Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.
1715
11. Militär- und jtricgswcscu; Bewaffnung.
Art. 711. (1689). Bei Auszügen sollen die Amtleute über die von den Obrigkeiten eingehendenGelder und die daraus bestrittenen Ausgaben spccificirtc Rechnung führen und den Gesandten vorlegen. Absch.149. un. — 71. (1697). Unter Bezugnahme aus den lcztjührigcn Abschied betreffend die Bewaffnung derMannschaft im Rheinthal wird von den die Freiämter regierenden Orten gutgcfundcn, daß für alle gemeinenVogteien rükstchtlich der Bewaffnung der Mannschaft und der Munition eine allgemeine Verordnnng gemachtwerden soll. Wird uä rsköronäum genommen. Absch. 357. ggg. — 72. Die V katholischen Orte undkatholisch Glarus beantragen der Tagsazung, daß die Unterthanen der gemeinen Vogteien mit Waffen undMunition wohl versehen werden. Absch. 357. eeeo. — 7 !» (1701). In Anbetracht der gefährlichenZeiten beschließen die katholischen Baden mitrcgicrcndcn Orte vor gemeiner Session zu beantragen, daß, wiem Baden, auch in andern gemeinen Herrschaften die Compagnicn ergänzt und mit Wehr und Waffen, Krautund Loth versehen werden; was dann wirklich geschah, wie aus dem Beschluß über das eidgenössische Schirm-wesen im gemeinen Abschied zu ersehen ist. Absch. 468. uuu. — 74. (1702). Die Landvögtc werdennochmals angewiesen, die ihnen lcztes Jahr übersandte Verordnung über den Schirm des Vaterlandes genauzu vollziehe«. (S. Absch. 485. 1.) — 75. Befehl, die Hochwachtcn und Feuerzeichen einzurichten, die Aus-Züge auszurüsten und über das Herannahen feindlicher Heere zu berichten. (S. Absch. 493. ü.) — 7t».Da zwei so starke Armeen an den Grenzen der Eidgenossenschaft stehen und die bayerische sich denselben eben-falls nähert, wird in Betracht, daß die meisten Orte aus dem eidgenössischen Schirmwcrk ausgetreten sind,ein Entwurf über Beschirmung der gemeinen deutschen Vogteien ausgearbeitet und den Orten zugestellt, mitder Weisung, sich über dessen Genehmigung an Zürich zu erklären, damit wenn er angenommen werde, derselbeden regierenden Orten zur Vollziehung mitgetheilt werden kann. Dabei hat cS die Meinung, daß dieseVerordnung nur für gegenwärtige Zeit Anwendung finden solle und den regierenden Orten vorbehalten bleibe,sie künftig wieder abzuändern. Absch. 504. ll. — 77. (1706). Die V katholischen Orte erinnern dieUnterthanen der gemeinen Vogteien, sich mit Wehr und Waffen, Kraut und Loth zu versehen und sich inguter Bereitschaft zu halten. Absch. 600. <z. — 7Zi. Rüksichtlich der Frciämtcr wird der tröstliche Berichtcrthcilt, daß dortscits eine große Anzahl von Füsilö und Bajonetten angeschafft worden sei. In Betreff derübrigen Vogteien wird angesichts der Lage des ToggenburgergcschäftcS von den V katholischen Orten projeets-weisc davon gesprochen, daß die Bußen wegen des Tabakrauchcns, welche an den meisten Orten keine Voll-ziehung finden, fleißig sollten eingezogen werden, um daraus Wehr und Waffen anzuschaffen. Absch. 621. Ii.
12. Memdcr >!ricgsdic,»st; Werbungen.
Art. 711. (1681>. Auf die Beschwerde von Appcnzcll-Außerrhvden, daß die Reeruten seiner EompagnieMeyer in Frankreich von den Landvögtcn in Thurgau und zu Baden oft aufgehalten und zu Geldleistungengedrängt werden, und auf die weitere Eröffnung, daß man fremden Werbern mancherorts durch die Fingersehe, wird von den zu Baden regierenden Orten beschlossen, es solle von der Tagsazung aus allen Landvögtcnder deutschen Vogteien bei Strafe und Ungnade verboten werden, die mit obrigkeitlichen Pässen versehenenWerber für verbündete Fürsten zu hindern und den Reeruten etwas abzunehmen. Dagegen sollen sie gegenAusreißer Recht halten und die Werbung nur den Hauptlcutcn der regierenden Orte gestatten. Absch. 6. iii.
Zill. (1682). Die Landvögte sollen Werbungen nur dann erlauben, wen» die Hauptleute oder Officicre