1714
Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.
von dcn eidgenössischen Grenzen. (S. Absch. 227. I.) — 51». (1692). Es wird von der Tagsazung einneues Mandat gegen das überhandnehmende fremde Gesindel erlassen. (S. Absch. 249. 6.) — 57. (1695).Weisung der Sargans regierenden Orte an die Landvögte, mit dcn Heiden und Zigeunern allerorten nachden alten Mandaten zu verfahren. Absch. 297. i. — 5Zi. (1696). Es soll in allen gemeinen Herrschaftenein Verbot publicirt werden, dcn Zigeunern oder Heiden den Aufenthalt zu gestatten, und zwar bei 199Kronen Buße; die Untervögtc sollen die Fehlbarcn den Landvögten verzeigcn. (S. Absch. 335. 1.) — 5i).
(1698). Den Landvögtcn wird von der Tagsazung die Verordnung Berns vom 27. Januar betreffend Fern-haltung der Strolche und abgedankten Soldaten von dcn Grenzen mitgchcilt. Absch. 389. ll. — <»<1. (1791).Die Landvögte werden von den VIII alten Orten angewiesen, das neue Mandat gegen das fremde Bettel-»nd Strolchengesindcl genau zu vollziehen. Absch. 468. u. — <»l. (1799). Die Tagsazung verordnetabermals, daß das Mandat gegen die Bettler streng gehandhabt werde. (S. Absch. 691. n.)
III. Freier Handel und Verkehr; Sperren; Vorlauf.
Art. 1!2. (1689). Die Landvögtc werden angewiesen, dcn Vorkauf zu verbieten, die alten Landcs-ordnungcn in Betreff der Früchte zu publicum und kein Getreide außer Landes zu lassen, sondern dasselbevielmehr auf die inländischen Märkte zu leiten. (S. Absch. 163. u.) — 1,5. (1692). Wegen zunehmenderThcuerung wird ein gedruktcs scharfes Mandat gegen den Vorkauf erlassen und von dcn VIII Orten auch dendeutschen Vogteien mitgcthcilt. (S. Absch. 249. xx). — 1»4. (1692). Den Landvögten wird die Weisungcrtheilt, dcn Durchpaß für auswärts aufgekauftes Getreide nicht zu sperren und Jedermann zu gestatten, auf denMärkten der Vogteien für die Nothdurft Getreide einzukaufen. (S. Absch. 246. I). — <»5. (1693.) AusAnlaß der Vorfälle in Lauis wird folgende Verordnung aufgestellt: Dcn regierenden Orten und deren Parti-kularen soll laut Inhalt der Bünde und dem Herkommen gemäß die freie Durchfuhr aller in und außer derEidgenossenschaft gekauften Waarcn sowohl in dcn Orten als in dcn gemeinen Vogteien gestattet werden.Absch. 253. 6. — <»1». (1693). lieber die vor dcn zu Baden regierenden Orten ausgeworfene Frage, obman den Auswärtigen, welche nichts in die Eidgenossenschaft hineinlassen, aus den gemeinen Vogteien etwasherauslassen wolle, behalten sich einige Orte vor, ihre Entschließungen Zürich mitzuthcilcn, damit den Land-vögten von dort aus die nöthigc Weisung crtheilt werden könne; die meisten Orte sprechen sich aber sogleichfür Ausübung des Gcgcnrcchtcs aus. Absch. 259. minm. — 1»7. (1698). lieber dcn Vorbehalt vonliri, Schwyz, Zug und Glaruö betreffend dcn Früchtcnankauf zum Hausgebrauch s. Absch. 399. 6. — Itti.
(1699). Schwyz und Obwaldcn eröffnen dcn zu Baden regierenden Orten, daß sie sich freie Hand vorbe-halten, iil den gemeinen Herrschaften im Fall des Bedarfs Früchte und Korn einzukaufen, indem diebeschränkenden Mandate nur für die Untcrthancn und nicht für die Obcrhcrrcn gemacht sein können, sonstwären ja die leztern schlechtem Rechtes als die Hodler und die Gemeinden, die für den täglichen Hausbrauchauch bei dcn Häusern aufkaufen können. Da man in diesem Anzug augenscheinlich Gefährde und gänzlicheAuflösung des Kornhandels erblikt, so wird beschlossen, die bezüglichen Mandate streng zu handhaben undneu zu publicum. Schwyz und Obwaldcn lassen es zwar auch bei dcn Mandaten verbleiben, beziehen sichübrigens auf ihre Instruction. Absch. 417. xxx. — IN). (1699). Dcn regierenden Orten sott gestattetsein, in den gemeinen Vogteien für den wöchentlichen Hausbrauch Frucht zu kaufen; im Übrigen hat es beidcn Mandaten sein Verbleiben. Absch. 427. v.