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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1712
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Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.

um die Schuldforderungen der Unkatholischen auf solchen Gütern zu ledigen. Zu diesem Zwcke sollen dieAmtleute den katholischen Gesandten von solchen Anliegen der Katholischen fleißig Kcnntniß geben. Absch.33V. li. HO. (1697). In Bcrathung eines den Orten eingesendeten Memorials betreffend die gemeinenHerrschaften wird von den V katholischen Orten gutgefunden: 1. Weil durch Vcrpfründungen an unkatholischcSpitäler und Anstalten, wie jüngst zu Würenlos geschehen, Liegenschaften zum Nachthcil der Katholischen intodte Hand gebracht werden, und weil durch solche Verpfründungcn, wie diejenige von Kreuzlingcn, demFiscus Eintrag geschehe, wird grundsäzlich angenommen, es dürfen mit Gotteshäusern, Spitälern und dergleichenAllstalten nur mit Bewilligung der Obrigkeiten Vcrpfründungen abgeschlossen und dafür in keinem FallLiegenschaften abgetreten werden. 2. Wenn Güter an Auswärtige verpfändet worden und in Schuldcnrufgerathen, soll den Einheimischen im Schazungspreis der Zug zu denselben geöffnet werden. Absch. 355.1. 40. Nach frühern Anregungen wird von den das Thurgau regierenden Orten beschlossen, daß ohneBewilligung der Obrigkeiten in Klöstern und öffentlichen Anstalten keine Verpfründungen mehr zugelassenwerden sollen und daß in keinem Fall liegende Güter als Leistung des Verpsründcrs angenommen werdendürfen. Absch. 357. 8. 4t. (17V1). Appenzell-Jnnerrhoden erinnert daran, daß man die Verordnungengegen Verkäufe von Liegenschaften in todte Hand streng handhaben solle. Es wird gefunden, die neuemAbschiede enthalten alle nöthigen Vorschriften und sollen von den Landvögtcn und Amtleuten nur genaubeachtet werden. Absch. 468. inm.

5. Weldvarleihcn zu kleinem Hiusfus;.

Art. 42. (1706). Wegen der von den protestircnden Orten in die gemeinen Vogteien gcmachtcnvielfältigen Gclddarleihcn zu 4°/, woraus die fünfprocentigen Gülten der Gotteshäuser, Pfründen katholischerGemeinden und Particularen abgelöst werden, wird von den V katholischen Orten nothwcndig erachtet, eineallgemeine Verordnung zu erlassen, wodurch dieser Beeinträchtigung der katholischen Interessen vorgebeugtwerden könne. Absch. 621. k. 4H« (l7v7). In der alten und vom thurgauischcn Landvogt erneuertenKlage über die zürcherischen Gclddarleihcn zu 4"/» wird von allen katholischen Orten nothwcndig gefunden,dieses schädliche Vorgehen in Baden wieder anzuziehen und auf ein Verbot hinzuwirken, daß in den gemeinenHerrschaften keine Capitalien unter 5°/a errichtet und die Uebertreter um den doppelten Betrag ihrer Darleihengestraft werden. Absch. 633. v. 44« (4 7lv). Da Zürich den stillen Krieg gegen die Katholischendurch Gewährung von Darleihen zu vier und noch weniger Procenten in den gemeinen Vogteienunausgesczt betreibt und damit die Katholischen in allwcg schwächt und die Gotteshäuser und Partieularenvon ihren alten Gülten entblößt, und da dein Vernehmen nach dergleichen Kapitalien gegen den strengen Befehlsogar von den gemeinsamen Vogteikanzlcien verschrieben werden, ergeht von den katholischen Thurgau mit-regierendcn Orten neuerdings an jene ein scharfes Verbot, bei Strafe und Ungnade keine Kapitalien zugeringer«, Zinsfuße als fünf vom Hundert zu verschreiben, damit diesem um sich fressenden KrebsschadenEinhalt geboten werde. Absch. 72V. l.

0. Abzug; Ehrschaz; Miehaften.

Art. 45. (1681). Auf allseitige Genehmigung der Orte wird gemäß dem zugcrischen Abschied vomOctobcr <653 von den VII das Thurgau regierenden Orten beschlossen, daß alles aus den gemeinen Herr-schaften gezogene Gut ohne Unterschied den Landvögtcn zu verabzugen und von diesen zu verrechnen sei, und