Gemeine deutsche Vogtcicn überhaupt.
1713
zwar gegenüber Fremden zu 10°/ö, gegenüber zugewandten Orten zu 6°/ö und gegenüber den XIII Orten,worunter die regierenden auch begriffen, zu 5°/». Glaruö soll wie die übrigen regierenden Orte des Abzugsaus der Landvogtci Sarganö befreit sein. Absch. 5. k. — 4<». (1691). Zürich schlägt den das Thurgauregierenden Orten vor, wenn die katholischen Orte in allen deutschen Vogtcicn von ihren Weltpricstern denAbzug nehmen, so würde es sich auch hinsichtlich der Prädieantcn dazu verstehen; oder aber es sollen diekatholischen Orte den Abzug von ihren Weltpricstern und die evangelischen von ihren Prädieantcn erheben.Dieser Vorschlag wird zur Instruction in den Abschied genommen. Absch. 2l3. — -17. (1790). InBetreff der voriges Jahr unerledigt gebliebenen Frage betreffend Bezahlung dcS EhrschazcS wird von den zuBaden regierenden Orten einstimmig als Antrag in den Abschied genommen, daß der Ehrschaz in allengemeinen Vogteicn nach dem gcmcincn Recht eingerichtet und im Ansazc von 2°/o bezogen werden solle, jedochnur insoweit der Ehrschaz in den Briefen bemerkt ist; von den Ausfällen aber soll laut Reformation vom 22.Octobcr 1653, und ebenso von den Aussteuerungen kein Ehrschaz genommen werden. Absch. 440. 88. -43. (1708). Gemäß den Jahrrechnungsabschicden von 1676 und 1681 wird neuerdings in Erinnerunggebracht, daß die Erthcilung von Ehchaften nur den regierenden Orten und nicht den Landvögtcn zustehe.Absch. 662. ff.
7. Gcvichtsherren.
Art. 411» (1698). Da von Seite der Gcrichtsherrcn Vieles geschieht, von dem die obrigkeitlichenAmtleute nichts vernehmen, wird von den VIII Orten beschlossen, es seien alle Untcrthancn verpflichtet, vonNeuerungen, welche den Rechten der Obrigkeiten oder der Untcrthancn selbst widerstreiten, den ObcramtlcutcnAnzeige zu machen. Zu diesem Ende ist dieser Beschluß in der Untcrthancn Eid aufzunehmen. Absch. 387.xx. — 51). (1707). Uri beantragt vor den Sargans regierenden Orten, wenn die Amtleute gegen dieNiedern Gerichtsherren Beschwerden vorzutragen haben, so solle es nicht in Anwesenheit der Parteien geschehen,damit die Amtleute nicht gehemmt werden, den erforderlichen Bericht zu erstatten, und damit dadurch keineErbitterung verursacht werde. Wie der Eid der Treue den Untcrthancn vorgehalten werden soll, sei eine klareSache, bei der man es bewenden lassen solle. Absch. 635.
3. Münz- und Salzrcgal.
Art» 5l. (1691). Für den Grenzverkchr mit dem Reich erhalten die Landvögte wegen des Durch-passcS von Rcichsgcld Weisungen. (S. Absch. 218. u.) — 52. (1706). Den Landvögtcn wird ausge-tragen, die Untcrthancn verwarnen zu lassen, daß sie sich der eindringenden schlechten Münzen abzukommenund künftig zu erwehren suchen, indem nächstens derselben wegen eine Änderung werde vorgenommen werden.(S. Absch. 600. ff.) — 53. (1707). Eine Anregung von Zug, ob man nicht in den gemeinen Vogtcicn, wodie Einnahmen sonst so gering seien, eine Salzadmodiation einführen sollte, wird, als aller Reflexion würdig,in den Abschied genommen. Absch. 633. m.
il. Polizeisachen; Niederlassung; Bettler.
Art. 54. (1685). Uebcr den von den V katholischen Orten an die Landvögtc erlassenen Befehl,ohne Bewilligung der Obrigkeiten keinen Landcsfremdcn Aufenthalt oder Untcrschlauf zu gestatten f. Absch.90. ff. — 55. (1691). Abermalige Verfügung der V katholischen Orte wegen Abhaltung fremden Gesindels
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