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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1719
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Gemeine deutsche Vogteicn überhaupt.

1719

Olk. Auf Einfragc des Landschreibcrs dcö Rhcinthalö wird die Weisung erthcilt, daß bei Werbungenlaut Mandat nicht bloß die Landeskinder, sondern auch die Fremden in den Kanzleien verzeichnet werdensollen. Absch. 554. gg.

15. .kirchliches, Glaubcnsfachen, Geistliche.

Art. llil. (1681). Da dem Vernehmen nach gegen den gottseligen Pater MareuS, Capucincrordcns,ein spöttliches Schandbüchlciu ausgegangen, wird von den V katholischen Orten denjenigen, die davon gehört,aufgetragen, der Sache nachzuspüren, in der Meinung, daß dem Landvogt der betreffenden Herrschaft dann-zumal befohlen werde, gegen den Verfasser einzuschreiten. Absch. 16. o. 100. (1684). Zürich beantragt vorden VII Thurgau regierende» Orten, daß ohne Erlaubnis! der Obrigkeiten an den Straßen keine Kreuze aufge-richtet werden, wo vorher keine gestanden, und daß spceiell eines zu Zurzach und eines zu Ermatingcn, leztcrcs vonKaspar Voler, einemnichtöwcrthigcn Gesell," errichtet, wieder beseitigt werden. Die katholischen Orte nehmenden Antrag im Allgemeinen in den Abschied; über die zwei Spccialfälle glauben sie nicht eintreten zu müssen,weil die Landvögtc dazu Bewilligung erthcilt haben. Absch. 67. üll. 101. (1693). Da in den gemeinenHerrschaften verschiedene Eollatorcn beim Tode solcher Geistlichen, welche sich nicht ausgekauft haben, daS juü«polii prätcndircn und ihre ganze Vcrlassenschaft an sich ziehen, so wird dieser Gegenstand von den katholischenin den Freiämtcrn mitrcgierendcn Orten in den Abschied genommen, damit über den Auskaus eine billige Ver-ordnung entworfen werde. Absch. 259. nnnn. 10L. (1698). Es wird von den VII katholischen Ortengeahndet, daß man in den Kanzleien der gemeinen Herrschaften den Unkatholischcn das PrädicatEvange-lische" beilege; nach einem so vieljährigen Gebrauche aber wird eine Abänderung kaum mehr für möglichgehalten. Absch. 384. 105. (1794) llri macht bei Anlaß dcö NcukirchcrgcschäftS die Bemerkung, weilZürich seinen Prädicantcn in den gemeinen Herrschaften einen besonder» Eid vorschreibe, so sollten dieselbenauch dem Landvogt den Eid dcö Gehorsams leisten, und da die meisten Collaturcn in Händen von Geistlichenliegen, so könnte mit dem Nuntius geredet werden, daß er dieselben dahin vermöchte, den Prädicantcn, die sichdessen weigerten, die Pfrundcinkommcn zu entziehen. Absch. 554. ^ 104. (1795). Von Luccrn wirdKenntnis! gegeben, daß der Missionär V. Fontana, 8. .1., sich anerboten habe, den thurgauischcn und anderngemeinen Untcrthanen und Convertirtcn in den gemeinen Herrschaften gemischter Religion zur Aufnahme deskatholischen Glaubens unter die Arme zu greifen und Rapperswyl durch Fortificationcn in bessern Stand zusczcn. Zu diesem Zwek hoffe er beim Papst die nöthigc Geldsumme auszuwirken. Dieses Anerbieten wirdmit Dank angenommen und Luccrn beauftragt, aus den 1791 dem Nuntius Piazza wegen der Obedicnz-gesandtschaft nach Rom eingegebenen Notizen ein Memorial zu versaßen und dem ?. Fontana sammt einemCreditiv zu übergeben. Absch. 589 Ii.

14. Stifte und ätlöste».

Art. 105. (1684). Nach mehrmaliger Verabschiedung sollten die von einem neugcwähltcn Prälatenoder Commcnthur zu bezahlenden Schirmgcldcr denjenigen Ehrcngcsandtcn zukommen, welche an der zunächstdarauf folgenden Jahrrcchnung erscheinen, während diese Gebühren seit einiger Zeitvorgcfischct" werden.Desgleichen wird den Landvögtcn ein Jahr oder ein halbes vor ihrem Aufritt der Eid abgenommen, dasHuldigungsgcld bezahlt und denen entzogen, welche zur Zeit des Ausrittes auf die Jahrrechnung kommen.Es wird von den zu Baden regierenden Orten beschlossen, bei den Obrigkeiten zu beantragen, daß gegen diese