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6,1,b (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1649 bis 1680 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1816
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Recht vnd Billichkheit beschwerdt oder getrungen wurden, demselben vnser Thätliche Hilff gefolgen laßen, was Ehren hagebürlich sein mag vnd vns ye nach gestalt der Sachen zimblich vnd guet sein bedunkht.

Hingegen wan wir Eidtgnoßen auch wider Recht vnd billichkheit beschwerdt oder getrungen wurden, Sollen Ihr K"d'Mayest. von Ihrer vorderösterreichischen Erblonden wegen vns ein gleiche Hilff zuerstatten haben, Alles in erwartung Jh^rKays. Mayest. beliebenden GegcnErklärung, auch mit Vorbehalt Verneren nothwcndigen Vergleichung anhangender vnd zuefelligerSachen. (Beilage zum Abschied vom 13. März 1663; Kantonsarchiv Lucern.)

Z) (In alle Cathol. Orth). Allß man in Allgemeiner Session aller anwesendten Orthcn Im Werth begriffen wäre,über den Pvnctcn der Defension der Stadt Genfs vnd Landtschafft Waadt einen Verglich zue formieren, vnd die HerrenAbgesandte von Bern vnd übrigen Orthen Jrer Religion an vnnß begert vnd mit Ernst in vnß gesetzt, die geistliche N-Yvnd Güeter ohne Vnderscheidt anderer Rechten vnd Gerechtigkeiten auch einzueschlicßen, mit der Gegenversprcchung, die ^fern auch zue ckokonckieren, babent wir von den sambtlichen Cathol. Orthen vnnß einmüetig opponiert vnd widersetzt,vermelden, es stünde nit in Vnscrcm Gewalt, hetten dessen kein Dominium, dörfften der Kirchen Libertet vnd dero Zuegehornit berühren, handleten wider vnsere Lonsciomz vnd wider den Eanonom Oconm Domini, stellen dchwegen bey dem 'Stuol in höchste Vngnad, thüen hicmit dises alles bestermaßen rcseruiercn vnd außschließen, auch hierinnen Jrer Gegen)nit begercn, sonder es an seinem Orth gestellt sein laßen, mit mehrem :c. Nach disem gethanen vnd öffters repetiertenrosoruat vnd Vorbehalt Ist Bern vnnd Mithaffte entlich daruon abgestanden vnd seindt darüberhin die VergleichßPunc eüber obige Orth in vffgesetzter Formalität geschloffen vnd angenommen worden. Welliches wir alles Vnsercr Posteritet zNachricht dem DrotdocoUe zue Baden ordenlich zue inserieren vnnd den Abscheidten der sambtlichen Eath. Orthen beizuelegen befallen, damit man sich desse auf allen begebenden Fahl zuebehelffen vnd zuebediencn haben möge.

(Fliegendes Blatt mit der Aufschrift:Diser Puncten gehört dem cathol. Adscheid» Im Mertzen H." 1663 zue Badenaußgangen beizuelegen." Landesarchiv Nidwalde n.)

4) Gemeine Eidtgnoffen haben bey gegenwertiger Tagsazung zue würkhlicher Zeügnuß Ihrer habenden Begird, ^liebe Vatterlandt vnd ein Jedeß Ohrt Lobl. Eidtgnoschafst vor ohnbill vnnd gewalt beschirmen vnd erhalten zuebeffl'en,^^einbellig dahin verglichen, daß es nachmahlen bey dem abgeredten allgemeinen Eidgn. Defensionalwesen sein krefstig vbeste>'dig,'s verbleiben vnd alle Ohrt gmeinlich, auch ein Jedes sondcrbahr, sich daraufs sicher zue verlaßen haben selie.^

Es laßend es gmeine Eidtgnoßen ouch bey der Doelaration der Statt Genfs halber in Nartio 1668 ergangenmaß deßhalb fehrner selbigem Adscheid! ynuerleibet einfaltig bewendten.

Demnach habend allerseitß Lobl. Ohrten Herren Ehrengesandte der österreichischen Erbeinigung halber volgendes l'roizuehinderbringen übernommen:

Die Erbeinigung gegen hochlobl. Hauß Österreich solle man auch noch fürbaß halten in allen Treüwen gegt" ^bübrender Rsoiproeation vndt daß schuldige Treüwe Vfsscchen beobachten gegen allen Erbuereinigten Landen. 2LanWaldstett, Constantz vnnd Bregentz In gcfahr Krieglicher Anfechtung kommen möchtend vnd Ihr Kays. Mt. dcßkein Anfänger wäre, sollen Ihr Kays. Mt. alß dißmahliger Ertzhertzog zue Oesterreich zuegelaßen sein, zuedeüter nächst angrentzender Stetten in gemeiner lobl. Eidtgnoschafst vnd dero Zucgewandten Orthcn vffs Höchst -

Mann wrben zelaßcn, vnd da Sye damit nit vffkommen möchten, wollen Sye die ermanglende Anzahl verinitelstabgeredten allgemeinen Eidgn. Defensionalwesens, wan man nit selbß in Kriegsgefahr begriffen, erfüllen laßen, ge-

Ohrt in jetzigem Standt verbleiben vnd derselben Verenderung Sy desto minder gcfahr, nachtheill vnd schaden ^warten haben; Aleß vff Ihr Kays. Mt. kosten vnd versicherte gegenhilff nach bereit gemachtem Proiect vnd seht"noihürfftigen erleüterung zue erstatten, dafern gemeine Eidtgnoffen in Ihren Nöthen Sy darumb anlangen werden.

(Beilage zum Abschied vom 3V. Juni 1660.)