1716
Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.
authentische Bewilligungen von der Mehrheit der regierenden Orte aufweisen können. Absch. 19. Ii. —Iii, Von den Gesandten der in den gemeinen deutschen Vogteien regierenden Orte und beider Appenzell wirdgeklagt, daß allerhand Werber ohne gehörige Erlaubniß einschleichen und eidgenössische Angehörige und in'öLand kommende Fremde anwerben und oft auf heimlichen Wegen auö dem Land führen, so daß die Ihrigennicht wissen, wohin sie gekommen; ferner daß sich einige für Hauptlcute ausgeben, während sie nicht einmaleinem Hauptmann dienen und nur einen „Grämpel" mit den Rccrutcn treiben, und solche bald da bald dorteinem Hauptmann gleichsam verkaufen. Mit dem im lcztcn Januar erlassenen Verbot, daß die Landvögtekeine Werbungen gestatten sollen außer Hauptlcuten aus einem der regierenden Orte, sofern sie von derMehrheit derselben die Bewilligung erhalten haben, werde der Zwek nicht erreicht. Einige Orte bedürfen zurUnterhaltung ihrer Compagnien durchaus der Werbung in den Vogteien, und es wäre allzu kostspielig undweitläufig, die Stimmenmehrheit in den Orten zu gewinnen, bevor in den Vogteien auch nur Ein Manngeworben werden dürfte. In Betrachtung dessen wird verabschiedet, daß den Hauptlcuten aus den regierendenOrten, welche mit Vorwissen und Guthcißung ihrer Obrigkeit in verbündeter Fürsten Diensten Compagnicnhaben und von ihrer natürlichen Obrigkeit eine Bewilligung zur Werbung aufweisen können, von den Land-vögten kein Hindcrniß in den Weg gelegt, noch ihnen Geld abgefordert, noch, wenn sie mit Pässen versehen,der Durchzug verwehrt oder ein Lösegeld auferlegt werden dürfe, und zwar bei 266 Rcichsguldcn unerläßlicherBuße. Absch. 31. 66. — 82. Die Landvögte werden von den V alten Orten neuerdings ernstlich ange-wiesen, die zu Baden gemachte Ordnung wegen der Werbungen genall zu handhaben und die Fchlbarcnernstlich zu strafen. Hinwieder sollen die zu Bcllcnz regierenden Orte Vorsorgen, daß solchem wider Verbotangeworbenen Gesindel dort kein Durchpaß gestattet werde. Absch. 63. — 88. (1685). Uri ahndet,daß die Unterthancn ohne obrigkeitliche Bewilligung Frcicompagnicn in fremden Diensten halten. EinigeOrte wollen diese aufheben, andere aber glauben, weil die Hauptlcute unter hochdeutschen Namen und Trommel-schlag als Particularcn ihr Glük suchen, hätte ein solches Einschreiten nach so langem Zusehen den Anscheineiner Rache gegen Spanien. Anders wäre es, wenn sie ohne Erlaubniß eidgenössische Knechte mit sich ziehenwürden; in diesem Fall könnteil die Orte diesen Leuten die Werber abstellen, auch die Landvögte den eidge-nössischen Knechten an den Pässen den Durchzug verweigern. Sollte sich insbesondere crwahrcn, daß HerrGrocchi fünfzehn Soldaten mit falschen Patenten und falscher Libcrci in den Dienst fortgeführt habe, so würdesich gebühren, ihn hierum zur Verantwortung zu ziehen. Absch. 85. Ic. — 84» (1686). Die Klage, daßvon den Bündncrn verbotene Werbungen gemacht werden, soll untersucht und jeder schuldig befundene Land-vogt zu Baden zu Rede gestellt und ernstlich bestraft werden. Absch. 167. r. — 85. (1689). Es wirdgerügt, daß sich Fremde in den regierenden Orten in's Bürger- oder Landrccht ausnehmen lassen, ohne daselbstzu wohnen oder dem Vaterland im Falle der Roth Dienste zu leisten, sondern nur zu dem Zwckc, um inden gemeinen Vogteien frei werben zu können, was aber den ursprünglichen LandcSangchörigen sehr nachtheiligsei. Diese Angelegenheit wird zur Instruction auf eine künftige Versammlung in den Abschied genommen.Absch. 163. s. — 88. (1696). Ucbcr die Werbung in den gemeinen deutschen Vogteien wird von denVIII alten Orten und Appenzell folgende Ordnung gemacht: Ein Hauptmann, der Rccrutcn werbeil will,soll sich bei seiner Obrigkeit mit Angabe der verlangten Anzahl um Bewilligung anmelden. Die angesprocheneObrigkeit sczt hicvon die initregicrcndcn Orte in Kcnntniß und stellt dem Hauptmann einen Bewilligungöscheinaus, auf dessen Vorweisung der Landvogt die Werbung ohne Hinderung und Kosten zu gestatten hat. Haupt-lcuten, die ohne obrigkeitliches Wissen Compagnien halten, oder die nicht aus den regierenden Orten oder gar