nett angenommenenBürger oder Landtemc läßt man es beim lcztcn Abschied bewenden. Katholisch GlaruS erklärt sich nicht soweit instruirt und bezieht sich auf die Abschiede von 1681 und 1682. Absch. 181. x. — 1!7. (1692).Auf die Vorstellungen, von wie vielen, die nicht aus den regierenden Orten seien, in den gemeinen VogtcienRecrutcn geworben werden, wird der Abschied vom Mai 1699 verlesen und dieser Gegenstand zu weitererErdaucrung in den Abschied genommen. Absch. 246. p. — Ztti. (1693). Den Landvögtcn wird von denregierenden Orten neuerdings eingeschärft, Werbungen in ihren Vogtcien nur für solche zu gestatten, welchegeborene und eingesessene Eidgenossen aus den regierenden Orten seien und die dicsfälligc Bewilligung ihrerObrigkeit vorweisen können. Absch. 253. g. — i!11. In Gcmäßhcit früherer Abschiede wird neuerdingsbeschlossen: 1. In den gemeinen Vogtcien soll die Werbung nur solchen Hauptlcutcn oder Officiercn gestattetwerden, welche einem der regierenden Orte angehören und daselbst mit HauS und Heim hintcrsczt sind; aus-geschlossen sind demnach Fremde und neu angenommene Bürger und Landleute, die nichts des Ihrigen in derEidgenossenschaft besizen. 2. ES darf nur für solche Dienste geworben werden, welche von der Obrigkeitanerkannt sind. 3. Der Werber soll von seiner Obrigkeit eine Attcstation mit Angabc der anzuwerbendenZahl und mit der Versicherung vorweisen, daß die Anzuwerbenden für einen erlaubten Dienst bestimmt seien undeö nicht darauf abgesehen sei, sie aus dem Lande zu „verzökcn". 4. Bon der erthciltcn WcrbungSbcwilligungsoll den mitrcgicrcndcn Orten Kenntniß gegeben werden. 5. Ucbertrctungcn dieser Vorschriften werden gegendie Werber mit exemplarischer Strafe, gegen den Landvogt mit einer Geldbuße von 199 Ducaten und gegendie sich anwerbenden Untcrthanen mit Verlust dcö Vermögens und Vaterlandes geahndet. 6. Dieser Beschlußsoll alljährlich von den Landvögten publieirt werden. Obwaldcn, Zug und GlaruS nehmen den Gegenstandall rokeronelum. Absch. 259. nun. — IUI. (1694). Auf den Bericht, es werde dem nculichen Abschiedvon Baden in Betreff der Werbungen nicht nachgelebt und dadurch Anlaß zu Beschwerden wegen Begünstigungder Transgrcssivncn gegeben, wird Zürich von den mit Spanien verbündeten Orten ersucht, den gemeinenLandvögtcn die genaue Beobachtung der besagten Wcrbverordnung ernstlich zu empfehlen. Absch. 272. k.— 111. (1694). Solchen, die nicht aus den regierenden Orten oder nur neu eingekaufte Bürger oderLandleute sind, oder nicht in den regierenden Orten wohnen, soll, auch wenn sie von ihrer Obrigkeit eineBewilligung vorweisen, die Werbung nicht gestattet werden. Dieser Beschluß soll der Stadt Brcmgartcninsbesondere initgcthcilt werden. Absch. 284. II. — H2. (1697). Uri rügt die ungebundenen und unver-antwortlichen Werbungen in den gemeinen Vogtcien, »vorauf der allgemein untcrstüztc Antrag all roteren«!»»»»»genommen wird, daß in Beachtung der frühem Abschiede jeder mit einer Erlaubniß versehene Werber derKanzlei jedes OrtcS ein Vcrzcichniß bestellet» solle, »vorn» die Namen der Geworbenen und dcS Hauptmanns,unter den sie zu stehen kommen, der Ort, wohin sie bestimmt, die Zeitdauer der Eapitulation und der Betragdcö Soldes anzugeben seien, damit man jederzeit Auskunft finden kann, wohin jeder Untcrthan gekommen sei.Absch. 357. — 11.'!« (1698). Auf Ratification der Obrigkeiten »vird über die Werbung in dengemeinen Vogtcien folgende Verordnung gemacht: 1. Die Landvögtc sollen die Werbung nur solchen Haupt-lcutcn oder Officiercn gestatten, welche in einem obrigkeitlich anerkannten fremden Dienste stehen, ächte Eid-genossen mit Hauö und Heim sind, eine obrigkeitliche Bewilligung zur Werbung und eine Bescheinigung, daßdie übrigen mitrcgicrcndcn Orte dessen auch berichtet seien, aufweisen können, mit der besonder» Angabc, wie vielVolk sie nöthig haben, daß sie die Rccrutcn für sich behalten und keinen» andern abgeben »verde»». 2. Die Wcrb-vfficierc sollen der ordentlichen Kanzlei ihren Namen, den Namen der Compagnie, für welche geworben »vird,