1708
Gemeine deutsche Vogteien überhaupt.
I). Reformation der Verwaltung.
Art. 1». (1683). Der Landschreibcr zu Baden wird von den das Thnrgau regierenden Orten beauf-tragt, alle Abschiede seit 1653 zu durchgehen, die Reformationen vogtciwcisc in ein besonderes Libcll zuschreiben und auf nächstes Sindicat den Gesandten vorzulegen. Diesen bleibt dann vorbehalten, Verbesserungenoder Veränderungen daran vorzunehmen. Was dann beschlossen wird, soll in jede Vogtcikanzlci geschikt undvom Landschreibcr derselben einem jeweiligen Landvogt bei seinem Aufritt zum Verhalt zu lesen gegebenund auch den Gesandten bei Abnahme der landvögtlichcn Rechnung vorgelegt werden. Absch. 49. x. —7. (1684). Der Landschreiber zu Baden hat laut lcztjährigem Abschied die Reformationen für jede Vogtcizusammengestellt, aber noch nicht in ein Libell gebracht, weil aus den verschiedenen Abschieden so viel Ungleichessich ergeben, vaß es ihm nicht zugestanden, dasselbe in Ucbcreinstimmung zu bringen. Bürgermeister Eschcrübernimmt nun, während seiner Badccur mit dem Landvogt und den Amtleuten die Zusammenstellungen desLandschreibers zu durchsehen, damit dieselben nächstes Jahr klarer vorgelegt werden können. Inzwischen tröstetman sich damit, daß die jeweiligen Reformationen den betreffenden Landvögten jederzeit zugcschikt worden seienund sie sich also nicht nnt Unwissenheit entschuldigen können. Absch. 67. gg. — ii. (1698). Laut Eröffnungdes Ammann Weber von Zug finden seine Obern der Unparteilichkeit wegen nöthig, daß auch in de» andernVogteien Reformationen vorgenommen werden wie in den Freiämtcrn. Absch. 399. s. — (1698).Anläßlich der Berathung der Rcformationöpunkte für die Frciämtcr verlangen Uri und Zug, daß ein Gleichesfür alle deutschen Vogteien geschehe. Es wird daher der Kanzlei Baden aufgetragen, nachzuschlagen und aufnächste Jahrrcchnungstagsazung vorzuweisen, was in den andern Vogteien rcformirt worden sei. Absch. 4(11. -ue.— 11». (1792). Veranlaßt durch die großen Ausgaben in der Rechnung der Freiämtcr wird der Anzugin dcit Abschied genommen, daß die leztc Reformation der Freiämtcr, sowie die VcrwaltungSkostcn aller anderndeutschen Vogteien einer gebührenden Abänderung zu unterwerfen seien. Absch. 493. oeg.
2. Beamte.
n. Beamte; Mißbräuche; Klagen.
Art. lt. (1682). Klagen über unerschwingliche Bußcncrkcnntnissc der Landvögtc. (S. Absch. 28.f.) — lÄ. Zürich beschwert sich vor den SarganS regierenden Orten, daß die Landvögtc in den gemeinenVogteien den Abschieden zuwider die Unterthanen gar hart büßen und ihnen bald nicht nur, wie unter denösterreichischen Vögten die Ochsen vom Pflug, sondern Alles wegnehmen, wie dies besonders Landvogt Hcy-mann gcthan. Lcztercr habe auch Zürich weder von Aufmahnung der Völker noch von der Abstrafung gewisserPersonen Mitthcilung gemacht, als ob Zürich nicht zu den regierenden Orten gehöre. Die übrigen Ständeerwiedern darauf, daß jedem Gebüßten die Appellation offen stehe und daß diese Niemand versagt wordensei. Absch. 31. c»o. — lt. (1799). lieber die Frage, ob die in eine Landvogtci gcschikten Gesandten demLandvogt oder dieser jenen vorgehen solle, worüber laut lcztjährigem Abschied Streit waltet, werden dreiverschiedene Meinungen vcrthcidigt. Der Gegenstand fällt daher nochmals in den Abschied. Absch. 449. gg.
14. (1791). Um die unnöthige Pracht und Kostspieligkeit der Ausritte der Landvögtc zu beschränken,wird auf Ratification der Obrigkeiten beschlossen, daß beim Aufritte eines Landvogtcs für Herren und Dienernicht mehr als zwanzig Pferde zugelassen werden sollen, und daß eine geringere Zahl nur noch um so liebergesehen werde. Absch. 468. l>I»I,. — 15. (1797). Zürich stellt vor den evangelischen Orten den Antrag,