Gemeine deutsche Dogteien überhaupt.
Inhaltsübersicht.
t, Verwaltung im Allgemeinen. K.
n, Verwaltungs- und RechnungSsachen. Art. t—5. 7.
b. Refermatwn der Verwaltung. Art. 6—Id. 8.
2. Beamte. 9.
n. Beamte; Mißbräuche; Klagen. Art. ll—18. td.
b. Ortsstimmen für Beamtungen. Art. lg—2t. lt.
e. Practiciren; Practicireid. Art. 22—25. t2.
3. Justizsache». Recht, Gericht ; Rechtsverfahrc». Art. 2K 32. 13.
4. Verkauf von Gütern in fremde, unkatholische oder tobte t4.Hanb. Art. 33—4t. 15.
5. Gelbbarleihen zu kleinem Zinsfuß. Art. 42—44.
Abzug; Ehrschaz; Ehehaftcn. Art. 45—48.
Gerichtsherren. Art. 49—5t).
Münz- »nb Salzrcgal. Art. 5 t—53.
Polizeisache»; Nieberlassung; Bettler. Art. 54 -KI.
Freier Hanbel unb Verkehr; Sperren; Vorkauf. Art. K2—69.
Kriegs- und Militärwesen; Bewaffnung. Art. 7t)—78.
Fremder Kriegsdienst; Werbungen. Art. 79—88.
Kirchliches, Glaubcnssache», Geistliche. Art. 99—tt>4.
Stifte unb Klöster. Art. tt>5—tt)9.
Verschiedenes. Art. ttt).
l. Verwaltung im Allgemeinen.
a. Vcrwaltungs- und Rcchnungssach cn.
Art. l. (168t). Bon den VIII Baden regierenden Orten wird in den Abschied genommen, wieman die immer sich mehrenden Kosten bei Abnahme der Landvogteirechnungcn ermäßigen könne. Neuerdingswird auch verabschiedet, den appcllircndcn Parteien aus den Landvogteicn keine so kostbaren oder fremdenBeistände mehr zu gestatten. Absch. 6. Kleie. — Z. (1685). WaS in Bogtcisachen zu Baden verabschiedetwird, soll laut Beschluß der das Rhcinthal regierenden Orte nur von dem Amt zu Baden cxpcdirt und vomdortigen Landvogt besiegelt werden. Absch. 92. n. — Ii. (1688). Die Frage, ob, wenn ein Landvogt aufseinen einseitigen Bortrag und ohne Verantwortung der Gcgcnpart eine Mehrheit von Orlsstimmen erhalte,die übrigen Orte daran kommen müssen und die Sache gültig sei, wird in den Abschied genommen. Absch.166. vv. — (1696). Ans Anlaß der Vorfälle in LauiS wird von den XII Orten auf Ratification derObrigkeiten folgender Grundsaz aufgestellt: Wenn eines oder mehrere Orte sich von den Untcrthanen einergemeinsamen Bogtci an den Ehren oder Rechten vcrlczt glauben, so sollen sie ihre Beschwerden an der nächstenordentlichen oder in dringlichen Fällen an einer außerordentlich einzuberufenden Confcrcnz vorbringen, woraufdann das Nöthigc von sämmtlichcn Orten verfügt werden soll. Absch. 256. 6. — 5». (1696). Diekatholischen Orte spreche» sich entschieden dafür aus, daß sie den Grundsaz der Gültigkeit der Stimmenmehrheitder regierenden Orte in den gemeinen Herrschaften aufrcchthaltcn werden. Absch. 259. ooo.