Gemeine deutsche Vogtcicn überhaupt.
1711
Verkauf von (Hütern in fremde, uukatholifche oder todtc Hand.
Art. 33. (11193). Es wird von dcn Baden regierenden Orten verbeten, Güter oder Herrschaften,welche in dcn gemeinen Vogtcicn liegen, an Auswärtige oder in todtc Hand zu verkaufen; sollte es aberdennoch geschehen,, so wird dcn Particnlarcn und zunächst den in der betreffenden Vogtci gesessenen das Zug-recht und zwar nicht nach dem Kaufschilling, sondern nach einer billigen Schazung vorbehalten. DieserBeschluß soll in's Urbar von Baden eingetragen werden. Zürich nimmt diesen Gegenstand all rsksrenäum.Absch. 259. lilili. — 33. Zürich begehrt von den zu Baden regierenden Orten zu wissen, ob das jüngstgemachte Verbot wegen Veräußerung von Gütern und Herrschaften in todtc Hand oder an Auswärtige auchauf die regierenden Orte, und bejahenden Falls auf schon geschehene oder erst auf künftige Käufe Bezug habe.Gemäß verschiedenen frühern Abschieden bestätigen die übrigen Orte ihre Erkanntniß, was von Zürich in dcnAbschied genommen wird. Absch. 265. m. — 33. (1693). Auf Ratification der Obrigkeiten wird vonden Thurgau regierenden Orten abermals beschlossen, es solle eine allgemeine Verwarnung erlassen werden,Güter in todtc Hand oder an Personen, die außer dcn gemeinen Vogtcicn gesessen sind, zu verkaufen oderGeld darauf zu leihen; sollte cS aber dennoch geschehen, so mag jeder Eingesessene gegen Erlegung derKauf- oder Darleihcnssummc das Zugrccht ausüben und zwar, wenn der Kauf- oder Darleihcnsbctrag dcnWerth des GutcS übersteigt, in dem durch Schazung ermittelten Preise. Absch. 283. 7.. — .'Iii. (1695).In Bestätigung des Jahrrcchnungsabschicdes von <693 wird von dcn das Rheinthal regierenden Ortenbeschlossen: 1. Das Verbot, Herrschaften oder Güter in dcn gemeinen Vogtcicn in todtc Hand oder an Aus-wärtige zu verkaufen, oder Geld darauf anzulcihcn, wird erneuert; 2. auf solche verbotene Käufe, die künftigabgeschlossen werden möchten, sowie auf schon bestehende Verpfändungen ist jedem Eingesessenen das Zugrcchtgeöffnet und zwar bei Käufen, bei denen der Werth der Liegenschaft dcn Kaufpreis nicht erreicht, im Schazungö-Prcis derselben, bei Ausfällen im Betrag des auf die Liegenschaft gegebenen Darleihens; 3. diese Verordnungsoll in allen gemeinen Vogtcicn pnblicirt werden und jedes Ort hat die Scinigcn zu verwarnen. Zürichäußert die Ansicht, daß diese Verordnung rüksichtlich des ZugrcchtcS bei Ausfällen nur auf künftige Zinsbricfczu verstehen sei, was aber von dcn andern Orten widersprochen wird. Absch. 391. 88. — 37. Abermalswird von den katholischen Orten das Bedauern ausgesprochen, daß die Unkatholischen immer mehr suchen, dieliegenden Güter an sich zu bringen. Ein Vorschlag, zur Verhütung dessen die Verpfändung der Güterin den gemeinen Herrschaften auf die Hälfte des Wcrthcö derselben zu beschränken, wird zur Instruction aufdie Jahrrechnungstagsazung in dcn Abschied genommen. Absch. 318. v. — 33. (1696). Als drohendeGefahr für die katholischen Interessen wird angeführt das Bestreben der unkatholischcn Orte, in dcn gemeinenHerrschaften auf die Güter der Katholischen Geld darzuleihen und sie in ihren Besiz zu bringen zu suchen,oder solche Herrschaften anzukaufen, wie gegenwärtig die Jcnatschischcn Erben ihr im Rhcinthal gelegenesSchlvßlcin Grüncnstcin zu verkaufen vorhaben sollen. Unter Bezugnahme auf die Abschiede von <633, 1693,<693 und 1695 wird von dcn katholischen Orten beschlossen, an dcn frühem Grundsäzcn festzuhalten, daßJedermann, der außer dcn gemeinen Herrschaften wohne, verwarnt werde, Geld auf Güter in den gemeinenHerrschaften darzuleihen, oder solche anzukaufen oder in todtc Hand einzuhandeln, mit der Rechtsfolge, daßsolche Güter bei stattfindenden Käufen oder in Ausfällen von jedem Eingesessenen im Kauf- oder Schazungs-prcisc gezogen werden können, lcztcrcS namentlich in Fällen, wo die Kauf- oder Darleihcnssummc dcn wahrenWerth der Güter übersteige. Auch soll man darauf wirken, daß dcn Katholischen Geld vorgeschossen werde,