1710
Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.
angenommen: Ihr sollet schwören, daß Ihr zur Erlangung dieser Landvogtei oder Amtsverwaltung über undwider Eueres Orts Saz- und Ordnung weder Geld noch Gcldswerth, weder Speise noch Trank von Euchselbst oder durch Andere mit Euerm Wissen oder aus Eucrm Befehl nicht ausgegeben oder ausgegeben zuwerden verschafft habet. Absch. 440. 00.— 23. (1710). Obwohl der im Jahr 1700 abgeänderte Practicireidnach aller regierenden Orte Gebrauch und Gewohnheit eingerichtet worden, und das Practicircn zur Erlangungeiner Landvogtei überall höchlich verboten ist, wird doch die Wahrnehmung gemacht, daß in Zug diese Vor-schrift nicht gleichcrdingc beachtet werde. Die Gesandten von Zug werden daher von den Thurgau regierendenOrten ersucht, bei ihrer Obrigkeit die Sache so zu wenden, daß auch die dort gescztcn Landvögte den Practicireidgleich den andern Orten abschwören können. Absch. 711. inm.
3. Justizsachen, Recht, Gericht; Ncchtsversahren.
Art. 20. (1683). Appellationen gegen auferlegte Geldbußen sollen von den Landvögtcn in keinerWeise gehindert werden. Absch. "19. vv. — 27. (1683). Der Antrag auf Entwcrfung einer gleichmäßigenBehandlung der Ehebrüche in allen deutschen Vogteien wird von den die Freiämtcr regierenden Orten in denAbschied genommen. Absch. 49. — 23. (1691). Gemäß frühem Abschieden wird von den VIIIOrten neuerdings beschlossen, daß in Rcchtöhändcln keine fremde Procuratorcn mehr sollen geduldet werden.Absch. 213. oe. — 20. (l691). lieber die Confiseation dcö Vermögens malcsizischcr Personen s. Absch.218. S. — 30. (1693). Von den XII Orten wird die Verordnung neuerdings bestätigt, daß vor denObrigkeiten einer Partei nicht allein, sondern nur in Gegenwart der andern Gehör geschenkt werde, cS würdedenn eine nach gehöriger Vorladung gefährlich oder halsstarrig ausbleiben. Absch. 253. m. — 3t. (1701).Auf die Anregung Luccrns, wie ungleich die Fristen zur AppellationScrklärung gegen Urthcilc der Landvögtcin den deutschen Vogteien seien und welche Verwirrungen hieraus entstehen, wird von den das Rhcinthalregierenden Orten beschlossen: Gegen Urtheile der Landvögte soll die Appellation innerhalb zehn Tagen erklärtund beim nächst folgenden Sindicat beziehungsweise bei der Jahrrechnungötagsazung prosequirt werden; ebensokann innerhalb zehn Tagen gegen Urtheile des Sindicats oder der Jahrrechnungötagsazung an die regierendenOrte appellirt werden; wenn dann aber die Appellation in den Orten nicht innerhalb sechs Monaten ausge-tragen wird, so erhält daS appcllirtc Urthcil Rechtskraft. Absch. 468. nu. — 3ln. (1710). ES wirdgeahndet, daß Zürich, an welches als Vorort die Appellationen aus sämmtlichcn gemeinen Vogteien zuerstgerichtet werden müssen, hierin in despotischer Weise und zu großer finanzieller Einbuße der Untcrthancn sein(Übergewicht geltend mache. Es wird aä rsksrsnüum genommen, ob dies nicht iir der Weise abzuändernsei, daß die vogtcilichen Appellationen in erster Linie bei dem Ort, welches den Landvogt sezt, anhängig zu»rächen seien. Absch. 710. 1. — 32. Bei gegenwärtiger Jahrrechnung ist der Fall eingetreten, daß einigeProcessc hier verglichen worden sind. Dies gibt den VII Thurgau regierenden Orten Anlaß zu beschließen,daß rein privatrechtliche Streitsachen auch dann, wenn für sie bereits Tagfahrt erworben ist, unter denParteien gütlich erledigt werden dürfen, leztcre jedoch hicvon dem vvrsizcndcn Orte Anzeige zu machen haben.Ucbcr die Frage, ob ein Landvogt über eine in der Rechnung eingetragene Buße vor und nach abgelegterRechnung sich gütlich abfinden dürfe, wird die Entscheidung den Obern vorbehalten, die darüber auf nächsteJahrrechnung Instructionen geben werden. Absch. 71!. 8»,