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6,2,b (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1681 bis 1712 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1709
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Gemeine deutsche Vogtcicn überhaupt.

1709

daß künftig die für einen verstorbenen Landvogt ausdienenden Verweser vor der Tagsazung oder für die cnnct-birgischcn Vogtcicn ans dem Sindicat, wenn der Todfall aber sich nicht auf diese Zeit ereigne, vor desbetreffenden Landvogts Obrigkeit beeidigt werden möchten. Wegen mangelnder Instruction wird der Gegenstandiil den Abschied genommen. Absch. 645. lr. 11». (l709). Nach Anweisung früherer Abschiede wirdverordnet, daß in Zukunft kein Landvogt ohne vorgängige Bewilligung der Tagsazungc» irgend welche Bautenmehr ausführen solle. Absch. 69l. II. 17. (1710). Wenn künftig ein Landvogt in den cnnctbirgischcnund gemeinen deutschen Vogtcicn während seiner AmtSdaucr stirbt, soll dessen Ersazmann nurmchr demjenigenStande, von dem er gewählt wird, zu Händen der gcsammtcn regierenden Orte den Eid leisten, den diecnnctbirgischcn Landvögtc überhaupt zu schwören haben, und das wählende Ort soll diese Jncidcsnahmc denmitrcgiercnden Orten anzeigen. Zug nimmt diesen Beschluß rokkienäum. Absch. 711. g. 18. Manhat wahrgenommen, daß die Landvögte von den obrigkeitlichen Lehen schöne Rccognitionsgcbührcn beziehen,dagegen aber die Bezahlung der auf solche LchenSobjcctc verwendeten Baukosten den Obrigkeiten überlassen.Diese Anregung wird zu näherer Ucbcrlcgung in den Abschied genommen. Absch. 711.

l). Ortsstimmen für Bcamtungcn.

Art» 18. (1684). Folgende zwei Punkte werden von den XII Orten auf Genehmigung der Ortein den Abschied genommen: 1. Keine Obrigkeit soll rüksichtlich der Wicdcrbesczung von Ämtern eine Ortsstimmcgeben, bevor der Beamte das Amt aufgegeben hat oder gestorben ist; 2. die Untcrthancn sollen mit Gesuchenfür Erthcilung von Gnaden und Freiheiten in den Orten nicht angehört, sondern an das betreffende Sindicatverwiesen werden, damit daselbst mit Bcnüzung der Archive und Abschiede zu Händen der Obrigkeiten einbezügliches Gutachten abgefaßt werde. Absch. 67. p. 28. (1685). Es wird abermals beantragt, daßfür Ämter in den Vogtcicn nicht so frühzeitig,da die Kinder noch schier in der Wiegen", Ortsstimmengegeben, sonder» die Todfällc abgewartet werden. Dagegen wird von mehrcrn Orten vorbehalten, daß wen»Jemand zur Sammlung von Ortsstimmen in die Orte selbst komme, die Obrigkeiten ungeachtet dieses Abschiedes»ach Belieben handeln können, obschon die Beobachtung dieses Vorschlages sehr gut wäre. Absch. 79. lr.

21. (1691). Wenn Einer um eine Amtstcllc in den gemeinen deutschen Vogtcicn, wozu er die Orts-stimmen nöthig hat, anhalten will, so soll er sich bei allen regierenden Orten anmelden. Absch. 218. p.

e. Practiciren; Praeticircid.

Art. 22. (1684). Von den Sargans regierenden Orten wird Glarus neuerdings gemahnt, vonseinen großen, sonst in keinen. Ort gebräuchlichen Auflagen auf die Landvögtc abzustehen mit dem Verbeut,daß wenn diesfalls nicht eine gebührende Moderation gemacht werde, die von Glarus gewählten Landvögtcschwerlich mehr in die gemeinen Vogtcicn werden admirtirt werden. Schwyz nimmt den Gegenstand i» denAbschied. Absch. 67. 28. <1699). Da der in Bade» zu leistende Praeticircid absolut jede Miethrund Gabe zur Erlangung von Landvogtcicn ausschließt, iu mchrcr» Orten aber etwas Weniges mit seinerRcstrictio» zu thun erlaubt ist, wird von den die Frciämter regierenden Orten in den Abschied genommen,ob man den Praeticircid nicht dahin abändern sollte, daß der Erwählte durch keine in seinem Ort unzuläßigcMittel zur Landvogtci gelangt sei. Glarus läßt cS bei dcmjcnigcn bewenden, was auf der Jahrrechnungvon 1697 verabschiedet worden ist. Absch. 417. 24. (1760). Auf Ratification der Obrigkeitenwird in Folge dcS leztjährigcn Abschiedes von den meisten Orten folgender Praeticircid für dir Landvögtc